Gesetzgebung

Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

Lesedauer weniger als 6 Min

Termine Gesetzgebung

zustimmungsfrei 
Am Tag nach der VerkündungInkrafttreten
18.05.2026Verbändeanhörung BMG
05.05.2026Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Digitaler Versorgungseinstieg als Vorbereitung eines Primärversorgungssystems, unter anderem durch Einführung einer digitalen Bedarfseinschätzung und Terminvermittlung in den ePA-Apps der Kassen sowie einer elektronischen Überweisung
  • Weiterentwicklung der ePA durch eine digitale Impfdokumentation und erweiterte Zugriffsmöglichkeiten für Apotheken
  • Kompetenzausweitung der gematik, unter anderem durch die zentrale Ausschreibung von Diensten der Telematikinfrastruktur
  • Anbindung an den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS)
     

So positioniert sich die Barmer

Ein Ziel des Gesetzes ist der Aufbau eines Instruments zur medizinischen Einschätzung des individuellen Versorgungsbedarfs von Patientinnen und Patienten und ihre Zuordnung zu der geeigneten Versorgungsebene. Dazu gehören zum Beispiel die notdienstliche, ärztliche oder die telemedizinische Versorgung, unter Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit.
Zur Einführung des digitalen Versorgungseinstiegs werden mit dem GeDIG auch die elektronische Überweisung und die digitale Terminvermittlung etabliert. Diese Instrumente sind notwendig, um die Einführung eines bereits im Koalitionsvertrag vereinbarten Primärversorgungssystems vorzubereiten. Für die digitale Bedarfseinschätzung sollen die Krankenkassen den Versicherten in der ePA-App künftig ein digitales Serviceangebot zur Verfügung stellen.
Die Anforderungen an das Ersteinschätzungsinstrument sollen vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart werden. Als Voraussetzung für die digitale Bedarfseinschätzung gilt, dass sie durch die Versicherten selbst, beauftragte Vertreter oder Familienangehörige durchführbar sein muss. Zudem soll sie digital, telefonisch oder vor Ort (beispielsweise in Arztpraxen) umsetzbar sein. Die Vereinbarung muss auch Regelungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Transparenz über die zugrundliegenden Entscheidungslogiken und Datensicherheit umfassen.
Auch im Bereich der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Änderungen vorgesehen. So soll künftig der GKV-Spitzenverband nur noch Rohdaten über das Versorgungsgeschehen mit DiGA veröffentlichen, der jährliche DiGA-Report wird abgeschafft. Ebenso können Medikationsdaten aus der ePA in die DiGA eingespeist werden.

  • Position der Barmer

Die digitale Ersteinschätzung des medizinischen Behandlungsbedarfs ist ein wichtiges Instrument, um Patientinnen und Patienten je nach medizinischer Dringlichkeit den Weg in die geeignete Versorgungsebene zu ermöglichen. Die Implementierung in die elektronische Patientenakte (ePA) ist richtig und sorgt dafür, dass diese als Zugang in die Versorgung aufgewertet wird. Dabei muss der schnelle Zugang zur Akut- und Notfallversorgung sichergestellt sein. Bei allen Vorgaben sind realistische Umsetzungsfristen notwendig, um eine tragfähige und ausgereifte Lösung zu erarbeiten.
Die Weiterentwicklung von DiGA ist richtig, da sie einen echten Mehrwert für die Versorgung der Versicherten bieten können. Der Wegfall des DiGA-Berichts des GKV-Spitzenverbandes hingegen ist nicht nachvollziehbar, hier geht ein etabliertes Format verloren, das auf mögliche Missstände im dynamischen Markt der DiGA-Versorgung hinweist und eine wichtige Grundlage für politische Entscheidungen ist.

Auf der Basis von Abrechnungsdaten sollen Schutzimpfungen künftig in der digitalen Impfdokumentation der ePA sichtbar sein. Krankenkassen wird ermöglicht, ihre Versicherten automatisch auf anstehende Impftermine hinzuweisen und ihnen weitere Services anzubieten.
Zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit werden die Zugriffsrechte der Apotheken auf die ePA ausgeweitet. Bislang hatten sie nur Zugriff, wenn ihnen ein E-Rezept über die elektronische Gesundheitskarte oder per App zugegangen ist. Dies soll nun auch bei Vorliegen eines Papierausdrucks (Token) möglich sein. Aufgrund von technischen Verzögerungen werden zudem die Fristen zur Einführung weiterer E-Rezepte – etwa für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege – um mehrere Jahre verschoben.

  • Position der Barmer

Dass die ePA mit nutzerfreundlichen Anwendungen weiterentwickelt werden soll, ist der richtige Weg. Das steigert den Nutzen der ePA für die Versicherten und ihre Akzeptanz als wesentliches Instrument im Versorgungsprozess. Die Impfdokumentation in der ePA ist ein wichtiger Baustein für den digitalen Impfprozess.

Anders als noch in der inoffiziellen Fassung des GeDIG soll es künftig einen einheitlich gestalteten elektronischen Medikationsplan (eMP) für die Versicherten geben, der zentral in der ePA gespeichert werden muss. Hat der Versicherte der Nutzung seiner ePA widersprochen, wird der eMP nur im Primärsystem in der Arztpraxis abgelegt. Jede Ärztin und jeder Arzt wird verpflichtet, den eMP zu aktualisieren, sobald eine Änderung der Medikation erfolgt. Diese Verpflichtung soll auch für Apotheken bei Abgabe eines Arzneimittels gelten.  

  • Position der Barmer

Durch die Regelung zum elektronischen Medikationsplan wird die Sicherheit in der Arzneimitteltherapie für die Versicherten weiter erhöht. Gut ist, dass mit diesem Vorhaben die Rolle der ePA als zentrales Instrument im Versorgungsprozess konsequent weiter ausgebaut werden soll. Auf diese Weise wird auch das Nebeneinander des Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte und in der elektronischen Patientenakte aufgelöst.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kompetenzen der gematik stark auszuweiten. Über ihre Kernaufgaben zur Sicherstellung der Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur (TI) hinaus soll sie künftig auch zentrale Ausschreibungen für TI-Komponenten und Dienste verwalten. Sie soll zunehmend als Provider für alle Dienstanbieter fungieren und selbst entscheiden können, für welche Dienste Ausschreibungen durchgeführt werden. Zusätzlich soll sie mehr Durchgriffsrechte zur Abwehr von Gefahren für die TI erhalten.

  • Position der Barmer

Bei der E-Rezept-App tritt die gematik als Marktteilnehmerin und als Zulassungsinstitution auf. Diese Doppelrolle ist kritisch. Es muss den Krankenkassen vorbehalten sein, versichertennahe Digitalservices im Marktwettbewerb zu entwickeln. Zusätzlich muss die Finanzierungssystematik der gematik umgebaut werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hält 51 Prozent der Gesellschafteranteile der gematik, obwohl die GKV sie zu 93 Prozent aus Beitragsmitteln finanziert.

Das Gesetz hat auch zum Ziel, Gesundheitsdaten für Versorgung und Forschung besser nutzbar zu machen. In sogenannten „Reallaboren“ können die Krankenkassen künftig, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden, neue Versorgungsansätze erproben. Mit einer Forschungskennziffer auf Grundlage der individuellen Krankenversichertennummer wird ein Pseudonym geschaffen, um übergreifende Forschung zu ermöglichen. So könnten zum Beispiel Abrechnungsdaten mit ePA-Daten und Daten aus den Medizinregister oder den Universitätskliniken zusammengeführt werden.
Zudem werden die bereits bestehenden Möglichkeiten der Kassen zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken ihrer Versicherten ausgeweitet. Hierzu wird § 25b SGB V angepasst: Künftig können die Kassen ihre Versicherten präventiv bereits bei einer „drohenden“, nicht mehr nur bei einer „noch nicht festgestellten“ Pflegebedürftigkeit kontaktieren. Ebenso wird die Erkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen explizit als Ziel in das Gesetz aufgenommen. Wesentlich ist auch, dass die Kassen mit Zustimmung des Versicherten die Daten, die in der ePA gespeichert sind, nutzen können. Bislang stehen lediglich die Abrechnungsdaten zur Verfügung.
Mit einer umfangreichen Anpassung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes soll sichergestellt werden, dass das deutsche Gesundheitswesen mit den Regelungen des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS, European Health Data Space) kompatibel wird. Der EHDS soll den EU-weiten Austausch von Gesundheitsdaten für Versorgung und Forschung ermöglichen.

  • Position der Barmer

Die erweiterten Möglichkeiten der Krankenkassen zur Datenauswertung sind ein echter Fortschritt. Die Forschungskennziffer, die Reallabore und der ausgeweitete § 25b SGB V können dazu beitragen, die Versorgung zu verbessern.
Die Verbreiterung der Datengrundlage für die „§ 25b-Projekte“ um die ePA-Daten ist der richtige Ansatz. Kritisch hingegen ist, einzelne Indikationen als Auswertungszwecke ins Gesetz aufzunehmen. Eine „Positivliste“ würde zu unnötigen Diskussionen über weitere Krankheitsbilder führen.

Der Entwurf sieht vor, dass Personen einen Widerspruch gegen die Datenverwendung im Rahmen des Europäischen Gesundheitsdatenraumes (EHDS) einlegen können, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Abgabe dieser Erklärung soll unter anderem über die Ombudsstelle bei den Krankenkassen oder die ePA möglich sein. 

  • Position der Barmer

Nach geltendem Recht dürfen Personen erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres im sozial-rechtlichen Kontext eigenständig gegenüber ihrer Krankenkasse handeln. Die hier geplante Festlegung der Altersgrenze auf 14 Jahre stellt dazu einen Widerspruch dar und sollte angepasst werden.