Gesetzgebung

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Lesedauer unter 4 Minuten

2./3. Lesung des Bundestags hat stattgefunden

Termine Gesetzgebung

- zustimmungsfrei -

Am Tag nach der Verkündung

Inkrafttreten

vsl. 31.03.2023

2. Durchgang Bundesrat

16.03.2023

2./3. Lesung Bundestag

01.03.2023

Öffentliche Anhörung Gesundheitsausschuss

10.02.2023

1. Durchgang Bundesrat

26.01.2022

1. Lesung Bundestag

21.12.2022  

Kabinettsbeschluss

17.10.2022

Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte der Empfehlungen

  • UPD wird im Rahmen einer Stiftung bürgerlichen Rechts neu strukturiert und verstetigt
  • GKV-Spitzenverband errichtet die Stiftung und finanziert diese – ab 01.01.2024 jährlicher Zuschuss von 15 Mio. Euro (PKV übernimmt Anteil von 7 %)
  • Änderungsanträge (wurden aus verfahrenstechnischen Gründen vorläufig zurückgezogen):
    • Überarbeitung der Richtlinie Hämotherapie: Verbot von Diskriminierung bei der Spenderauswahl für Blutspenden
    • Änderung des § 20a SGB V für eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen im Bereich der lebensweltbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention
    • Aussetzung der Budgets in der ambulanten Kinderheilkunde
    • Regelung der Unterstützungs- und Beratungspflicht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit bei der Vorbereitung politischer Entscheidungen und gesetzlicher Regelungen zur Krankenhausversorgung
    • Klarstellung der Verordnungsmöglichkeit der Krankenhäuser für Krankenfahrten im Rahmen der tagesstationären Behandlung nach § 115e SGB V

So positioniert sich die Barmer

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das bislang alle sieben Jahre durchzuführende Ausschreibungsverfahren für die Trägerschaft der UPD  abgeschafft wird. Stattdessen soll die Institution dauerhaft in eine Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. Die Stiftungslösung soll Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleisten und zudem ermöglichen, die finanziellen Mittel für einen gemeinnützigen Zweck bereitzustellen, nämlich die unabhängige Information und Beratung von Patientinnen und Patienten. Dem GKV-Spitzenverband soll dabei die Aufgabe übertragen werden, als Trägerin für die UPD zum 01.01.2024 eine Stiftung bürgerlichen Rechts zu errichten. Daneben ist vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband und die Private Krankenversicherung (mit einem Anteil von sieben Prozent) die finanziellen Mittel in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich für die UPD aufbringen, jedoch keinen Einfluss auf die Stiftungsarbeit nehmen. Dieses Vorhaben stößt auf Kritik der Opposition im Bundestag, insbesondere von Seiten der CDU/CSU. Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, gegen die Neuregelung der Finanzierung zu klagen, da die Beratungsleistungen der UPD eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellten und demnach aus Steuermitteln finanziert werden müssten.

Position der Barmer
Die geplante Umwandlung der UPD in eine gemeinnützige Stiftung ist sinnvoll. Da es sich bei den Beratungsleistungen der UPD jedoch um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, kommt allein eine Finanzierung aus Bundesmitteln in Frage. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der GKV-Spitzenverband den Großteil der Finanzierung der UPD übernehmen sowie den vollständigen Stiftungsaufbau organisieren soll, während ihm gleichzeitig jegliche Mitspracherechte bei der sachgerechten Verwendung von Beitragsmitteln der GKV-Mitglieder vorenthalten werden sollen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass mit einem Änderungsantrag zum Gesetz die Umsetzung eines Urteils des Bundessozialgerichts geregelt werden soll, das die Verwendung von GKV-Mitteln durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für staatliche Aufgaben als verfassungswidrig einstuft hatte.

Die Koalitionsfraktionen haben kurz vor der 1. Lesung des Gesetzes einen Änderungsantrag zur Aussetzung der Budgets in der ambulanten Kinderheilkunde eingebracht. Damit löst Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach seine Zusage ein, die er kurz vor Weihnachten angekündigt hatte – die Entbudgetierung der Honorare aller Kinder- und Jugendärzte. Vorgesehen ist dabei, die mengenbegrenzenden Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Honorarverteilung auszusetzen. Die Kassen vergüten somit die im Budget fehlende Summe zusätzlich, ohne dass andere Arztgruppen finanziell belastet werden. Zudem ist geregelt, dass die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, eine zu hohe Zahlung für einen vereinbarten, jedoch nicht abgerufenen Leistungsbedarf von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückzufordern. Damit ist gewährleistet, dass nur die tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot muss dabei eingehalten werden.

Position der Barmer 
Es ist wichtig, dass eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung für Kinder und Jugendliche gewährleistet ist. Allerdings werden mit der Entbudgetierung die Probleme im kinderärztlichen Bereich nicht strukturell angegangen. Eine bessere Lösung wäre, den Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen für diesen Zweck zu verwenden und gegebenenfalls aufzustocken. Mit Hilfe gemeinschaftlicher Projekte von GKV und Kassenärztlichen Vereinigungen könnten regionale Bedarfe gemeinsam betrachtet und Gelder zielgerichtet eingesetzt werden, insbesondere in Bereichen mit (drohender) Unterversorgung. Zudem könnten neue und moderne Versorgungsstrukturen und gleichzeitig die sektorenübergreifende Versorgung aufgebaut werden. Voraussetzung dazu wäre ein Mitspracherecht der GKV bei der Verwendung der Mittel.