Gesetzgebung

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Lesedauer unter 3 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

- zustimmungsfrei -

16.05.2023

Inkrafttreten

31.03.2023

2. Durchgang Bundesrat

16.03.2023

2./3. Lesung Bundestag

01.03.2023

Öffentliche Anhörung Gesundheitsausschuss

10.02.2023

1. Durchgang Bundesrat

26.01.2022

1. Lesung Bundestag

21.12.2022  

Kabinettsbeschluss

17.10.2022

Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • UPD wird im Rahmen einer Stiftung bürgerlichen Rechts neu strukturiert und verstetigt
  • GKV-Spitzenverband errichtet die Stiftung und finanziert diese – ab 01.01.2024 jährlicher Zuschuss von 15 Millionen Euro; PKV kann sich anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten der Finanzierung beteiligen
  • Aussetzung der Budgets in der allgemeinen ambulanten Kinder- und Jugendmedizin sowie der Schwerpunktebereiche der Kinder- und Jugendmedizin; vollständige Ausbudgetierung der Kinder- und Jugendpsychiatrie

So positioniert sich die Barmer

Das Gesetz sieht vor, dass das bislang alle sieben Jahre durchzuführende Ausschreibungsverfahren für die Trägerschaft der UPD  abgeschafft wird. Stattdessen soll die Institution dauerhaft in eine Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. Die Stiftungslösung soll Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleisten und zudem ermöglichen, die finanziellen Mittel für einen gemeinnützigen Zweck bereitzustellen, nämlich die unabhängige Information und Beratung von Patientinnen und Patienten. Dem GKV-Spitzenverband wird dabei die Aufgabe übertragen, als Trägerin für die UPD zum 01.01.2024 eine Stiftung bürgerlichen Rechts zu errichten. Daneben ist vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband die finanziellen Mittel in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich für die UPD aufbringt, die Private Krankenversicherung kann sich anteilig in Höhe von sieben Prozent an den Kosten der Finanzierung beteiligen. 

Position der Barmer
Die geplante Umwandlung der UPD in eine gemeinnützige Stiftung ist sinnvoll. Da es sich bei den Beratungsleistungen der UPD jedoch um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, kommt allein eine Finanzierung aus Bundesmitteln in Frage.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens haben die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag zur Aussetzung der Budgets in der ambulanten Kinderheilkunde eingebracht. Damit löste Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach seine Zusage ein, die er kurz vor Weihnachten angekündigt hatte – die Entbudgetierung der Honorare aller Kinder- und Jugendärzte. Verabschiedet wurde, dass für die allgemeine sowie für die schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendmedizin (beispielsweise Onkologie, Hämatologie) die mengenbegrenzenden Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Honorarverteilung ausgesetzt werden. Die Kassen vergüten somit die im Budget fehlende Summe zusätzlich über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinaus, ohne dass andere Arztgruppen finanziell belastet werden. Nicht ausgeschöpfte Mittel sollen über Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin ausgezahlt werden. Der Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie wird hingegen vollständig außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, also extrabudgetär, vergütet.

Position der Barmer 
Es ist wichtig, dass eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung für Kinder und Jugendliche gewährleistet ist. Allerdings werden mit der Entbudgetierung die Probleme im kinderärztlichen Bereich nicht strukturell angegangen. Eine bessere Lösung wäre, den Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen für diesen Zweck zu verwenden und gegebenenfalls aufzustocken. Mit Hilfe gemeinschaftlicher Projekte von GKV und Kassenärztlichen Vereinigungen könnten regionale Bedarfe gemeinsam betrachtet und Gelder zielgerichtet eingesetzt werden, insbesondere in Bereichen mit (drohender) Unterversorgung. Zudem könnten neue und moderne Versorgungsstrukturen und gleichzeitig die sektorenübergreifende Versorgung aufgebaut werden. Voraussetzung dazu wäre ein Mitspracherecht der GKV bei der Verwendung der Mittel.