Aktuelle Gesetzgebung

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Lesedauer unter 3 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

19.11.2020Inkrafttreten
18.11.20202./3. Lesung Bundestag und Abschluss Bundesrat
12.11.2020Anhörung Gesundheitsausschuss
06.11.20201. Lesung Bundestag
06.11.20201. Durchgang Bundesrat
28.10.2020Kabinettsbeschluss
13.10.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Feststellung epidemischer Lage von nationaler Tragweite durch Deutschen Bundestag ist Voraussetzung für besondere Maßnahmen (z. B. Reise-, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Betriebsuntersagungen, Veranstaltungen) und auch für Möglichkeit des BMG per
  • Rechtsverordnung Anspruch auf Impfungen und Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte Krankheiten für GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte festzulegen – gilt auch für Vergütung und Abrechnung. (Vollständige oder teilweise Finanzierung über Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte möglich)
  • Fortführung und Modifikation der Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser: bis 31.01.2021 erhalten bestimmte Krankenhäuser Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit vom Anteil freier betreibbarer Intensivbetten im Land- oder Stadtkreis und der 7-Tages-Inzidenzen der Neuinfektionen
  • Ausgleichszahlungen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Reha-Rettungsschirm) sowie Ermächtigung der Reha-Kliniken zur Krankenhausbehandlung werden bis 31.01.2021 verlängert
  • Umsetzung der Regelungen zum Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst – Anbindung des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) an die Telematikinfrastruktur
  • Ausweitung der Informationspflichten an Robert Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut
  • Erweiterte Regelungen zu Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfall

So positioniert sich die Barmer

Das Bundesministerium für Gesundheit soll ermächtigt werden, für GKV-Versicherte und Personen, die nicht in der GKV versichert sind, per Rechtsverordnung einen Anspruch auf Impfungen und Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen neuartige, schwerwiegende übertragbare Krankheiten zu bestimmen. Bisher kann das Bundesministerium für Gesundheit nur einen Anspruch auf Testungen für den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus festlegen. Im Gesetzentwurf wird für die Zukunft insbesondere auf Tests auf Influenza-Viren verwiesen.

Die Aufwendungen dafür sollen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Geplant ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Vergütung und die Abrechnung der Impfungen ebenfalls per Rechtsverordnung regelt. Ziel ist ein schnelles Verfahren, unabhängig von Verträgen der Krankenkassen und Verbände.

Zusätzlich sollen Instrumente zur besseren Beurteilung von Häufigkeit, Schwere und Langzeitverlauf bei Impfkomplikationen (Impfsurveillance) geschaffen werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen daher dem Robert Koch-Institut und dem Paul-Ehrlich-Institut entsprechende Angaben übermitteln.

Position der Barmer:

Das Ziel des Gesetzentwurfs, den Anspruch auf Impfungen und Testungen auszuweiten, ist sinnvoll. Mit der Ermächtigung des Bundesministerium für Gesundheit zur Vornahme von Rechtsverordnungen werden ureigenste Aufgaben der gemeinsamen Selbstverwaltung dem Staat übertragen. Tests an symptomlosen Personen gehören nicht zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen im Rahmen der Gefahrenabwehr aus Steuermitteln erbracht werden. Notwendig ist auch, dass die private Krankenversicherung an der Finanzierung der Kosten beteiligt wird.

Wie im „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ bereits Ende September beschlossen, soll das elektronische Meldesystem der Gesundheitsämter nach bundesweit einheitlichen Maßstäben ausgebaut werden, dazu wird eine gemeinsam nutzbare Dateninfrastruktur geschaffen. Eine Verknüpfung mit der Telematikinfrastruktur soll erfolgen. Die Kosten müssen teilweise durch das Robert Koch-Institut und teilweise durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt werden. Die Bundeswehr kann zur Unterstützung der Öffentlichen Gesundheitsdienste herangezogen werden.

Position der Barmer:

Eine Vereinheitlichung des Meldesystems und die Anbindung an die gematik sind nützlich. Allerdings sollten die Kosten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen. Vielmehr müssen sie vom Robert Koch-Institut getragen werden, da es sich bei Maßnahmen des Infektionsschutzes um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt.

Es wird klargestellt, dass für Versicherte, die zum Beispiel Kinder unter Corona-Quarantäne betreuen, weiter Beiträge zum Umlageverfahren zu zahlen sind. Der Arbeitgeber zahlt also im Rahmen der Entgeltfortzahlung zusätzlich zu den Versicherungsbeiträgen auch weiterhin die Umlagebeiträge, wie zum Beispiel den Umlagebeitrag für Aufwendungen bei Mutterschutz.

Im Falle einer Quarantäne sind Arbeitgeber nicht zu einer entsprechenden Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn die betroffenen Personen die Auslandsreise in ein Risikogebiet bewusst unternommen haben und 48 Stunden vorher die Möglichkeit hatten, die Reise abzusagen.

Position der Barmer:
Die Klarstellung wird sehr begrüßt, um bestehende praktische Schwierigkeiten beim Umlageverfahren zu beheben.