Seit dem 01.01.2024 ist die Abrechnung von Rezepturen nach Anlage 1 (Stoffe) und Anlage 2 (Gefäße) zur Hilfstaxe nicht mehr möglich, da der Deutsche Apothekerverband (DAV) diese beiden Anlagen der Hilfstaxe zum 31.12.2023 gekündigt hat.
Apotheken müssen deshalb seit dem 01.01.2024 die Preise für Rezepturen nach den §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnen.