Gesetzgebung

Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)

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Termine Gesetzgebung

zustimmungsfrei 
15.04.2026Inkrafttreten
27.03.20262. Durchgang Bundesrat
06.03.20262./3. Lesung Bundestag
17.12.2025Anhörung im Gesundheitsausschuss
21.11.20251. Durchgang Bundesrat
12.11.20251. Lesung Bundestag
08.10.2025Kabinettsbeschluss
21.08.2025 Verbändeanhörung BMG
05.08.2025Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Ausnahmen und Kooperationen zur Sicherstellung der stationären Versorgung besonders im ländlichen Raum
  • Anpassungen bei Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
  • Verlängerung von Fristen insbesondere zur Vorhaltevergütung
  • Krankenhaustransformationsfonds: Finanzierung aus Mitteln des Sondervermögens statt GKV-Geldern in den Jahren 2026 bis 2035, erhöhte Bundesfinanzierung (3,5 Mrd. statt 2,5 Mrd. Euro) in den Jahren 2026 – 2029

So positioniert sich die Barmer

Am 06.03.2026 hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll das im Herbst 2024 verabschiedete Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) weiterentwickelt werden. Mit insgesamt 46 Änderungsanträgen zu dem vom Bundeskabinett im Dezember 2025 auf den Weg gebrachten Gesetzesentwurf ist das parlamentarische Verfahren des KHAG damit abgeschlossen.

  • Position der Barmer

Es ist gut, dass Bund und Länder eine Einigung über das KHAG erzielen konnten und das Gesetz die parlamentarische Hürde genommen hat. Der erzielte Kompromiss zeugt jedoch von einem zu starken Entgegenkommen des Bundes gegenüber den Ländern, die Verbesserung der stationären Versorgung bleibt damit weit hinter dem zurück, was medizinisch notwendig und auch machbar ist. So kann die Neustrukturierung der Krankenhauslandschaft nicht im notwendigen Umfang gelingen. Zudem wurden zu große Abstriche bei den notwendigen Qualitätsverbesserungen gemacht. Dies ist zum Nachteil für Patientinnen und Patienten, die Anspruch auf eine sichere und hochwertige Krankenhausversorgung haben. 

Das KHAG beinhaltet eine wichtige Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung. Bislang war zur Finanzierung des Transformationsfonds ein Anteil von bis zu 25 Milliarden Euro aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgesehen. Nun soll dieser Anteil aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Darüber hinaus wurden eine Reihe von Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die zu weiteren Anpassungen am Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) führen. So dürfen die Bundesländer die Mittel aus dem Sondervermögen sowohl für die Investitionskostenfinanzierung im Krankenhausbereich als auch zur Kofinanzierung von Vorhaben aus dem Transformationsfonds nutzen. 
CDU/CSU und SPD haben in der Beschlussempfehlung des Ausschusses herausgestellt, dass bereits nach der geltenden Rechtslage Vorhaben, die auch dem Strukturerhalt dienen, aus dem KHTF gefördert werden könnten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen – ohne vertiefte inhaltliche Überprüfung. 

  • Position der Barmer

Es ist richtig, dass der Transformationsfonds nunmehr aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird. Denn der Umbau der Krankenhausstrukturen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht von der Versichertengemeinschaft zu tragen ist. Allerdings können sich die Länder durch die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen ihrer Verpflichtung zur auskömmlichen Investitionskostenfinanzierung auch weiterhin entziehen. Um dem zukünftig entgegenzuwirken, muss rechtzeitig vor Auslaufen des Transformationsfonds Ende 2035 eine verbindliche Investitionsquote in Höhe von mindestens acht Prozent für die Bundesländer gesetzlich festgeschrieben werden. Die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses zum Transformationsfonds birgt das Risiko, dass die Bundesländer die bereitgestellten Gelder teilweise für den Erhalt überkommener Strukturen verwenden, anstatt sie für zukunftsfähige Umwandlungsprozesse zu verwenden. 

Die gesetzliche Definition von Krankenhausstandorten mit einer Entfernung von höchstens zwei Kilometern hat weiterhin Bestand. Zukünftig soll allerdings das Benehmen von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) mit den zuständigen Landesbehörden über die Festlegung zu Einzelfallabweichungen von dieser Krankenhausstandortdefinition hergestellt werden. 

GKV-Spitzenverband und DKG werden zudem beauftragt, die von den einzelnen Landesbehörden gewählten Kriterien für die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ zu evaluieren. Basierend darauf soll bis zum 30.09.2029 eine bundeseinheitliche Fachklinik-Definition vereinbart werden, die ab dem 01.01.2030 anzuwenden ist. Zuordnungen zu der Versorgungsstufe „Level F“ sind bis zu diesem Zeitpunkt nach bisheriger Gesetzeslage zulässig. 

Die Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser waren ein zentraler Bestandteil der zurückliegenden Verhandlungsrunden. Die im Gesetzentwurf für drei Jahre befristeten Ausnahmemöglichkeiten trotz Nichterfüllung der bundeseinheitlichen Mindestqualitätskriterien werden nochmalig erweitert: Es wird die Option einer Verlängerung um weitere drei Jahre im Einvernehmen mit den Krankenkassen eingeführt. Für die Bundesländer, die die Umsetzung der Leistungsgruppenzuweisung bis zum 31.12.2026 mit Wirkung zum 01.01.2027 vornehmen, kann die erstmalige Ausnahme im Benehmen mit den Krankenkassen erfolgen.  

  • Position der Barmer

Eine Beteiligung der Krankenhausplanungsbehörde bei der Entscheidung der Selbstverwaltungspartner über eine Einzelfallabweichung von der Krankenhausstandortdefinition ist ein Kompromiss. Dieser trägt dazu bei, die in der Praxis seit Jahren erprobte Standortdefinition grundsätzlich beizubehalten. 

Es ist richtig, dass sich auch die Fachkliniken in das neue bundeseinheitliche System der Leistungsgruppen einordnen müssen. Die Regelung zu einer bundeseinheitlichen Definition ist deshalb eine sinnvolle Ergänzung des Gesetzes. Jedoch wäre eine frühzeitigere Festlegung der Kriterien über den Gemeinsamen Bundesausschuss zielführender. 

Dass für die Verlängerung der Ausnahmeregelung bei der Zuweisung von Leistungsgruppen das Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden muss, ist ein Kompromiss auf kleinstem Nenner. Eine Verlängerung der Ausnahmeregelungen nach drei Jahren sollte nur gezielt zur Sicherstellung der Versorgung genutzt werden. Wünschenswert wären verbindliche Zielvereinbarungen an den Krankenhausstandorten zur Erfüllung der Qualitätsvorgaben. Die Regelung zur Umsetzung einer kurzfristigen Leistungsgruppenzuweisung bis zum 31.12.2026 kann die Einführung der Leistungsgruppen beschleunigen, birgt aber gleichzeitig die Gefahr, dass die Patientensicherheit aufgrund nicht einvernehmlich getroffener Ausnahmeentscheidungen gefährdet wird.  

Das KHAG beinhaltet auch eine Klarstellung zum Pflegebudget. Die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren pflegerischen Tätigkeit am Bett dienen, also insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben, sollen nicht vom Pflegebudget berücksichtigt werden. Hintergrund ist der starke Anstieg des Pflegebudgets seit seiner Einführung im Jahr 2020 von – laut GKV-Spitzenverband – 15,2 Milliarden Euro auf 22,6 Milliarden Euro im Jahr 2024. 

  • Position der Barmer

Im Vordergrund muss die bedarfsgerechte pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten stehen. Das bedeutet, dass das Pflegebudget ausschließlich für die Sicherstellung qualifizierter Pflege am Bett genutzt werden darf. Die vorgesehene Klarstellung kann nur ein erster Schritt sein, um die Fehlanreize der Selbstkostendeckung beim Pflegebudget zu beenden. Sie wird aber in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen und die Verhandlungen weiter verkomplizieren. Deshalb bleibt die Forderung bestehen, die finanziellen Zuwächse beim Pflegebudget auf Basis der GKV-Einnahmeentwicklung gesetzgeberisch zu begrenzen und langfristig eine Obergrenze (zum Beispiel auf Basis des Pflegepersonalquotienten) einzuführen.  

Ferner wurde im KHAG geregelt, dass der ab 2026 greifende „Schiedsstellenautomatismus“ auf das Jahr 2029 verschoben wird. Dieser Automatismus soll verbindliche Vereinbarungen in einer festgelegten Frist erzwingen, um die Versorgungsstrukturen sicherzustellen. Gleichzeitig werden für offene „alte“ Vereinbarungszeiträume neue Schiedsstellenautomatismen eingeführt, um sukzessive dem bestehenden Verhandlungsstau zu begegnen.  

  • Position der Barmer

Der Schiedsstellenautomatismus mit der starren Frist zum 31.07.2026 wird deutlich entschärft und bis 2029 gestreckt. Diese Entschärfung und Entzerrung sind ausdrücklich zu begrüßen. Sie verschaffen der Orts- und Landesebene ebenso wie den Schiedsstellen die notwendigen zeitlichen Ressourcen, um den Verhandlungsstau gemeinsam bis 2029 abzubauen.

Im vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird klargestellt, unter welchen Bedingungen Leistungsgruppen an Krankenhausstandorte zugewiesen werden können, obwohl die gesetzlich festgelegten Mindestqualitätsvorgaben nicht erfüllt werden. Ausnahmen von den Qualitätsvorgaben sollen auf maximal drei Jahre befristet werden. Voraussetzung dafür ist künftig auch das Einvernehmen mit den Krankenkassen vor Ort. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene weitere Befristungsmöglichkeit um bis zu weitere drei Jahre ist weggefallen. Gleichzeitig wird geregelt, dass Ausnahmen von den Mindestqualitätsvorgaben erst greifen sollen, wenn diese nicht in Kooperationen oder Verbünden erfüllt werden können.

  • Position der Barmer

Mit dem KHAG wurden die im KHVVG sehr strikt formulierten Mindestqualitätsvorgaben für die Leistungsgruppen deutlich aufgeweicht und flexibilisiert. Die Bundesländer erhalten mehr Flexibilität bei der Zuweisung. Bis Ende 2026 können Ausnahmen von den Qualitätskriterien (befristet bis zu drei, in Sonderfällen bis zu sechs Jahre) zur Sicherung der Versorgung sogar ohne Einvernehmen der Krankenkassen erfolgen. 
Positiv ist zwar die stärkere Einbindung der Kostenträger in die Entscheidung über Ausnahmen von den Mindestqualitätsvorgaben. Negativ fällt jedoch ins Gewicht, dass verbindliche Standards fehlen: Dies umfasst etwa Erreichbarkeitsvorgaben je Leistungsgruppe oder bundeseinheitliche Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung und Anwendung von Kooperationen, beispielsweise maximale Distanzen zwischen Standorten. Dadurch werden die Qualitätsanforderungen unterlaufen.