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DiGA-Bericht 2024: Nutzen für die Versorgung oft unklar

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Der aktuelle Bericht des GKV-Spitzenverbandes zeigt, dass Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) einen klaren Nutzennachweis häufig schuldig bleiben. Trotzdem sind die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für DiGA in den letzten Jahren enorm gestiegen. Aus Sicht der Barmer können DiGA die medizinische Versorgung sinnvoll ergänzen. Mit Blick auf die Nutzung sollte aber ein Testzeitraum von 14 Tagen eingeführt werden, in dem Versicherte eine Digitale Gesundheitsanwendung ausprobieren können. 

Berlin, 03.04.2025 – In seinem vierten Bericht über die Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen stellt der GKV-Spitzenverband die aktuelle Entwicklung dar. Seine Bilanz ist auch mehr als vier Jahre nach Einführung dieses Leistungsbereichs ernüchternd. Trotz des oft schwachen Nutzennachweises von DiGA steigen die Ausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen weiter enorm an. 2024 sind die GKV-Ausgaben für DiGA im Vergleich zum Vorjahr um 71 Prozent auf 110 Millionen Euro angestiegen.

Versorgungsnutzen oft unklar

Digitale Gesundheitsanwendungen können seit 2020 von den Versicherten nach ärztlicher Verordnung genutzt werden, die Kosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen. Bis Ende 2024 wurden über eine Million DiGA verordnet oder von den Kassen genehmigt. Im ersten Jahr der zunächst vorläufigen Marktzulassung und Listung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) können die DiGA-Hersteller den Preis frei festlegen. Im darauffolgenden Erprobungszeitraum muss ein konkreter Versorgungsnutzen nachgewiesen werden, damit eine dauerhafte Listung gewährt und ein fester Erstattungspreis verhandelt werden können.
Laut GKV-Spitzenverband konnten von den Ende 2024 insgesamt 68 gelisteten DiGA nur zwölf direkt bei Markteintritt ihren Versorgungsnutzen nachweisen. Alle anderen traten erprobungsweise in den Markt ein. Davon musste bei insgesamt 43 DiGA der Zeitraum für den Nutzennachweis verlängert werden. Dies ist problematisch, da für DiGA von Beginn an bereits schwächere Evidenzanforderungen gelten, als in anderen Leistungsbereichen.

Gesetzliche Anpassungen notwendig

Die Regelungen zur Preisbildung für Digitale Gesundheitsanwendungen sollten weiterentwickelt werden. So muss die einjährige beliebige Preisfestlegung durch die Herstellerfirmen aufgehoben werden. Verhandelte Preise für DiGA würden dadurch mit dem Tag der Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog wirksam. Die Einführung eines Erprobungszeitraums für DiGA-Nutzer würde darüber hinaus sicherstellen, dass eine Vergütung erst bei fortlaufender Nutzung der Anwendung gezahlt würde. Bereits der Barmer-Arztreport 2024 hat gezeigt, dass rund 15 Prozent der DiGA-Nutzerinnen und -nutzer die Anwendung innerhalb des ersten Monats abbrechen.