Bei Arzneimitteln kann es aus verschiedenen Gründen zu Lieferengpässen kommen, die Apothekerinnen und Apotheker vor Herausforderungen stellen. In diesem Artikel informieren wir Sie fortlaufend über aktuelle Lieferengpässe, bei denen die Barmer Ausnahmeregelungen geschaffen hat, um eine bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Lieferengpässe bei Antibiotikasäften bestehen seit mindestens Oktober 2024. Die Barmer übernimmt für die Dauer der Lieferengpässe von Antibiotikasäften die Kosten entsprechender Arzneimittel als Einzelimport aus dem Ausland. Außerdem verzichtet die Barmer auf die gemäß § 5 Abs. 1 des Arzneiversorgungsvertrags einzuholende Genehmigung.
Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses Einzelimporte direkt über das Kassenrezept mit der Barmer abrechnen, ohne dass Versicherte hierfür in der Apotheke eine Genehmigung vorlegen bzw. Apotheken eine Genehmigung einholen müssen.
Auch ein Kostenvoranschlag ist nicht erforderlich. Grundlage für die Berechnung des Apothekenabgabepreises ist der Einkaufspreis, zu dem das Arzneimittel aus dem Ausland beschafft werden konnte. Hinzu kommen die apothekenüblichen Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung. Bitte vermerken Sie auf der Verordnung „Lieferengpass“ oder Ähnliches.
Seit mehreren Jahren bestehen Lieferengpässe bei Calcium-/Natriumfolinat- sowie 5-FU. Solange die Engpässe andauern, übernimmt die Barmer die Kosten für entsprechende Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Die Barmer verzichtet für die Dauer des Lieferengpasses auf die normalerweise einzuholende Genehmigung. Diese Kostenzusage für ein Importarzneimittel zur Verwendung in parenteraler Lösung gilt ausschließlich bei Nichtverfügbarkeit aller in Deutschland zugelassenen Calcium-/Natriumfolinat- bzw. 5-FU-Präparate, die wir uns vorbehalten auf Nachfrage zu überprüfen. Daher sollten Sie entsprechende Nachweise aufbewahren.
Ist ein Wirkstoff zum vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar, akzeptiert die Barmer die Abrechnung der tatsächlichen mg-Einkaufspreise. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Tatsächliche Einkaufspreise sind auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse durch Einkaufsnachweise zu belegen.
Seit mindestens Dezember 2023 bestehen Lieferengpässe bei Salbutamol-Dosieraerosolen. Die Barmer übernimmt ggf. anfallende Mehrkosten sowie Einzelimporte aus dem Ausland.
Mehrkosten
Die Barmer übernimmt für die Dauer des Lieferengpasses von Salbutamol-Dosieraerosolen Mehrkosten oberhalb des Festbetrags. Wenn kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar ist, können die Apotheken die Mehrkosten über das Kassenrezept direkt mit der Barmer abrechnen.
Einzelimporte
Die Barmer übernimmt für die Dauer des Lieferengpasses von Salbutamol-Dosieraerosolen die Kosten entsprechender Arzneimittel als Einzelimport aus dem Ausland. Die Barmer verzichtet hierbei auf die normalerweise laut § 5 Abs. 1 des Arzneiversorgungsvertrags einzuholende Genehmigung.
Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses mit Hilfe der Sonder-PZN 09999117 direkt über das Kassenrezept mit der BARMER abrechnen.
Auch ein Kostenvoranschlag ist nicht erforderlich. Grundlage für die Berechnung des Apothekenabgabepreises ist der Einkaufspreis, zu dem das Arzneimittel aus dem Ausland beschafft werden konnte. Hinzu kommen die apothekenüblichen Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung.
Bitte notieren Sie auf der Verordnung „Lieferengpass“ oder Ähnliches und bewahren Sie die Einkaufsnachweise sowie entsprechende Nachweise für die Nichtverfügbarkeit auf.
Bitte prüfen Sie stets vor einem Einzelimport, ob gestattete Ware gemäß § 79 Absatz 5 AMG über den Pharmagroßhandel lieferbar ist. Sofern gestattete Ware lieferbar ist, kann diese mit der in der Apotheken-EDV hinterlegten produktspezifischen PZN abgerechnet werden.