Das Verfahren zur Abrechnung von Arzneimitteln zu Lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 300 SGB V geregelt. Ergänzend gilt die Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV).
Die GFS (Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen) ist die Abrechnungsstelle der Barmer. Die Rezepte bzw. Abrechnungsdaten zu Lasten der Barmer werden in der Regel über die Rechenzentren der Apotheken an die GFS übermittelt. Die GFS übernimmt im Auftrag der Barmer die Rechnungsbearbeitung und Rezeptprüfung.