Termine Gesetzgebung
- zustimmungsfrei - | |
---|---|
Am Tag nach der Verkündung | Inkrafttreten |
vsl. 24.11.2023 | 2. Durchgang Bundesrat |
vsl. 19. oder 20.10.2023 | 2./3. Lesung Bundestag |
vsl. 18.10.2023 | Abschluss im Gesundheitsausschuss |
27.09.2023 | Anhörung im Gesundheitsausschuss |
21.09.2023 | 1. Lesung Bundestag |
13.09.2023 | Kabinettsbeschluss (Formulierungshilfe) |
30.08.2023 | Verbändeanhörung BMG |
11.08.2023 | Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP |
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
- Einführung eines Krankenhaus-Transparenzverzeichnisses
- IQTIG als Betreiber des Verzeichnisses
- Datenerhebung und Zuordnung der Krankenhäuser zu Leveln durch das InEK
So positioniert sich die Barmer
Wie bereits in den von Bund und Ländern geeinten Eckpunkten für eine Krankenhausreform angekündigt, hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines „Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ (Krankenhaustransparenzgesetz) gefasst. Der Gesetzentwurf wird von den Koalitionsfraktionen ins Parlament und damit fristverkürzt eingebracht. Als zentrales Instrument ist ein Transparenzverzeichnis geplant, in dem sich die Bürgerinnen und Bürger über das Leistungsgeschehen und die Qualität des jeweiligen Krankenhausstandorts informieren können.
Dem Entwurf zufolge soll ab dem 01.04.2024 ein Transparenzverzeichnis des Bundesgesundheitsministeriums im Internet veröffentlicht werden. Das Verzeichnis wird für jeden Krankenhausstandort allgemeinverständliche Informationen insbesondere zum Leistungsangebot, zur personellen Ausstattung und zu Qualitätsdaten enthalten und zudem fortlaufend aktualisiert.
Das Leistungsangebot an den einzelnen Krankenhausstandorten soll dabei nach den 65 Leistungsgruppen differenziert dargestellt werden, auf die sich Bund und Länder in ihren Eckpunkten geeinigt haben. Ausgehend von der Anzahl der vorgehaltenen Leistungsgruppen wird jeder Krankenhausstandort einer bundeseinheitlichen Versorgungsstufe (Level) zugeordnet.
Wie der Gesetzentwurf ausführt, sollen die Leistungsgruppen- und Leveleinteilungen jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Planungshoheit der Länder haben. Sie dienten lediglich „einer aussagekräftigen Abstufung der Beiträge der Krankenhäuser zur stationären Versorgung“ wie es in der Begründung heißt.
Position der Barmer
Das Ziel, für Patientinnen und Patienten mit Hilfe leicht verständlicher Informationen Transparenz über die Krankenhausbehandlung und die Qualität der stationären Versorgung zu schaffen, ist sinnvoll. Es ist jedoch fraglich, ob das Krankenhaustransparenzgesetz in der geplanten Form zu einer deutlichen Verbesserung der Versorgung beitragen kann. Dafür wären verbindliche Versorgungsstufen mit klaren und detaillierteren Qualitätsanforderungen – wie ursprünglich von der Regierungskommission empfohlen – notwendig, die auch als Basis für die Krankenhausplanung dienen. Damit könnten Krankenhäuser nur die Leistungen erbringen, für die sie personell und technisch ausgestattet sind. Dies wäre ein wichtiger Beitrag, um die Patientensicherheit zu verbessern und die begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen in der Versorgung zu bündeln.
Den Betrieb des Transparenzverzeichnisses und die damit verbundene Aufbereitung, Zusammenführung und Auswertung der Daten soll das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übernehmen. Das Institut trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Sachlichkeit der Daten.
Weiter sieht der Entwurf vor, dass die Bearbeitung der Daten für das Transparenzverzeichnis „Vorrang vor allen sonstigen Aufträgen des Instituts durch oder aufgrund eines Gesetzes“ hat. Bislang erarbeitet das IQTIG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen.
Position der Barmer
Die geplante Neuregelung wäre ein deutlicher Eingriff des Staates in die gemeinsame Selbstverwaltung: Es soll gesetzlich festgelegt werden, wie die Aufgaben eines Instituts des G-BA priorisiert werden, gleichzeitig soll die Finanzierung des IQTIG weiterhin bei der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum wichtige Aufträge des IQTIG nur noch nachrangig erfüllt werden sollen. Dadurch könnten bestehende und künftige relevante Aufgaben der Qualitätssicherung (wie zum Beispiel Auswertungen für Mindestmengenbeschlüsse oder Unterstützung bei den Qualitätskontrollen) in den Hintergrund rücken.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden alle Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, künftig auch Angaben zum beschäftigten ärztlichen Personal und zu den Leistungsgruppen standortbezogen an das Institut für Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu übermitteln. Um die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses zum 01.04.2024 gewährleisten zu können, sind zunächst quartalsweise Datenlieferungen notwendig.
Auf Basis dieser gemeldeten Daten nimmt das InEK(bis zum Vorliegen eines Klassifikationsinstruments) eine vorläufige Leistungsgruppenzuordnung vor und weist den Krankenhausstandorten Level zu. Die Level werden im Gesetzentwurf wie folgt abgegrenzt:
- Level 3-Krankenhäuser (mindestens fünf internistische Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgische Leistungsgruppen, die Leistungsgruppe Intensivmedizin, die Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich acht weitere Leistungsgruppen)
- Level 2-Krankenhäuser (mindestens zwei internistische Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgische Leistungsgruppen, die Leistungsgruppe Intensivmedizin, die Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weitere Leistungsgruppen)
- Level 1n-Krankenhäuser (mindestens die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, die Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, die Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie die Leistungsgruppe Notfallmedizin)
- Level F-Krankenhäuser (Fachkliniken)
- Level 1-i-Krankenhäuser (sektorenübergreifende Versorger, die regelhaft keine Notfallmedizin erbringen)
Das InEK übermittelt diese Daten an das IQTIG, das diese mit den Qualitätssicherungsdaten zusammenführt.
Position der Barmer
Da dem InEK bereits heute die Rolle eines Datenübermittlers zukommt, sind die hier vorgegebenen Aufgaben nachvollziehbar.
Es ist nicht erkennbar, auf Basis welcher wissenschaftlichen oder empirischen Erkenntnisse die Definition der Versorgungsstufen abgeleitet wird. Auch sind die Vorgaben für die Level nur wenig konkret und im Hinblick auf notwendige Mindeststrukturvoraussetzungen, beziehungsweise Qualitätsanforderungen, nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die Leistungsgruppe Notfallmedizin noch nicht definiert ist, diese ist aber Grundlage für die Zuordnung der Krankenhausstandorte zu Leveln. Die Definition dieser Leistungsgruppe muss möglichst zeitnah erfolgen, um die Levelzuordnung bundeseinheitlich vornehmen zu können. Eine rechtssichere Ausgestaltung der Level ist auch vor dem Hintergrund der kritischen Haltung der Länder zu diesen notwendig.
Wichtig ist, dass das Gesamtprojekt der Krankenhausstrukturreform nicht gefährdet wird.