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Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

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Termine Gesetzgebung

zustimmungsfrei 
Am Tag nach der VerkündungInkrafttreten
vsl. 10.07.20262. Durchgang Bundesrat
vsl. 26.06.20262./3. Lesung Bundestag
12.06.20261. Durchgang Bundesrat
12.06.20261. Lesung Bundestag
29.04.2026Kabinettsbeschluss
16.04.2026Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV
  • Koppelung der Zuwächse von Preisen und Vergütungen für alle Leistungsbereiche an die Entwicklung der Einnahmen (einnahmeorientierte Ausgabenpolitik) / Ausnahme: Refinanzierung Tarifsteigerungen KH-Bereich, Pflegebudget
  • Ausgaben müssen für die Versicherten einen nachweislichen Nutzen haben; Abschaffung nicht zielgenauer; kostenintensive Sondervergütungen, die nicht nachweislich zu einer besseren Versorgung der Versicherten führen
  • Dauerhafte Kürzung Bundeszuschuss an die GKV um zwei Milliarden Euro jährlich
     

So positioniert sich die Barmer

Der Gesetzentwurf verfolgt weiterhin das Ziel einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik. Damit verbunden ist, dass die jährlichen Vergütungsanstiege in allen Leistungsbereichen auf die tatsächlichen Kostensteigerungen mit der Grundlohnrate als fester Obergrenze beschränkt werden sollen. Zusätzlich ist für die Jahre 2027 bis 2029 ein Abschlag von einem Prozentpunkt auf die Grundlohnrate geplant. 
Anders als noch im Referentenentwurf vom 16.04.2026 sind nun jedoch Ausnahmen von dieser Systematik geplant. So wird bei der Refinanzierung von Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich die Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze gelockert. Auch beim Pflegebudget sollen Ausnahmetatbestände geschaffen werden, sodass ein Anstieg oberhalb der maßgeblichen Obergrenze möglich bleibt.

  • Position der Barmer

Die grundlegende Ausrichtung des Gesundheitswesens hin zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik ist entscheidend, um die gesetzliche Krankenversicherung als System finanziell zu stabilisieren. Das Ziel muss eine deutliche Dämpfung der Ausgabendynamik sein. Der Gesetzentwurf wird in seiner aktuellen Fassung dem jedoch nicht gerecht, da er Ausnahmen von diesem Grundsatz beinhaltet. Es steht zu befürchten, dass weitere Ausnahmetatbestände das Vorhaben gefährden.

Als weitere Maßgabe gilt, dass alle Beteiligten im Gesundheitswesen und alle Versorgungsbereiche einen Beitrag zu den Einsparungen leisten müssen. Gesetzlich Versicherte sollen in Zukunft höhere Zuzahlungen leisten. Da die Zuzahlungen seit 2004 im Wesentlichen nicht verändert wurden, sollen sie entsprechend der Steigerung der Grundlohnrate in diesem Zeitraum um 50 Prozent angehoben werden. Zugleich werden im Jahr 2027 die Beitragsbemessungsgrenze für GKV-Mitglieder – und anders als noch im Referentenentwurf – zusätzlich die Versicherungs-pflichtgrenze um 300 Euro monatlich erhöht. Die geplanten Änderungen bei der Familienmitversicherung wurden in der Kabinettsversion leicht korrigiert: In Zukunft sollen Mitglieder für ihre mitversicherten Partner einen Beitrag von 2,5 Prozent ihres Einkommens zahlen, und nicht wie ursprünglich geplant in Höhe von 3,5 Prozent. Ausgenommen davon sind unter anderem Kinder, Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner.

Es ist zudem vorgesehen, dass der Bund sich in Zukunft an der Finanzierung der Grundsicherungsempfänger stärker beteiligt. Dafür werden im Jahr 2027 zunächst 250 Millionen Euro an Steuermitteln bereitgestellt, bis 2031 gestaffelt eine Summe von zwei Milliarden Euro. Im Gegenzug wird der jährliche Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen der GKV um zwei Milliarden Euro abgesenkt.

  • Position der Barmer

Die kostendeckende Finanzierung der GKV-Beiträge von Grundsicherungsempfängern ist Aufgabe des Staates, nicht der GKV. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Bund weiterhin seinen Verpflichtungen zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen der GKV entzieht. Doch genau das geschieht, indem die Beitragspauschale für Grundsicherungsempfänger nur minimal erhöht und gleichzeitig der Bundeszuschuss um zwei Milliarden Euro gekürzt wird. Die im Gesetz vorgesehenen finanziellen Belastungen für gesetzlich Versicherte wären nicht notwendig, wenn der Staat seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen würde.

  • Bei den jährlichen Verhandlungen des Landesbasisfallwerts soll der Preisanstieg in Zukunft durch den Orientierungswert begrenzt werden, jedoch nur dann, wenn er die Grundlohnrate nicht überschreitet. Damit wird die bislang geltende Meistbegünstigungsklausel aufgehoben, nach der der jährliche Anstieg des Landesbasisfallwerts immer durch den höheren Wert (Grundlohnrate oder Orientierungswert) gedeckelt wird.
  • Mit dem Referentenentwurf war vorgesehen, die vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, zu beenden. Jetzt ist hingegen geplant, die Tarifsteigerungen in einer Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen.
  • Steigerungen des Pflegebudgets im Krankenhaus werden künftig auch durch den Orientierungswert oder die niedrigere Grundlohnrate begrenzt. Ein Anstieg des Pflegebudgets oberhalb der maßgeblichen Obergrenze ist dann möglich, wenn zusätzliches Pflegepersonal zur Einhaltung von Richtlinien und Beschlüssen etwa des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich ist. Auch beim Pflegebudget gilt die hälftige Berücksichtigung der Tarifsteigerungen. Die zusätzliche Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen in Höhe von 2,5 Prozent des Budgets wird komplett gestrichen. Darüber hinaus wurde bereits mit dem KHAG klargestellt, dass im Pflegebudget nur Kosten für die unmittelbare Pflege am Bett finanziert werden.
  • Weiterhin werden bei Krankenhausabrechnungen die Prüfquoten erhöht und die entsprechenden Schwellenwerte angepasst. Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag, das etablierte Falldialogverfahren vor Prüfungen durch den Medizinischen Dienst durch geeignete Maßnahmen weiter zu stärken. Sie soll zudem prüfen, inwiefern die Regelungen zu den Fallzusammenführungen bei der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen vereinfacht werden können. 

 

  • Position der Barmer

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen für den Krankenhausbereich weichen die Grundlohnrate als Obergrenze auf, die eigentlich als Instrument einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik gelten soll. Hier bleibt der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf hinter dem Referentenentwurf und den Empfehlungen der FinanzKommission zurück, die noch eine konsequente Anwendung der neu definierten Obergrenze empfohlen hatten. Dies gilt auch für die Regelungen zum Pflegebudget. Die Rückführung der Pflegebudgets in die DRGs und ein Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung für die in den DRGs enthaltenen Kosten für Pflegepersonal, wie von der FinanzKommission vorgeschlagen, werden nicht aufgegriffen. Ein weiteres Aufweichen der geplanten Maßnahmen muss vermieden wer-den, um den Einspareffekt nicht zu gefährden

  • Der Gesetzentwurf hält an der Dynamisierung des Herstellerabschlags für Arzneimittel von derzeit sieben Prozent fest. Die ergänzende dynamische Komponente orientiert sich am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zur Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen. Festbetrags-Arzneimittel, Generika und Biosimilars fallen nicht unter die Regelung. Für das erste Halbjahr 2027 wird eine Anhebung des Abschlags in Höhe von 3,5 Prozent festgelegt. Erst ab 2028 erfolgt eine dynamische Ermittlung auf Grundlage der Zahlen des Vorjahres. 
    Neu in den Regierungsentwurf wurde aufgenommen, dass sich Hersteller befreien lassen können, wenn Studien teilweise in Deutschland stattfinden oder die Produktion in Deutschland die Versorgung sichert. Die Prüfung weiterer Ausnahmen wie zum Beispiel Investitionen soll im parlamentarischen Verfahren erfolgen.
  • Im Arzneimittelbereich sollen darüber hinaus weitere Maßnahmen implementiert werden, die bereits im Gesetzentwurf formuliert wurden. Dies sind unter anderem die kurzfristige Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf 2,07 Euro, Rabattverträge für therapeutisch gleichwertige Patentarzneimittel sowie die Weiterentwicklung des Preismoratoriums und seine Verlängerung bis zum 31.12.2030. Auch die Abschaffung der sogenannten Leitplanken im AMNOG-Verfahren, die regeln, dass ein neues Arzneimittel mit geringem Zusatznutzen nicht teurer sein darf als eine patentgeschützte Vergleichstherapie, waren bereits im Referentenentwurf vorgesehen.

 

  • Position der Barmer

Mit den vorgesehenen Maßnahmen im Arzneimittelbereich bleibt der Gesetzentwurf hinter den Empfehlungen der FinanzKommission und den Regelungen im Referentenentwurf zurück. Besonders patentgeschützte Arzneimittel haben sich als Kostentreiber entwickelt. Der dynamische Herstellerabschlag wäre ein hilfreiches Instrument, um kurzfristig Einsparungen für die Versicherten zu erzielen. Doch die jetzt geplanten Ausnahmen und die Ankündigung, weitere Standortkriterien wie Investitionen und Arbeitsplätze zu prüfen, unterminieren das Einsparvorhaben. 
Die Streichung von Instrumenten wie die sogenannten Leitplanken im AMNOG-Verfahren werden für die Versichertengemeinschaft zu Mehrausgaben führen. Diese können nicht durch Maßnahmen wie die Einführung der Rabattverträge für therapeutisch vergleichbare Arzneimittel aufgewogen werden. Mittelfristig ist der Gesetzgeber gefordert, grundlegende Strukturreformen im Arzneimittelbereich wie etwa die Weiterentwicklung des AMNOG-Verfahrens auf den Weg zu bringen.

Der Gesetzentwurf orientiert sich im ambulanten Bereich weitgehend an den Empfehlungen der FinanzKommisssion Gesundheit. 

  • Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossene Sondervergütungen für die Ärzteschaft sollen abgeschafft werden, da sie zwar für die GKV zu hohen Ausgaben führen, jedoch den Zugang für GKV-Versicherte zur fachärztlichen Versorgung nicht verbessert und die Wartezeiten nicht reduziert haben.
  • Es ist geplant, die extrabudgetären Zuschläge für offene Sprechstunden und für Leistungen zu streichen, die durch die Vermittlung der Terminservicestelle erbracht wurden. Diese Behandlungsfälle sollen zukünftig wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden.
  • Weiterhin ist vorgesehen, die Wachstumsdynamik bei der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) dauerhaft zu begrenzen. Um das Wirtschaftlichkeitsgebot zu stärken, sollen die Ausgaben an die Einnahmeentwicklung der GKV angepasst werden.
  • Die extrabudgetäre ärztliche Vergütung für die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird abgeschafft. Eine zusätzliche Vergütung sei aufgrund der zunehmenden Automatisierung und dem verringerten Arbeitsaufwand nicht mehr nötig. 

 

  • Position der Barmer

Die mit dem TSVG eingeführten Zuschläge haben das Ziel nicht erreicht, die Wartezeiten für GKV-Versicherte zu verkürzen. Deshalb ist die Regelung des Gesetzentwurfs, die Zuschläge zu streichen, grundsätzlich konsequent. 
Die in den letzten Jahren stark ausgeweiteten extrabudgetären Leistungen müssen gesetzlich begrenzt werden. Nur so kann dem Kostenanstieg im Bereich dieser Leistungen begegnet werden, für den keine mengensteuernde Begrenzung greift. Ziel ist es auch, Fehlanreize und Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
Es ist nur folgerichtig, die bisherige (Anschub-)Vergütung für die Aktualisierung und Erstbefüllung der ePA einzustellen. Die ePA ist in der Versorgung angekommen und benötigt keine zusätzliche Honorierung mehr.