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Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

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Am Tag nach der VerkündungInkrafttreten
02.04.2026Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Digitaler Versorgungseinstieg als Vorbereitung eines Primärversorgungssystems, unter anderem durch Einführung einer Ersteinschätzung und Terminvermittlung in den ePA-Apps der Kassen sowie einer elektronischen Überweisung
  • Weiterentwicklung der ePA durch eine digitale Impfdokumentation und erweiterte Zugriffsmöglichkeiten für Apotheken
  • Kompetenzausweitung der gematik, unter anderem durch die zentrale Ausschreibung von Diensten der Telematikinfrastruktur
  • Anbindung an den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS)
     

So positioniert sich die Barmer

Ein Ziel des neuen Gesetzes ist es, einen digitalen Zugang für Versicherte in die ambulante Versorgung zu schaffen. Damit werden auch die technischen Vorbereitungen für das vom Bundesministerium für Gesundheit geplante Primärversorgungssystem getroffen. Über die App der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen die Versicherten künftig zu der bundeseinheitlichen und standardisierten Ersteinschätzung der Kassenärztlichen Vereinigungen weitergeleitet werden. Bei akutem Behandlungsbedarf kann für die Patientinnen und Patienten ein Termin über die Terminservicestelle vermittelt werden.
GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung sollen Vorgaben für Terminvermittlungsplattformen vereinbaren, mit denen der Datenschutz und die IT-Sicherheit gewährleistet und eine „Vergütungsoptimierung“ ausgeschlossen werden. Zudem wird ab September 2029 die Nutzung der elektronischen Überweisung verpflichtend.
Auch im Bereich der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Änderungen vorgesehen. So soll künftig der GKV-Spitzenverband nur noch Rohdaten über das Versorgungsgeschehen mit DiGA veröffentlichen, der jährliche DiGA-Report wird abgeschafft. Ebenso können Medikationsdaten aus der ePA in die DiGA eingespeist werden.

  • Position der Barmer

Bei der Einführung eines Primärversorgungssystems kommt es darauf an, Patientinnen und Patienten durch digitalgestützte Prozesse in die medizinisch notwendige Versorgungsebene zu führen. Hier leistet das Gesetz wichtige Vorarbeiten. Zur Umsetzung sind klare Spezifikationen der gematik und realistische Zeitpläne notwendig.
Die Weiterentwicklung von DiGA ist richtig, da sie einen echten Mehrwert für die Versorgung der Versicherten bieten können. Der Wegfall des DiGA-Berichts des GKV-Spitzenverbandes hingegen ist nicht nachvollziehbar, hier geht ein etabliertes Format verloren, das auf mögliche Missstände im dynamischen Markt der DiGA-Versorgung hinweist und eine wichtige Grundlage für politische Entscheidungen ist.

Auf der Basis von Abrechnungsdaten sollen Schutzimpfungen künftig in der digitalen Impfdokumentation der ePA sichtbar sein. Krankenkassen wird ermöglicht, ihre Versicherten automatisch auf anstehende Impftermine hinzuweisen und ihnen weitere Services anzubieten.
Zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit werden die Zugriffsrechte der Apotheken auf die ePA ausgeweitet. Bislang hatten sie nur Zugriff, wenn ihnen ein E-Rezept über die elektronische Gesundheitskarte oder per App zugegangen ist. Dies soll nun auch bei Vorliegen eines Papierausdrucks (Token) möglich sein. Aufgrund von technischen Verzögerungen werden zudem die Fristen zur Einführung weiterer E-Rezepte – etwa für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege – um mehrere Jahre verschoben.

  • Position der Barmer

Dass die ePA mit nutzerfreundlichen Anwendungen weiterentwickelt werden soll, ist der richtige Weg. Das steigert den Nutzen der ePA für die Versicherten und ihre Akzeptanz als wesentliches Instrument im Versorgungsprozess. Die Impfdokumentation in der ePA ist ein wichtiger Baustein für den digitalen Impfprozess.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kompetenzen der gematik stark auszuweiten. Über ihre Kernaufgaben zur Sicherstellung der Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur (TI) hinaus soll sie künftig auch zentrale Ausschreibungen für TI-Komponenten und Dienste verwalten. Sie soll zunehmend als Provider für alle Dienstanbieter fungieren und selbst entscheiden können, für welche Dienste Ausschreibungen durchgeführt werden. Zusätzlich soll sie mehr Durchgriffsrechte zur Abwehr von Gefahren für die TI erhalten.

  • Position der Barmer

Bei der E-Rezept-App tritt die gematik als Marktteilnehmerin und als Zulassungsinstitution auf. Diese Doppelrolle ist kritisch. Es muss den Krankenkassen vorbehalten sein, versichertennahe Digitalservices im Marktwettbewerb zu entwickeln. Zusätzlich muss die Finanzierungssystematik der gematik umgebaut werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hält 51 Prozent der Gesellschafteranteile der gematik, obwohl die GKV sie zu 93 Prozent aus Beitragsmitteln finanziert.

Das Gesetz hat auch zum Ziel, Gesundheitsdaten für Versorgung und Forschung besser nutzbar zu machen. In sogenannten „Reallaboren“ können die Krankenkassen künftig, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden, neue Versorgungsansätze erproben. Mit einer Forschungskennziffer auf Grundlage der individuellen Krankenversichertennummer wird ein Pseudonym geschaffen, um übergreifende Forschung zu ermöglichen. So könnten zum Beispiel Abrechnungsdaten mit ePA-Daten und Daten aus den Medizinregister oder den Universitätskliniken zusammengeführt werden.
Zudem werden die bereits bestehenden Möglichkeiten der Kassen zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken ihrer Versicherten ausgeweitet. Hierzu wird § 25b SGB V angepasst: Künftig können die Kassen ihre Versicherten präventiv bereits bei einer „drohenden“, nicht mehr nur bei einer „noch nicht festgestellten“ Pflegebedürftigkeit kontaktieren. Ebenso wird die Erkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen explizit als Ziel in das Gesetz aufgenommen. Wesentlich ist auch, dass die Kassen mit Zustimmung des Versicherten die Daten, die in der ePA gespeichert sind, nutzen können. Bislang stehen lediglich die Abrechnungsdaten zur Verfügung.
Mit einer umfangreichen Anpassung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes soll sichergestellt werden, dass das deutsche Gesundheitswesen mit den Regelungen des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS, European Health Data Space) kompatibel wird. Der EHDS soll den EU-weiten Austausch von Gesundheitsdaten für Versorgung und Forschung ermöglichen.

  • Position der Barmer

Die erweiterten Möglichkeiten der Krankenkassen zur Datenauswertung sind ein echter Fortschritt. Die Forschungskennziffer, die Reallabore und der ausgeweitete § 25b SGB V können dazu beitragen, die Versorgung zu verbessern.
Die Verbreiterung der Datengrundlage für die „§ 25b-Projekte“ um die ePA-Daten ist der richtige Ansatz. Kritisch hingegen ist, einzelne Indikationen als Auswertungszwecke ins Gesetz aufzunehmen. Eine „Positivliste“ würde zu unnötigen Diskussionen über weitere Krankheitsbilder führen.