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Berufshaftpflicht für Ärzte wird im Sozialgesetzbuch verankert

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Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in das Sozialgesetzbuch schreiben – damit wird Sicherheit geschaffen. Denn im Falle eines Behandlungsfehlers wäre künftig gesichert, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Patientinnen und Patienten nicht ins Leere läuft.

Berlin, 15.12.2020 – Ärzte sind bereits heute zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Das sehen die Kammer- oder Heilberufegesetze der Länder sowie die Berufsordnungen vor. Tatsächlich sind Vertragsärzte laut Bundesrechnungshof jedoch teilweise gar nicht oder nur unzureichend haftpflichtversichert. Eine Überprüfung des Versicherungsschutzes finde meist nur anlassbezogen statt. So besteht die Gefahr, dass Ärzte im Falle eines Behandlungsfehlers gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Patienten nicht ausreichend abgesichert sind und deshalb geschädigte Patienten ein hohes Ausfallrisiko tragen müssen.

Der Gesetzgeber will die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vertragsärzte in Höhe von mindestens drei Millionen Euro im Sozialgesetzbuch verankern. Das sieht der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vor. In Zukunft sollen die Zulassungsausschüsse aus Vertragsärzten und gesetzlichen Krankenkassen überprüfen, ob Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Können Ärzte eine ihrem Haftungsrisiko entsprechende Versicherung nicht nachweisen, so müssen die Zulassungsausschüsse das Ruhen der Zulassung beschließen. Die Initiative des Gesetzgebers schafft nach Ansicht der Barmer Sicherheit sowohl für Patienten als auch für Ärzte und ist deshalb dringend erforderlich.