Bei Arzneimitteln kann es aus verschiedenen Gründen zu Lieferengpässen kommen, die Apothekerinnen und Apotheker vor Herausforderungen stellen. In diesem Artikel informieren wir Sie fortlaufend über aktuelle Lieferengpässe, bei denen die Barmer Ausnahmeregelungen geschaffen hat, um eine bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Seit 2024 bestehen Lieferengpässe bei Quetiapin-Retardtabletten. Die Barmer übernimmt für die Dauer des Lieferengpasses die Kosten entsprechender Arzneimittel als Einzelimport aus dem Ausland. Die Barmer verzichtet hierbei auf die normalerweise laut § 5 Abs. 1 des Arzneiversorgungsvertrags einzuholende Genehmigung.
Das bedeutet, Apotheken können für die Dauer des Lieferengpasses mit Hilfe der Sonder-PZN 09999117 direkt über das Kassenrezept mit der Barmer abrechnen.
Auch ein Kostenvoranschlag ist nicht erforderlich. Grundlage für die Berechnung des Apothekenabgabepreises ist der Einkaufspreis, zu dem das Arzneimittel aus dem Ausland beschafft werden konnte. Hinzu kommen die apothekenüblichen Aufschläge gemäß Arzneimittelpreisverordnung.
Bitte notieren Sie auf der Verordnung „Lieferengpass“ oder Ähnliches und bewahren Sie die Einkaufsnachweise sowie entsprechende Nachweise für die Nichtverfügbarkeit auf.
Seit mehreren Jahren bestehen Lieferengpässe bei Calcium- und Natriumfolinat. Solange die Engpässe andauern, übernimmt die Barmer die Kosten für entsprechende Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Die Barmer verzichtet für die Dauer des Lieferengpasses auf die normalerweise einzuholende Genehmigung. Diese Kostenzusage für ein Importarzneimittel zur Verwendung in parenteraler Lösung gilt ausschließlich bei Nichtverfügbarkeit aller in Deutschland zugelassenen Calcium-/Natriumfolinat-Präparate, die wir uns vorbehalten auf Nachfrage zu überprüfen. Daher sollten Sie entsprechende Nachweise aufbewahren.
Ist ein Wirkstoff zum vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar, akzeptiert die Barmer die Abrechnung der tatsächlichen mg-Einkaufspreise. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Tatsächliche Einkaufspreise sind auf dem Verordnungsblatt oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse durch Einkaufsnachweise zu belegen.