Eine junge Frau wird in der Apotheke zur „Pille danach“ beraten
Elektronisches Rezept
Verordnung, Einlösung und Korrektur des E-Rezepts

Das E-Rezept gilt ab dem 01.01.2024 als verbindlicher Standard zur Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte gemäß § 360 SGB V. Die Nutzung des Papier-Rezeptes (Muster-16) ist ausschließlich den Fällen vorbehalten, in denen es z.B. zu technischen Ausfällen kommt.

Die Grafik zeigt einen Ausschnitt aus der eCare-App zum Thema E-Rezept

So lösen Versicherte das E-Rezept ein

  • Die Versicherten können mit ihrer Gesundheitskarte und ohne PIN jedes E-Rezept in der Apotheke einlösen – auch für andere Personen sowie Angehörige.
  • Mit der Barmer eCare-App empfangen sie ihre Rezepte digital. Sie lösen diese entweder von zu Hause aus in einer Online-Apotheke oder in einer Apotheke ihrer Nähe ein.
  • Die Medikamente werden entweder geliefert oder stehen zur Abholung bereit.

Fragen und Antworten zum E-Rezept für Leistungserbringer

Nein, zum Abruf des E-Rezepts ist keine PIN-Eingabe erforderlich. Das E-Rezept kann einfach in der Apotheke vor Ort über die Kartenterminals abgerufen werden. Das ist auch durch Dritte möglich, wie z. B. Familienangehörige.
Nein, dafür ist die Ausstellung eines neuen E-Rezeptes notwendig. Das bezieht sich auf Angaben zur Wohnadresse, zum Geburtsdatum, zum Geschlecht, zu Informationen zur Krankenversicherung oder zum Versicherungsschutz.
Ja, wenn Versicherte ihren Befreiungsausweis vorlegen, kann die Apotheke hier eine Änderung vornehmen und das E-Rezept einfach elektronisch abgezeichnet werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht notwendig.

Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie auf unserer Website für Versicherte.