Gesetzgebung

Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)

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Termine Gesetzgebung

- zustimmungsfrei - 
26.03.2024Inkrafttreten
02.02.20242. Durchgang Bundesrat
14.12.20232./3. Lesung Bundestag
15.11.2023Anhörung im Gesundheitsausschuss
09.11.20231. Lesung Bundestag
20.10.20231. Durchgang Bundesrat
30.08.2023Kabinettsbeschluss
01.08.2023Verbändeanhörung BMG
13.07.2023Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte ab dem 15.01.2025 für jeden Versicherten, Deaktivierung nur noch bei ausdrücklichem Widerspruch (Opt-Out)
  • E-Rezept soll künftig auch über die ePA-Apps der Krankenkassen eingelöst werden können
  • Mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags von DiGA sollen künftig erfolgsabhängig ermittelt werden
  • Begrenzung der Videosprechstunden auf maximal 30 Prozent der ärztlichen und psychotherapeutischen Arbeitszeit wird aufgehoben

So positioniert sich die Barmer

Mit dem Digital-Gesetz ist eine Stärkung der ePA beschlossen. Sie soll ab dem 15.01.2025 flächendeckend in die Versorgung kommen: Für jeden Versicherten wird dann automatisch eine ePA angelegt, es sei denn, dem wird ausdrücklich widersprochen (Opt-Out-Verfahren). Auch private Krankenversicherungen, sofern sie ihren Versicherten freiwillig eine ePA anbieten, müssen ebenfalls das Opt-Out-Verfahren anwenden . Dadurch soll sichergestellt werden, dass die ePA in der Telematikinfrastruktur einheitlich aufgebaut ist. Innerhalb von sechs Wochen nach der erstmaligen Information des Versicherten durch die Krankenkasse über den Beginn des Opt-Out-Verfahrens können Versicherte bei ihrer Kasse Widerspruch gegen die Ersteinrichtung der ePA einlegen. Auch danach ist jederzeit der Widerspruch zur bereits angelegten ePA durch die Versicherten möglich. 

Position der Barmer
Für eine bessere und modernere Gesundheitsversorgung ist die flächendeckende Nutzung der ePA zentral. So können mit der Nutzung des elektronischen Medikationsplans die Patientensicherheit erhöht und die Qualität der Versorgung nachhaltig verbessert werden. Die nun vorgesehene Integration von Papierdokumenten der Versicherten durch die Kassen führt zu einer bürokratischen „Zettelwirtschaft“. Das sieht die BARMER kritisch.

Das Digital-Gesetz sieht weiterhin vor, dass die derzeitige Begrenzung der Videosprechstunden auf maximal 30 Prozent der ärztlichen und psychotherapeutischen Arbeitszeit entfällt. GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung werden beauftragt, Qualitätsvorgaben für die Erbringung telemedizinischer Leistungen zu vereinbaren. Die Hersteller sind künftig verpflichtet, Schnittstellen in die Praxisverwaltungssysteme zu integrieren, damit etwa freie Videosprechstunden der Praxen an die Terminservicestellen gemeldet und gebucht werden können. Zudem müssen Schnittstellen für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren in der Telematikinfrastruktur geschaffen werden, um Ärztinnen und Ärzten den Austausch mit Patientinnen und Patienten per Chat oder Videocall zu ermöglichen.

Position der Barmer
Die Videosprechstunde sollte in der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung stärker und umfassender genutzt werden können als bisher. Sie hat sich in der Pandemie bewährt und erfährt große Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Wegfall der gesetzlichen 30 Prozent-Beschränkung ist daher folgerichtig und wird die Vorteile eines digitalisierten Gesundheitswesens in der Versorgung spürbar machen. Die Nutzung wird nun auch in der Psychotherapie vollständig möglich sein und damit auch für die psychotherapeutische Sprechstunde sowie für probatorische Sitzungen gelten.

Seit 2020 haben die Versicherten einen Anspruch auf DiGA, beziehungsweise Gesundheits-Apps, die von den Krankenkassen erstattet werden. Laut dem Digital-Gesetz soll die aktuelle Vergütungssystematik stärker erfolgsabhängig ausgestaltet werden: Ein Anteil von mindestens 20 Prozent der Vergütung der DiGA-Hersteller soll künftig am Erfolg orientiert werden. In Zukunft sollen auch DiGA höherer Risikoklassen in die Versorgung gelangen. Zudem gilt eine Frist von zwei Tagen, innerhalb derer die Kassen die DiGA-Verordnungen bearbeiten und den Freischaltcode für die DiGA ausstellen müssen.

Position der Barmer
DiGA können die medizinische Versorgung der Versicherten sinnvoll ergänzen. Die Vergütung erfolgsorientiert zu gestalten ist richtig, denn mitunter nutzen Versicherte eine DiGA nur wenige Tage. Die Erweiterung des DiGA-Leistungsanspruchs auf Anwendungen höherer Risikoklassen ist jedoch kritisch. Gerade bei DiGA höherer Risikoklassen ist es wichtig, den Nutzen und die Patientensicherheit nachzuweisen, bevor sie in die Versorgung kommen. Die gesetzlich fixierte Bearbeitungsfrist stellt die Kassen vor technische Herausforderungen. Die ursprünglich geplante Erprobungsfrist von 14 Tagen für DiGA wurde kurzfristig aus dem Gesetz gestrichen. Dies wäre jedoch eine wichtige Neuregelung gewesen, damit eine Vergütung für DiGA nur bei dauerhafter Nutzung durch die Patientinnen und Patienten erfolgt.