Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Lesedauer unter 2 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.03.2020Inkrafttreten
20.12.20192. Durchgang Bundesrat
14.11.20192./3. Lesung Bundestag
23.10.2019Anhörung im Gesundheitsausschuss
18.10.20191. Lesung Bundestag
20.09.20191. Durchgang Bundesrat
17.07.2019Kabinettsbeschluss
12.06.2019Verbändeanhörung Bundesministerium für Gesundheit
05.05.2019Referentenentwurf

 Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Masernimpfpflicht für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kita, Schulen), dort tätiges Personal sowie für Fachpersonal in medizinischen Einrichtungen
  • Aufnahme/Verbleib in Kitas abhängig von ausreichendem Impfschutz, für bereits aufgenommene Kita-/Schulkinder müssen ärztliche Nachweise bis 31.07.2021 vorgelegt werden
  • Regionale Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken

So positioniert sich die Barmer

Das Bundeskabinett hat am 17.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Impfraten gegen Masern gesteigert werden, um die Zirkulation von Masern einzudämmen. Das Gesetz orientiert sich hierbei an der Empfehlung einer 95-Prozent-Durchimpfungsrate der Weltgesundheitsorganisation.

Masernimpfpflicht

Im Entwurf des Maserschutzgesetzes wird geregelt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen oder Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften betreut werden oder dort beschäftigt sind, einen Nachweis über beide von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern vorlegen müssen. Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige die Impfungen nachweisen. Für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, muss der Nachweis bis zum 31.07.2021 erbracht werden.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
Das Gesetz stellt klar, dass zukünftig alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen.

Information über Schutzimpfungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zielgruppenspezifisch über Schutzimpfungen informieren soll.

Aufgrund der erwarteten vermehrten Inanspruchnahme von Impfungen rechnet das Bundesministerium für Gesundheit mit Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Krankenkassen werden zudem ermächtigt, Versicherte über fällige Impfungen zu informieren, sofern ein rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung darauf besteht.

Zusammenarbeit von Krankenkassen und ÖGD

Eine weitere Regelung sieht die verbindliche Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erbringung von Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten vor.

Position der Barmer:

Das Masernschutzgesetz greift das wichtige Thema Impfen auf: Eine repräsentative Umfrage der Barmer im Rahmen des Arzneimittelreports 2019 hat ergeben, dass fast jeder zweite Bundesbürger Impfungen auffrischen müsste oder nicht weiß, ob sein Impfschutz noch ausreicht. Klar ist: Wer sich impfen lässt, schützt sich und andere. Je mehr Menschen sich gegen Krankheiten wie beispielsweise die Masern impfen lassen, desto besser kann man diesen Krankheiten vorbeugen und Epidemien vermeiden.