Haben Sie sich schon an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen? Und ist KIM (Kommunikation im Medizinwesen) bei Ihnen schon eingerichtet? Dann nutzen Sie den Service für Ihre Kommunikation mit der Barmer. Mit KIM können Sie als Leistungserbringer Zeit, Geld und Papier sparen.
Nutzen Sie die Vorteile von KIM im Praxisalltag
Patientendaten sicher übermitteln: Durch die Nutzung von KIM innerhalb der TI sind sowohl Empfänger als auch Sender sicher authentifiziert. Nachrichten werden automatisch verschlüsselt.
Schnell die zuständige Stelle finden: Ihre KIM-Nachricht wird automatisiert an die zuständige Bearbeitungsstelle in der Barmer geleitet und bearbeitet.
Eine individuelle Antwort erhalten: Die Barmer kümmert sich um Ihr Anliegen und nutzt den geeigneten Kommunikationskanal für die Rückantwort.
So binden Sie sich an die TI an und richten KIM ein
Eine detaillierte Anleitung, wie Sie sich als Leistungserbringer an die TI anbinden und KIM bei Ihnen einrichten, finden Sie auf der Website der gematik. Checklisten und Videos helfen Ihnen bei der Einrichtung der TI und des KIM-Dienstes.
Als Arztpraxis, Krankenhaus, Apotheke oder sonstiger Leistungserbringer haben Sie nach wie vor die freie Wahl, wie Sie mit uns in Kontakt treten – entweder per Telefon, Leistungserbringerportal oder via KIM.
Gut zu wissen: Über KIM können Sie freie, elektronische Nachrichten schnell und sicher versenden und empfangen (Dienstkennung: eNachrichten).
Die KIM-Adresse der Barmer lautet barmer@barmer-kim.kim.telematik. Diese finden Sie auch im offiziellen Verzeichnisdienst (VZD) der Telematik Infrastruktur. Nutzen Sie bitte die Dienstkennung „eNachricht“ und beachten Sie, dass Sie die BARMER mit dieser Adresse ausschließlich über KIM erreichen.
Elektronisches Rezept
Verordnung, Einlösung und Korrektur des E-Rezepts
Schritt für Schritt löst das E-Rezept das Rezept in Papierform ab. Bisher zunächst für verordnete Arzneimittel – Hilfsmittel, Medizinprodukte sowie Teststreifen, Heilmittel und Verbandmittel kommen bald hinzu. Informieren Sie sich, wie Versicherte ihr E-Rezept in der Apotheke einlösen können und was für Sie als Leistungserbringer bei der Verordnung und Korrektur gilt.
Verordnungen erfolgen seit dem 1. April 2024 grundsätzlich nur noch per E-Rezept oder im papiergebundenen Ersatzverfahren, also rosa Kassenrezept.
Für die Verarbeitung in der Apotheke benötigen Sie das entsprechende Update ihres Verwaltungssystems und ein Kartenlesegerät.
Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung des CardLink-Verfahrens, bei dem die eGK mit einem NFC-fähigen Smartphone ausgelesen und die E-Rezept-Token über eine Gesundheits-App an die gewünschte Apotheke geschickt werden können.
So lösen Versicherte das E-Rezept ein
Die Versicherten können mit ihrer Gesundheitskarte und ohne PIN jedes E-Rezept in der Apotheke einlösen – auch für andere Personen sowie Angehörige.
Mit der Barmer eCare-App empfangen sie ihre Rezepte digital. Sie lösen diese entweder von zu Hause aus in einer Online-Apotheke oder in einer Apotheke ihrer Nähe ein.
Die Medikamente werden entweder geliefert oder stehen zur Abholung bereit.
Fragen und Antworten zum E-Rezept für Leistungserbringer
Nein, zum Abruf des E-Rezepts ist keine PIN-Eingabe erforderlich. Das E-Rezept kann einfach in der Apotheke vor Ort über die Kartenterminals abgerufen werden. Das ist auch durch Dritte möglich, wie z. B. Familienangehörige.
Wenn Sie die Stapelsignatur verwenden, ist bis zur Signatur kein E-Rezept zum Abruf durch die Apotheke oder durch die E-Rezept-App bereit. Erst wenn die Signatur erfolgt ist, können die Rezepte eingelöst werden. Bei dringend benötigten Medikamenten sollten die Rezepte daher sofort signiert werden, damit die Patientinnen und Patienten ihr Rezept schnellstmöglich einlösen können.
Folgende Wege stehen Ihnen zur Auswahl:
Sofortige Absprache zwischen Arztpraxis und Apotheke: In diesem Fall gibt die Apotheke das E-Rezept in der Warenwirtschaft frei. Damit ist das E-Rezept durch die Arztpraxis löschbar. Die Arztpraxis kann dann ein neues E-Rezept erstellen, das sofort signiert werden sollte, damit es direkt in der Apotheke abgerufen werden kann. Das erspart den Patientinnen und Patienten weitere Wege.
Absprache zu einem späteren Zeitpunkt: Ist eine sofortige Absprache nicht möglich, weil z. B. die Patientin oder der Patient nicht mehr vor Ort ist, können Apotheken die Arztpraxis um die Löschung sowie ein neues E-Rezept bitten. Über die elektronische Gesundheitskarte oder die E-Rezept-App kann dann das neue E-Rezept abgerufen und beliefert werden.
Übermittlung des Korrekturbedarfs über KIM: Alternativ können Apotheken die Arztpraxis über KIM informieren. Dazu sollten sie die E-Rezept-ID angeben und das E-Rezept in ihrer Warenwirtschaft freigeben, um das Löschen des E-Rezepts zu ermöglichen. Das medizinische Fachpersonal kann anschließend den neuen Rezeptcode per KIM senden. Den Rezeptcode übernehmen Apotheken in die Kasse und können damit das E-Rezept abrufen.
Nein, dafür ist die Ausstellung eines neuen E-Rezeptes notwendig. Das bezieht sich auf Angaben zur Wohnadresse, zum Geburtsdatum, zum Geschlecht, zu Informationen zur Krankenversicherung oder zum Versicherungsschutz.
Ja, wenn Versicherte ihren Befreiungsausweis vorlegen, kann die Apotheke hier eine Änderung vornehmen und das E-Rezept einfach elektronisch abgezeichnet werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht notwendig.