Die Ersatzkassen haben mit dem Deutschen Apothekerverband zum 01.02.2026 eine Vereinbarung für die Abrechnung des Sichtbezugs von Substitutionsmitteln in Apotheken abgeschlossen. Ziel der Vereinbarung ist die Verbesserung der flächendeckenden Versorgung von opioidabhängigen Versicherten.
Für Mitgliedsapotheken in einem Landesapothekerverband entfaltet diese neue Vereinbarung automatische Gültigkeit. Öffentliche Apotheken ohne Zugehörigkeit zu einem Landesapothekerverband müssen der Vereinbarung gesondert beitreten. Die dafür erforderliche Beitrittserklärung ist auf der Internetseite des vdek abrufbar und soll von den Apotheken ausschließlich an die vdek-Verbandszentrale geschickt werden.
Der Sichtbezug in der Apotheke kann als ärztlich delegierbare Aufgabe im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen Arzt und Apotheke vereinbart werden. Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und zur Vereinbarung mit der Arztpraxis erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesapothekerkammer beziehungsweise der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA).