Aktuelle Gesetzgebung

Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende

Lesedauer unter 3 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.04.2019Inkrafttreten
15.03.20192. Durchgang Bundesrat
14.02.20192./3. Lesung Bundestag
30.01.2019Anhörung im Gesundheitsausschuss
17.01.20191. Lesung Bundestag
14.12.20181. Durchgang Bundesrat
31.10.2018Kabinettsbeschluss
10.10.2018Verbändeanhörung
31.08.2018Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Rolle der Transplantationsbeauftragten in den Kliniken wird gestärkt
  • Transplantationsbeauftragte bekommen mehr Zeit für ihre Aufgaben
  • Entnahmekrankenhäuser werden für den gesamten Prozessablauf einer Organspende besser vergütet
  • Kleinere Entnahmekliniken werden durch qualifizierte Ärzte unterstützt
  • Flächendeckendes Berichtssystem zur Qualitätssicherung bei Spendererkennung und Spendermeldung

So positioniert sich die Barmer

Den ärztlichen Transplantationsbeauftragten, die in den Krankenhäusern unter anderem potentielle Organspender identifizieren, wird mehr Zeit für ihre Aufgaben eingeräumt. Damit sind verbindliche und einheitliche Vorgaben für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten vorgesehen. Diese war bislang im jeweiligen Landesrecht unterschiedlich geregelt.

Daneben wurde festgelegt, dass jedes Entnahmekrankenhaus mit mehr als einer Intensivstation für jede Station mindestens einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen hat.

Beschlossen wurde außerdem, die Position der Transplantationsbeauftragten zu stärken, indem diese uneingeschränkten Zugang zu den Intensivstationen und uneingeschränkte Einsicht in die Patientenakten zur Auswertung des Spenderpotentials erhalten. Sie sollen künftig regelhaft hinzugezogen werden, wenn Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen.

Während die bisherige Finanzierung der Transplantationsbeauftragten durch pauschale Zuschläge an die Entnahmekrankenhäuser erfolgte, werden den Kliniken künftig die tatsächlichen Aufwendungen für die Freistellung ersetzt.

Position der Barmer:

Da die gesetzlichen Maßnahmen der letzten Jahre nicht zu einer Erhöhung der Organspender geführt haben, ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber mit dem „Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende“ (GZSO) die Strukturen in den Entnahmekrankenhäusern verbessert. Die Transplantationsbeauftragten spielen eine zentrale Rolle bei der Erkennung und Meldung von potentiellen Organspendern. Es ist daher richtig, dass ihre Rolle in den Kliniken durch verbindliche Regelungen gestärkt und ihnen mehr Zeit für ihre wichtige Arbeit gegeben wird.

Mit dem Gesetz wurde gesetzlich verankert, dass die Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt. Teil des Unterstützungsangebots ist auch die Beratung der Transplantationsbeauftragten, um die Abläufe im Organspendeprozess zu verbessern. Die Intensivierung der Zusammenarbeit von Koordinierungsstelle, Entnahmekrankenhäusern und Transplantationsbeauftragten sei ein wichtiger Faktor zur Verbesserung des Organspendeprozesses, heißt es dazu im Gesetz.

Des Weiteren wurde eine klare rechtliche Grundlage geschaffen, damit die Koordinierungsstelle eine Angehörigenbetreuung durchführen kann. Diese beinhaltet insbesondere den Austausch von anonymisierten Dankesschreiben der Organempfänger an die nächsten Angehörigen von Organspendern.

Position der Barmer:

Die gesetzliche Verankerung der Angehörigenbetreuung ist ein wichtiges Unterstützungsangebot für die nächsten Angehörigen von Organspendern und kann einen wertvollen Beitrag zur Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Organspende leisten.

Da vor allem kleinere Entnahmekrankenhäuser nicht über eine ausreichende Zahl an qualifizierten Ärzten für die Feststellung des endgültigen Hirntodes verfügen, wird ein neurologischer konsiliarärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser soll organisatorisch gewährleisten, dass regional und flächendeckend jederzeit qualifizierte Ärzte zur Verfügung stehen.

Die Entnahmekrankenhäuser erhalten zukünftig eine stärker ausdifferenzierte Abgeltungspauschale für den sächlichen und personellen Gesamtaufwand in den einzelnen Prozessabschnitten einer Organspende. Darüber hinaus erhalten sie zusätzlich einen Ausgleichszuschlag für die im Zusammenhang mit dem Prozess einer Organspende verbundene Inanspruchnahme der notwendigen Infrastruktur.

Position der Barmer:

Die Einrichtung eines konsiliarärztlichen Bereitschaftsdienstes ist eine gute Unterstützungsmaßnahme insbesondere für kleine Krankenhäuser. Die geplante Ausdifferenzierung der pauschalen Abgeltungsvergütungen kann zu mehr Finanzierungsgerechtigkeit führen.