Pflege für die Zukunft stark machen

Länder in die Pflicht nehmen

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Bundesländer und Kommunen tragen die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung wurden die Träger der Sozialhilfe erheblich finanziell entlastet. Politischer Konsens war, dass die Länder die erzielten Einsparungen zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen einsetzen. Dies fand Eingang ins Sozialgesetzbuch XI, wurde seitdem jedoch nur unzureichend und nicht flächendeckend umgesetzt. Für die Sicherung einer flächendeckenden pflegerischen Infrastruktur und deren Finanzierung müssen die Länder dieser Verpflichtung unbedingt nachkommen.

Das Teilleistungsprinzip der sozialen Pflegeversicherung ist verbunden mit der sozialstaatlichen Grundidee, die Lebensstandardsicherung Pflegebedürftiger zu gewährleisten. Dazu gehört auch, die Eigenanteile Pflegebedürftiger nicht unverhältnismäßig ansteigen zu lassen.

Um die Eigenanteile der Pflegebedürftigen besonders in Pflegeheimen zu reduzieren, wurden  gestaffelte Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege eingeführt. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sollen die gestaffelten Zuschläge erhöht werden. Die daraus entstehenden Mehrkosten in Milliardenhöhe werden allein durch die Pflegekassen getragen und entlasten auch die Sozialämter.

Mit den neuen finanziellen Verpflichtungen der Pflegeversicherung, etwa für zusätzliches Pflegepersonal und die Tariftreue, steigen die Eigenanteile über erhöhte Pflegesätze erneut schnell an. Eine wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Eigenanteile liegt darin, Pflegebedürftige von solchen Kosten zu entlasten, die originär von den Bundesländern getragen werden müssen.

Die Länder sind (nach § 9 SGB XI) für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Die Finanzierung der notwendigen Investitionskosten muss klar bei den Bundesländern liegen. Investitionskosten müssen transparent sein und sollten deshalb Teil der Pflegesatzverhandlungen werden. Zu den Investitionskosten zählen auch die Digitalisierungskosten, auch diese müssen daher durch die Länder getragen werden.

Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Sozialversicherungsträger, die Kosten für die Berufsausbildung zu tragen. Bislang wird jedoch der Großteil des Ausbildungsfonds für die generalistische Pflegeausbildung durch die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegebedürftigen finanziert. Der Anteil der Länder liegt bundesweit aktuell bei nur 8,94 Prozent. Erforderlich ist eine Regelung für die Pflegeausbildung, wonach sich die Länder stärker als bisher in die Finanzierungsverantwortung einbringen müssen.

Im stationären Bereich werden die Ausbildungskosten für die Langzeitpflege auf die Pflegebedürftigen umgelegt. Diese Umlage muss künftig vollständig von den Bundesländern finanziert werden.

Die von der Koalition geplante bundesweit einheitliche Pflegeassistenzausbildung und die Vergütung der akademischen Pflegeausbildung sind wichtig für die Stärkung der Ausbildungsberufe. Ihre Finanzierung obliegt Bund und Ländern.

Eine Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur ist dringend erforderlich. Pflegerische Bedarfe und entsprechende Kapazitäten müssen regional verbindlich geplant und verantwortet werden. Dazu sollten die Kommunen gemeinsam mit den Ländern den Bedarf der Bevölkerung an Versorgungsangeboten prospektiv erfassen. Bei der Pflegestrukturplanung müssen insbesondere die Beratungsstruktur, neue Wohn- und Pflegeformen sowie regionale Netzwerke berücksichtigt werden. Wichtig ist dabei, Doppelstrukturen zu vermeiden und die Integration bestehender Strukturen gezielt zu fördern.

Zur Stärkung einer landeseinheitlichen Pflegestrukturplanung, einer landeseinheitlich strukturierten Umsetzung der pflegerischen Versorgung sowie einer sektorenübergreifenden Zusammenarbeit sollten die Landespflegeausschüsse eng mit weiteren Gremien der Länder (z. B. § 90a SGB V) zusammenarbeiten.

Es werden mehr Investitionen der Länder zur Förderung von Tages- und Kurzzeitpflegeplätzen benötigt, um den steigenden Bedarf der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen nach attraktiven und qualitativ hochwertigen Betreuungskonzepten erfüllen zu können. Andernfalls können die entsprechenden Leistungen nicht adäquat abgerufen werden. Auch bei Kurzzeitpflegeplätzen für Kinder und Jugendliche gibt es zu wenig Angebote. Der genaue Bedarf muss von den Ländern künftig regelmäßig festgestellt und in der Folge strukturell mit Fördermitteln abgesichert werden.