Berlin, 12.11.2025 - Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den bereits erwarteten Entwurf für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt. Dieser orientiert sich in weiten Teilen an dem der Vorgängerregierung. Doch geht das BMG einen Schritt weiter und verankert die Leistungen der medizinischen Notfallrettung im Sozialgesetzbuch V. Dies ist eine wichtige Grundlage für die Schaffung eines integrierten Systems der Notfallversorgung.
Stärkung der notdienstlichen Akutversorgung ist richtiger Ansatz
Mit der Notfallreform sollen die drei Versorgungsbereiche des vertragsärztlichen Notdienstes, der Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienste der Länder stärker vernetzt werden. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten im Notfall schnellstmöglich in die medizinisch geeignete Versorgungebene steuern zu können. Dazu soll zunächst die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ausgebaut werden – mit telefonischer und digitaler Erreichbarkeit rund um die Uhr.
Das Vorhaben der Bundesregierung geht in die richtige Richtung, denn Patientinnen und Patienten mit ambulantem Behandlungsbedarf müssen vorrangig in den vertragsärztlichen Strukturen versorgt werden. Das trägt zur Entlastung der Notfallaufnahmen der Krankenhäuser bei, die für die Behandlung von Notfällen mit schwerwiegenden Erkrankungen benötigt werden.
Integrierte und digital vernetzte Versorgungsstrukturen nun schnell umsetzen
Grundgedanke des neuen Gesetzes ist darüber hinaus, integrierte Strukturen für die Notfallversorgung zu schaffen. KVen und Rettungsdienste der Länder sollen eng und digital vernetzt zusammenarbeiten: Zunächst auf Ebene der Leitstellen, hier ist ein gemeinsames Gesundheitsleitsystem geplant, darüber hinaus bei der Einrichtung von Integrierten Notfallzentren an den Krankenhäusern. Damit ist die Chance für eine gezielte Steuerung von Patientinnen und Patienten in die für sie notwendige Notfallversorgung gegeben. Bund und Länder müssen diese Chance jetzt nutzen, um moderne, integrierte und auf die Bedarfe der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Strukturen aufzubauen.