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Manipulationsbremse im GKV-FKG: Ein wirkungsvolles Instrument

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In dieser Woche berät der Bundesrat das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG). Es enthält eine Reihe wichtiger Regelungen für eine Reform des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA). Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines neuen Instruments, der sogenannten „Manipulationsbremse“. Sie soll Manipulationen am Kassenfinanzausgleich künftig unterbinden.

Berlin, 27.11.2019 – Mit der Manipulationsbremse soll das Finanzausgleichssystem zwischen den Krankenkassen gegen Manipulationen gestärkt werden. Hintergrund sind seit Jahren zum Teil erhebliche Steigerungsraten bei der Dokumentation der Morbidität der Versicherten, die weder auf den demographischen Wandel noch auf reale Morbiditätsentwicklungen zurückgeführt werden können. Stattdessen stehen dahinter regionale Aktivitäten von Krankenkassen zur Beeinflussung der Datenqualität. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen: Einzelne Kassen erhalten damit deutlich höhere Zuweisungen, obwohl diesen kein entsprechender Anstieg der Morbidität und damit keine realen Kostensteigerungen gegenüberstehen. Das für virtuelle Morbiditätssteigerungen zugeteilte Geld fehlt damit für die Versorgung der Patienten.

Mit der Manipulationsbremse wird nun ein wichtiges und wirkungsvolles Instrument vorgeschlagen, um die in der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen, unplausiblen Morbiditätssteigerungen wirkungsvoll einzudämmen. Die Manipulationsbremse betrachtet alle von den Kassen übermittelten Daten und überprüft die Steigerungsraten bei den Zuschlagsgruppen (den sogenannten hierarchisierten Morbiditätsgruppen – HMG) auf statistische Auffälligkeiten. Das Bundesversicherungsamt ermittelt zunächst die HMG mit den höchsten Steigerungsraten und kann dann bis zu fünf Prozent der umsatzstärksten aller HMG streichen. Der Kabinettsbeschluss sieht richtigerweise vor, dass allein die betroffene HMG für das laufende Jahr keine Zuschläge mehr erhält. Die Zuweisungen werden nicht gestrichen, sondern wieder vollständig dem Fonds zugeführt und dann entsprechend des korrigierten RSA an alle Kassen ausgeschüttet. Die Überprüfung erfolgt dabei jährlich neu. Eine Ausnahme von dieser Ausschlussregelung ist nur dann möglich, wenn der Anstieg medizinisch oder diagnostisch begründet ist.

Das nicht zustimmungspflichtige GKV-FKG wird am 29.11.2019 vom Bundesrat beraten, bevor es am 12.12.2019 in die 1. Lesung im Bundestag geht. Am 18.12.2019 findet die Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages statt.