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Hilfsmittel

Newsletter für Hilfsmittel-Vertragspartner

Lesedauer weniger als 33 Min

Alles Wichtige aus dem Bereich Hilfsmittel als Erstes erfahren: Die Barmer bietet Ihnen als zusätzlichen Service einen regelmäßigen Newsletter mit Informationen zu aktuellen Themen rund um die Vertragspartnerschaft und Versorgung mit Hilfsmitteln.

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit dem Barmer-Newsletter für Hilfsmittel-Vertragspartner. So verpassen Sie nicht mehr, was für Ihren praktischen Alltag als Leistungserbringer wichtig ist. Zum Beispiel:

  • Aktuelle Vertragsprojekte
  • Auswirkungen aktueller gesetzlicher Änderungen auf Ihre Vertragspartnerschaft
  • Umsetzungshinweise zu neuen Verträgen
  • Umsetzungshinweise zur Abrechnung

Newsletter 1/2026 (vom 21.05.2026)

Wichtige Information für Leistungserbringer des Produktbereiches Kommunikationshilfen (PG 16)

Abrechnung von Kommunikationshilfen ab Juli 2026 nur noch über Vertragspartner möglich.

Die Barmer hat im Jahre 2025/2026 Verträge im Bereich der Kommunikationshilfen (inkl. Umfeldkontrollgeräte) geschlossen.

Das Beitrittsverfahren ist für alle interessierten Leistungserbringer eröffnet.

Bitte beachten Sie die folgenden wesentlichen Punkte:

  • Vertragspflicht: Ab dem 01.07.2026 dürfen nur noch Vertragspartner, die einen Vertrag mit der Barmer für den Bereich der Kommunikationshilfen (PG 16) abgeschlossen haben, versorgen.
  • Rückweisung von Kostenvoranschlägen:  Kostenvoranschläge von Nichtvertragspartnern, die nach dem 01.07.2026 eingereicht werden, werden zurückgewiesen.
  • Vertragsbeitritt: Der Beitritt zu den bestehenden Verträgen kann ganz unkompliziert über die Online-Plattform "Mein Vertragspartnerportal" (MIP) erfolgen. Diese Plattform bietet Ihnen eine effiziente Lösung zur Vertragsaufnahme und -verwaltung. Sie sind noch nicht bei MIP registriert oder benötigen weitere Informationen? Alles Wichtige finden Sie auf der Seite zum Vertragsmanagement mit MIP.

Wir bitten Sie, diese Änderungen zu berücksichtigen und schnellstmöglich Ihren Vertragsbeitritt über MIP zu beantragen, wenn Sie Vertragspartner der Barmer im Bereich der Kommunikationshilfen (PG 16) werden wollen.

Sie haben Fragen zum Beitrittsverfahren oder zum Umgang mit dem MIP-Vertragsmanager? Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Seite zu den Vertragsmöglichkeiten.

Vertragscontrolling für kasseneigene Hilfsmittel

Prüfung offener Vorgänge im Bereich Rückholungen, Einlagerungen und HM Checks

Die Barmer prüft kontinuierlich den Umgang der Leistungserbringenden mit den im Eigentum der Barmer befindlichen Hilfsmitteln. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit kommt dem fristgerechten Wiedereinsatz verfügbarer Hilfsmittel eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang stellen wir jedoch wiederholt fest, dass Rückholungen sowie Einlagerungen in den zentralen elektronischen Hilfsmittelpool der Barmer nicht fristgerecht erfolgen.

Verspätete oder unterlassene Einlagerungsmeldungen führen dazu, dass vorhandene Hilfsmittel dem Wiedereinsatz nicht zur Verfügung stehen. In der Folge müssen neue Hilfsmittel gekauft werden, wodurch der Solidargemeinschaft unnötige Kosten entstehen. 
Dieses Vorgehen stellt einen klaren Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen dar.

Vertragliche Konsequenzen

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen für:

  • Rückholungen
  • Einlagerungsmeldungen
  • Nachbesserungen
  • HM-Checks

die Verhängung von Vertragsstrafen zur Folge hat.

Erwartete Maßnahmen

Wir bitten Sie daher, die offenen Vorgänge unverzüglich und vollständig zu überprüfen sowie abzuarbeiten.

Zur Vermeidung von Anhörungen und Vertragsstrafen sind folgende Maßnahmen zwingend umzusetzen:

  • Zeitnahe und vollständige Bearbeitung sämtlicher offener Vorgänge
  • Bearbeitung der Vorgänge möglichst direkt über ZHP.X3 / LEOS
  • Unverzügliche Reaktion auf Erinnerungen oder Aufforderungen der HMM Deutschland GmbH und der Barmer

Unterstützung

  • Nutzen Sie die in ZHP.X3 / LEOS hinterlegte Online-Hilfe. Diese enthält verbindliche Vorgaben und Prozessbeschreibungen zu Rückholung, Einlagerung und weiteren Abläufen.
  • Sofern Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, steht Ihnen die Qualitätssicherung der HMM unter der Rufnummer 0800 888 2500 zur Verfügung.

Sie interessieren sich für unseren Hilfsmittel-Newsletter? Hier können Sie sich einfach und unkompliziert zum Newsletter anmelden. Wenn Sie keinen weiteren Newsletter erhalten möchten, können Sie ihn selbstverständlich auch wieder abbestellen.

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Ältere Ausgaben des Newsletters

Sie haben eine Ausgabe verpasst? Hier finden Sie Newsletter, die bereits verschickt wurden, sowie weitere nützliche Informationen für Hilfsmittel-Vertragspartner.

Neuer Barmer-Vertrag Kinder Rehatechnik und Ergänzung des Sitzschalenkonzeptes im Barmer-Vertrag RT 2023

Die Barmer hat neue Verträge im Bereich Rehatechnik Kinderversorgungen abgeschlossen. Das im Kindervertrag vereinbarte Sitzschalenkonzept wurde zeitgleich auch in den bestehenden Vertrag RT 2023 für die Versorgung Erwachsener mit Sitzschalen (neues Paket 4 im RT 2023) eingebunden.

Das Beitrittsverfahren nach § 127 Abs. 2 SGB V wurde nun für diese Vertragsbereiche eröffnet.

Der Vertrag Kinder-Rehatechnik umfasst die Produktbereiche:

  • PG 04 - Bade- und Duschhilfen (außer Badewannenlifter)
  • PG 10 - Gehhilfen
  • PG 18 - Kranken-/Behindertenfahrzeuge
  • PG 19 - Krankenpflegeartikel
  • PG 20 - Lagerungshilfen
  • PG 22 - Mobilitätshilfen
  • PG 26 - Sitzhilfen
  • PG 28 - Stehhilfen
  • PG 32 - Therapeutische Bewegungsgeräte
  • PG 33 - Toilettenhilfen
  • PG 50 - Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

Interessierte Leistungserbringende, deren Gemeinschaften oder Verbände finden auf unserer Webseite alle für sie relevanten Informationen und die entsprechenden Zugangs-Links zum Vertragsmanager MIP.

Nach Eingang und Prüfung der Beitrittserklärung informiert die Barmer die Beitrittsinteressenten über die Freigabe und den Zeitpunkt des Vertragsstartes des neuen Vertrages Kinder-Rehatechnik sowie des Sitzschalenkonzeptes für Erwachsene. Der Vertrag gilt für Verordnungen, die ab dem Vertragsstart ausgestellt werden. Selbstverständlich wird die Barmer die lückenlose Vertragspartnerschaft zwischen ggf. bestehenden Altverträgen und den neuen Verträgen sicherstellen.

Hilfsmittelempfehlung im Pflegegutachten

Bei der Begutachtung zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit kann der Medizinische Dienst Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen. Diese Hinweise sind Teil des Pflegegutachtens und werden an uns gesendet.

Wir informieren unsere Versicherten, sobald ein Hilfsmittel empfohlen wird. Dies geschieht mittels eines Schreibens, das direkt bei einem Leistungserbringenden bzw. Vertragspartner vorgelegt werden kann. Falls Sie solch ein Schreiben erhalten, erkennen Sie es insbesondere an dem aufgedruckten Umschlag-Symbol.

Für Sie gut zu wissen:

  • Dieses Schreiben ersetzt die eigentliche ärztliche Verordnung.
  • Seine Gültigkeit ist auf keinen bestimmten Zeitraum begrenzt.
  • Bitte beachten Sie eventuell bestehende vertragliche Regelungen zur Genehmigungsfreiheit.

Genehmigungsfreigrenzen beachten – Einfach und sicher abrechnen

In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels wird der Abbau von überflüssiger Bürokratie immer wichtiger. Die Barmer leistet durch direktabrechnungsfähige Hilfsmittel in ihren Verträgen einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau. Dennoch stellen wir fest, dass hier auf Seiten der Leistungserbringer noch Unsicherheiten herrschen und vielfach unnötig Kostenvoranschläge elektronisch vorgelegt werden, die genehmigungsfreie Hilfsmittel betreffen.

Die Barmer hat daher in ihrem Vertrag RT 2023 verpflichtend festgelegt, dass genehmigungsfreie Versorgungen auch direkt abzurechnen sind. Genehmigungsfreie Leistungen sind daher nicht über die Plattform zhp.X3 and die Barmer bzw. den beauftragten Dienstleister (HMM Deutschland) zu senden.

Welche Vorgänge genehmigungsfrei sind, geht aus der Protokollnotiz zu den Genehmigungsfreigrenzen hervor, die Bestandteil des Rahmenvertrages ist. Ausnahmen gibt es z.B. bei Pflegeheimbewohnern oder bei Doppelversorgungen. Diese Ausnahme ist sowohl in der Protokollnotiz als auch im Zusatz A zum elektronischen Kostenvoranschlag beschrieben.

Wichtige Informationen: Besonders hervorheben möchten wir die neue Regelung für Standard- und Leichtgewichtrollstühle (PA 18.50.02.0 und 18.50.02.2) für Pflegeheimbewohner. Auch diese Versorgungen sind mit dem neuen Vertrag RT 2023 genehmigungsfrei und direkt abzurechnen.

Die Barmer behält sich vor, zukünftig Leistungserbringer, die bewusst jede Versorgung grundsätzlich – unabhängig von den vorgesehenen Genehmigungsfreigrenzen – elektronisch mittels Kostenvoranschlag einreichen, nach Anhörung mit Vertragsstrafen zu belegen.

Gut zu wissen: Auch wenn in den Preisanlagen unter Beantragung “Versorgungsanzeige“ angegeben ist, gelten hier die Genehmigungsfreigrenzen aus der Protokollnotiz. Nähere Erläuterungen finden Sie in der Protokollnotiz unter Punkt 8.

1. Genehmigungsfreie Hilfsmittel (auch für Pflegeheimbewohner)

PaketPGPositionsnummerProduktbezeichnung
21010.50.04.1Rollatoren
21818.50.02.0Standardgreifreifenrollstühle
21818.50.02.2Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle
21010.46.01.0Gehgestelle
21010.46.01.1Reziproke Gehgestelle
21010.46.01.2Gehgestelle mit zwei Rollen
21010.46.01.3Kombigehgestelle
21010.50.04.0Dreirädrige Gehhilfen (Deltaräder)
11010.50.01.0Handstöcke
11010.50.01.1Gehstöcke
11010.50.01.2Gehstöcke mit anatomischem Handgriff
11010.50.01.3Mehrfußgehhilfen
11010.50.01.4Mehrfußgehhilfen mit anatomischem Handgriff
11010.50.02.0Unterarmgehstützen
11010.50.02.1Unterarmgehstützen mit anatomischem Handgriff
11010.50.02.2Arthritisstützen
11010.50.02.3Unterarmgehstützen mit erhöhter Belastbarkeit
11010.50.02.3Unterarmgehstützen mit erhöhter Belastbarkeit bis 180 kg
11010.50.03.0Achselstützen
11010.99.01.0Stockpuffer
11010.99.01.1Spezialstockpuffer
11010.99.01.2Stockhalter
12020.39.01.0Sitzringe, luftgefüllt
12020.39.01.1Sitzringe aus Schaumstoff
12626.46.01.0Arthrodesensitzkissen

2. Genehmigungsfreie Hilfsmittel (Ausnahme Pflegeheimbewohner*)

PaketPGPositionsnummerProduktbezeichnung
21818.46.02.0Toilettenrollstühle
10404.40.02.0Badewannenbretter
10404.40.02.1Badewannensitze ohne Rückenlehne
10404.40.02.2Badewannensitze mit Rückenlehne
10404.40.02.3Badewannensitze mit Rückenlehne, drehbar
10404.40.03.0Duschsitze, an der Wand montiert
10404.40.03.1Duschhocker
10404.40.03.1Duschhocker XL
10404.40.03.2Duschstühle
10404.40.05.0Badewannengriffe, mobil
10404.40.05.1Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten
10404.40.05.2Boden-Deckenstangen
11919.40.02.2Bettgalgen
12222.29.01.0Drehscheiben
12222.29.01.3Rutschbretter
13333.40.01.0Toilettensitzerhöhungen
13333.40.01.1Toilettensitzerhöhungen, höhenverstellbar
13333.40.01.2Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen
13333.40.01.3Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen, höhenverstellbar
13333.40.04.0Feststehende Toilettenstühle
15050.45.02.2Bettgalgen
15050.45.04.0Pflegebetttische

* diese Hilfsmittel hat das Pflegeheim vorzuhalten

Neue Versorgungsgebiete im MIP-Vertragsmanager

Gemeinsam mit den Krankenkassen DAK-Gesundheit, HEK, hkk, IKK classic, Knappschaft und pronova BKK stellen wir die Versorgungsgebiete im MIP-Vertragsmanager auf eine neue technische Struktur um. Ziel ist es, die Pflege und Zuordnung Ihrer Versorgungsgebiete deutlich zu vereinfachen und die Auffindbarkeit für Versicherte zu verbessern.

Was bedeutet das für Sie?

Ab dem 03.11.2025 müssen Sie Ihre Versorgungsgebiete neu erfassen – komfortabel und strukturiert nach Postleitzahlen, Orten, Land-/Stadtkreisen, Bundesländern oder bundesweit. Die Bezeichnungen werden automatisch vorbelegt, und praktische Filterfunktionen erleichtern Ihnen die Übersicht und Bearbeitung.

Im zweiten Schritt ordnen Sie Ihre Versorgungsgebiete individuell Ihren Leistungsspektren zu – unabhängig vom jeweiligen Kostenträger. So reduzieren Sie Ihren Pflegeaufwand erheblich und profitieren von einer zentralen, übersichtlichen Verwaltung Ihrer Vertragsdaten.

Die neue Struktur sorgt für mehr Transparenz, bessere Auffindbarkeit und eine zukunftssichere Datenbasis. Für die Erfassung werden Sie durch eine Anwendungshilfe unterstützt.

Sind Sie Mitglied einer Gruppierung oder von einem Verband? Diese wurden ebenfalls über die Änderungen informiert.

Wichtig: Die bisherigen Versorgungsgebiete gelten noch bis zum 30.11.2025. Ab dem 01.12.2025 erfolgt die Umstellung der Vertragspartnersuche auf die neuen Daten. Vertragspartner, die bis dahin keine neuen Versorgungsgebiete hinterlegt haben, werden in der Suche nur noch für die eigene Postleitzahl berücksichtigt.

Zusatzleistungen sichtbar machen

Nutzen Sie im Zuge der Umstellung auch die Gelegenheit Ihre Zusatzleistungen wie Fremdsprachen, Erreichbarkeit, Rückrufservice oder Online-Terminvereinbarung zu aktualisieren. In MIP finden Sie einen überarbeiteten Bereich mit Checkboxen und Auswahlfeldern.
Diese Informationen werden künftig sukzessive bei den Vertragspartnersuchen der Krankenkassen berücksichtigt.

Für technische Rückfragen steht Ihnen der Support von medicomp unter support@medicomp zur Verfügung.

Kostenvoranschläge richtig erstellen – so vermeiden Sie unnötige Rückfragen

In der täglichen Praxis von Sanitätshäusern spielt die korrekte Erstellung von Kostenvoranschlägen eine zentrale Rolle – nicht nur für eine reibungslose Abwicklung mit den Krankenkassen, sondern auch für eine effiziente interne Organisation. Ein entscheidender Faktor dabei sind die sogenannten Kennzeichen Hilfsmittel (KZH).

Was bedeuten die Kennzeichen?

Im Rehatechnik-Vertrag RT 2023 - wie auch in anderen Verträgen - sind die Vertragspreise und Rabattsätze klar an die Hilfsmittelpositionsnummern und die jeweiligen Kennzeichen Hilfsmittel gekoppelt.

Die zweistelligen Kennzeichen geben an, welche Art der Versorgung beantragt wird. Hier ein paar Beispiele aus dem Barmer Vertrag RT 2023:

  • „00“ steht für den Kauf eines Hilfsmittels
  • „01“ für eine Reparatur
  • „12“ für Zubehör

Diese Angaben sind nicht nur formale Pflicht, sondern haben direkte Auswirkungen auf die Kostenvoranschlagsprüfung und somit auf die Genehmigung.

Warum ist die korrekte Angabe im Kostenvoranschlag so wichtig?

Nur bei einer vertragskonformen Angabe im Kostenvoranschlag werden im Genehmigungsverfahren der Barmer auch die korrekten Vertragspreise/Rabattsätze zur Preisprüfung herangezogen.

Was wird häufig übersehen? – Ein typischer Fehler und wie Sie ihn ganz einfach vermeiden

Ein häufiger Stolperstein bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen betrifft die Kennzeichnung von Zubehör. Oft wird das Haupthilfsmittel korrekt mit dem Kennzeichen „00“ für Kauf angegeben – das dazugehörige Zubehör jedoch ebenfalls mit „00“ statt mit dem richtigen Kennzeichen „12“.

Das ist leicht zu korrigieren:
Zubehör muss immer separat mit dem Kennzeichen „12“ beantragt werden – und zwar in einer eigenen Position mit einer klaren, sprechenden Bezeichnung. Auch wenn Zubehör und Haupthilfsmittel gemeinsam eine Versorgungseinheit bilden, sind sie vertraglich getrennt auszuweisen.

Wichtig zu wissen: Das Kennzeichen Hilfsmittel „05 Zurüstung“ ist im Rehatechnik-Vertrag RT 2023 nicht vorgesehen.

Ihr Vorteil: Schnelle Bearbeitung und weniger Rückläufer

Sanitätshäuser, die ihre Kostenvoranschläge vertragskonform und präzise erstellen, profitieren gleich mehrfach:

  • Zeitersparnis durch schnellere Genehmigungsprozesse
  • Weniger Verwaltungsaufwand durch reduzierte Rückläufer
  • Höhere Kundenzufriedenheit dank zügiger Versorgung
  • Vermeidung von Abrechnungsfehlern und damit potenziellen finanziellen Einbußen

Eine sorgfältige und vertragskonforme Erstellung von Kostenvoranschlägen ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein echter Wettbewerbsvorteil für Sanitätshäuser. Sie sorgt für reibungslose Abläufe und spart Zeit.

Beitrittsverfahren PG 14 Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination eröffnet

Ab sofort bietet die Barmer allen interessierten Leistungserbringern den Beitritt zu den aktuellen Vertragsanlagen für den Bereich der Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination an.

Der bestehende Vertrag „Medizintechnik“ wurde um folgende Anlagen ergänzt:

  • PEP-Mund- und Maskensystem
  • In-/Exsufflatoren und Abklopf- und Vibrationsgeräte

Das Beitrittsverfahren ist für alle interessierte Leistungserbringer ab sofort eröffnet. Über den MIP Vertragsmanager können Sie Ihren Beitritt direkt online beantragen. 
Sie haben Fragen zum Beitrittsverfahren oder zum Umgang mit dem MIP-Vertragsmanager? Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf unserer Vertragsseite.

Vertrag in PG15 zu deutlich optimierten Konditionen abgeschlossen

Die Barmer setzt Zeichen und hat eine richtungsweisende Vertragsänderung in der Produktgruppe 15 (ableitende Inkontinenz) vorgenommen. Ein bundesweit tätiger Leistungserbringer hat im Rahmen der bestehenden Vertragskonstellation eine signifikante Absenkung der Vertragspreise angeboten und umgesetzt. Möglich wurde dies durch eine gezielte Tourenplanung, einen bedarfsgerechten Personaleinsatz sowie durch Einkaufsvorteile, die direkt an die Barmer weitergegeben wurden.

Konkret konnten unter anderem Preisabschläge von bis zu 20 % für Produkte erzielt werden, deren Vergütung sich nach dem AEP richtet.

Diese Vertragsanpassung ist ein deutliches Signal: Eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und patientenorientierte Versorgung ist realisierbar – wenn Prozesse effizient gestaltet und Ressourcen gezielt eingesetzt werden. Gleichzeitig bestätigt die Preisanpassung den übergeordneten Trend sinkender Kosten im Bereich medizinischer Verbrauchsmaterialien.

Der Beitritt zu diesem Vertrag ist ab dem 01.08.2025 für alle interessierten Leistungserbringer möglich. 

Elektrorollstühle mit elektrischen Zurüstungen - Tipps zur Beantragung

Mit unserem Vertrag „RT 2023“ haben wir ein neues Konzept für Elektrorollstühle mit elektrischen Zurüstungen eingeführt. Werden Rollstühle der Produktarten 18.50.04.0 oder 18.50.04.1 mit elektrischer Rückenlehnenverstellung, Sitzkantelung oder Beinstützen ausgerüstet, bleibt die Gesamtversorgung im Dienstleistungskonzept (Fallpauschale). Die Versorgung als Kauf ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sowohl die Grundposition als auch die Zusatzpositionen für die elektrischen Zurüstungen sind mit dem Hilfsmittelkennzeichen 08 zu beantragen.

Uns erreichen leider immer wieder Anträge, bei denen diese Grundsätze nicht beachtet werden. Bitte unterstützen Sie die zeitnahe Bearbeitung, indem Sie die Kostenvoranschläge vertragskonform erstellen. Dadurch vermeiden Sie die Rückgabe zur Nachbesserung.

Rollatoren – die richtige Beratung macht´s!

Die Barmer führt kontinuierlich eine sorgfältige Überprüfung der Qualität der Hilfsmittelversorgung für unsere Versicherten durch. Hierbei setzen wir verschiedene Qualitätssicherungsmaßnahmen ein, die sicherstellen, dass die vertraglich festgelegten Qualitätsstandards eingehalten werden. Darüber hinaus erhalten wir wertvolle Rückmeldungen von unseren Versicherten, die uns Einblicke in ihre Erfahrungen mit den Hilfsmitteln geben. Unser Bestreben ist es, die aktuellen Versorgungen aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungen für zukünftige Versorgungen zu initiieren. So garantieren wir, dass die Zufriedenheit unserer Versicherten stets auf einem hohen Niveau bleibt.

Bei der Beratung zu Rollatoren wurden folgende Auffälligkeiten festgestellt:

  • Unsere Partner sind verpflichtet, eine Versorgung ohne zusätzliche Kosten für unsere Versicherten anzubieten. Die Behauptung, die Barmer gewähre lediglich einen Zuschuss zum Rollator, ist nicht korrekt! Nur wenn Versicherte dies ausdrücklich wünschen und mit Unterschrift bestätigen, ist eine Versorgung mit Mehrkosten zulässig.
  • Im Rahmen der Beratung wird dem Kunden suggeriert, dass zwar eine Aufzahlung für ein bestimmtes Modell zu zahlen ist, diese Kosten dann aber bei der Barmer zur Erstattung eingereicht werden können. Diese Kosten können jedoch nicht von der Barmer zurück erstattet werden. Wir bitten daher darum, diese wichtige Information klar und transparent an unsere Versicherten weiterzugeben.
  • Rollatoren werden grundsätzlich im Rahmen von Versorgungspauschalen abgegeben. Informieren Sie bitte die Versicherten während Ihrer Beratung darüber, dass in der fünfjährigen Pauschale sämtliche Serviceleistungen inbegriffen sind. Dazu gehören neben der Beratung auch die Lieferung und die Einweisung in die Nutzung. Notwendige Reparaturen werden ebenfalls kostenfrei durchgeführt. Ausnahmen können auftreten, sofern eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wird.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass die Eigentumsverhältnisse mit den Versicherten eindeutig geklärt sind. In der Regel bleibt der Rollator im Besitz des Vertragspartners. Es gibt jedoch auch besondere Fälle, in denen der Versicherte durch eine privatrechtliche Vereinbarung das Eigentum erwirbt. Daher ist es von großer Bedeutung, dass aus der Empfangsbestätigung klar hervorgeht, wer der rechtmäßige Eigentümer des Rollators ist. Dies gewährleistet nicht nur Transparenz, sondern schützt auch die Interessen aller Beteiligten.

Leichtgewichtrollatoren: Laut Hilfsmittelverzeichnis ist das maximale Gewicht eines Rollators einschließlich Korb oder Tasche auf 10 kg begrenzt. Weitere spezifische Vorgaben zum Eigengewicht sind nicht festgelegt. Für besonders leichte Rollatoren gibt es weder im Hilfsmittelverzeichnis noch unter den Herstellern eine einheitliche Definition. Der Begriff des „Leichtgewichtrollators“ kann damit nicht einheitlich und zielgerichtet Verwendung finden. Es gibt jedoch auf dem Markt Rollatoren, die als leicht gelten und trotzdem preislich im unteren Segment angesiedelt sind. Daher gehen wir davon aus, dass bei der Verordnung eines Leichtgewichtrollators eine Versorgung für unsere Versicherten auch aufzahlungsfrei mit diesen Modellen möglich ist.

Hinweis: Einen Zweitrollator, der von unseren Versicherten z.B. aufgrund der individuellen Wohnverhältnisse gewünscht wird, kann die Barmer in der Regel nicht bewilligen.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Barmer im Falle von Pflichtverletzungen, insbesondere bei wiederholter Nichteinhaltung der vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Information, Beratung und der Erhebung von Mehrkosten nach einer Anhörung, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung entsprechende Vertragsstrafen verhängen kann.

Bitte beachten Sie: Sollten Mehrkosten vom Versicherten einbehalten werden, sind diese im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 302 SGB V bei der Abrechnung verpflichtend anzugeben.

Ballonkatheter und Instillationskatheter – Barmer zahlt weiter trotz Streichung aus dem Hilfsmittelverzeichnis

Im Rahmen der kürzlich erfolgten Fortschreibung der Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“ wurde seitens des GKV Spitzenverbandes die Produktuntergruppe Ballonkatheter (15.25.15) und die Produktart Instillationskatheter (15.25.22.0) aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen, da es sich hierbei nicht um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handelt.

Bis es neue Vergütungsregelungen außerhalb des Hilfsmittelbereiches gibt, vergüten wir Ballonkatheter und Instillationskatheter im Sinne unserer Patientinnen und Patienten zunächst weiter als Hilfsmittel. Sobald es eine ablösende Regelung gibt, werden wir sie an dieser Stelle informieren.

So klappt die Abrechnung: Hilfsmittelpositionsnummer immer 10-stellig angeben

Natürlich weiß jeder im Hilfsmittelmarkt: Eine Hilfsmittelpositionsnummer ist zehnstellig. Und auch das weiß jeder: Nur mit einer vollständigen, zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer ist ein Rückschluss auf ein konkretes Hilfsmittel möglich.

Krankenkassen benötigen eine Transparenz darüber, für welche konkreten Hilfsmittel sie die Beiträge ihrer Versicherten ausgeben. Das ist der Grund für die Verpflichtung der Leistungserbringenden, in der Abrechnung die zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen Hilfsmittels vollständig anzugeben. Eine ausführliche Beschreibung dazu findet sich in den Richtlinien zum Datenaustausch (Anlage 3 Punkt 8.2.2). Hier geht der GKV Spitzenverband detailliert darauf ein, welche Angaben im Feld „Art der abgegebenen Leistung (Abrechnungspositionsnummer)“ der Abrechnungsdaten zu liefern sind, beispielsweise wenn noch keine zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer vergeben ist. Auch in den Verträgen und im Vertragscontrolling greift die Barmer die hohe Relevanz der Abrechnungsnummer auf.

Dem überwiegenden Teil unserer Vertragsparteien sind diese Regelungen bekannt, und ein Großteil der Abrechnungen ist völlig korrekt. Wie so häufig ist es ein vergleichsweise geringer Anteil an Vorgängen, der hohe Aufwände verursacht, weil eingehende Abrechnungen beispielsweise nur eine siebenstellige Positionsnummer enthalten. Besonders auffällig sind die Abrechnungen aus dem Bereich der ableitenden Inkontinenz. Für diesen, aber auch alle anderen Produktbereiche gilt bei der Barmer ab sofort eine intensivierte Abrechnungsprüfung: Abrechnungen mit fehlerhaften oder unvollständigen Abrechnungspositionsnummern werden konsequent an den Einreicher zurückgewiesen.

In unseren gemeinsamen Interesse schlanker Abrechnungsprozesse prüfen Sie bitte vor der Einreichung Ihrer Abrechnung, ob die von Ihnen angegebene Abrechnungspositionsnummer zehnstellig angegeben ist.

Wichtige Information für Leistungserbringende im Bereich der Elektrostimulation

Änderung der Abgabe- und Abrechnungsbefugnis ab dem 01.04.2025

Die Barmer hat im letzten Jahr neue Verträge im Bereich Elektrostimulation geschlossen. Alle uns vorliegenden Beitrittsanträge sind vollständig abgearbeitet. Ab dem 01.04.2025 sind damit ausschließlich die Vertragsparteien der Barmer berechtigt, Hilfsmittel zur Elektrotherapie (Iontophoresegeräte, EMG-Geräte, Inkontinenztherapiegeräte, Biofeedbacksysteme, FES Systeme zur Krankenbehandlung) abzugeben und abzurechnen.

Bitte beachten Sie die folgenden wesentlichen Punkte:

  • Vertragspflicht: Ab dem 01.04.2025 dürfen nur noch Leistungserbringende, die einen Vertrag mit der Barmer abgeschlossen haben, Hilfsmittel zur Elektrotherapie abgeben und abrechnen.
  • Rückweisung von Rechnungen und Kostenvoranschlägen: Rechnungen und Kostenvoranschläge von Nichtvertragsparteien, die nach dem 01.04.2025 eingereicht werden, werden konsequent zurückgewiesen. Um Schwierigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden, stellen Sie bitte sicher, dass Sie bis zu diesem Datum Vertragspartei der Barmer sind.
  • Vertragsbeitritt: Der Beitritt zum bestehenden Vertrag kann ganz unkompliziert über die Online-Plattform "Mein Vertragspartnerportal" (MIP) erfolgen. Diese Plattform bietet Ihnen eine effiziente Lösung zur Vertragsaufnahme und -verwaltung. Sie sind noch nicht bei MIP registriert oder benötigen weitere Informationen? Alles Wichtige finden Sie hier.

Wir bitten Sie diese Änderungen zu berücksichtigen und die notwendigen Schritte einzuleiten, um rechtzeitig Vertragspartei der Barmer zu werden.

Für Rückfragen oder weiterführende Informationen steht Ihnen unser Service-Team unter der Hotline für Leistungserbringende 0202 568 333 0606 jederzeit gerne zur Verfügung.

Versorgung mit sonstigen Produkten zur Wundversorgung nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsfrist

Seit dem 02.12.2024 ist die gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist gemäß § 31 Abs. 1a SGB V für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ausgelaufen. Das bedeutet, dass sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch dann zum Leistungsumfang der GKV gehören, wenn der medizinische Nutzen des konkreten Produktes im Rahmen eines Antragsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss geprüft wurde und ein positiver Bescheid zur Aufnahme in Anlage V der Arzneimittelrichtlinien (AMR) vorliegt.

Aktuell befindet sich kein verordnungsfähiges sonstiges Produkt zur Wundbehandlung auf der Anlage V der Arzneimittelrichtlinien. Die Verordnungsfähigkeit der „klassischen“ Verbandmittel (Anlage Va, Teil 1 und 2 der AMR) ist davon unberührt.

Geplant war, die Frist im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit zu verlängern, die Regelung konnte allerdings nicht rechtzeitig im Bundestag beschlossen werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat deshalb mit Schreiben vom 29.11.2024 die beteiligten Akteure darum gebeten, die bis 01.12.2024 gültigen erstattungsrechtlichen Regeln in diesem Bereich bis zum 02.03.2025 anzuwenden, damit sich die Versorgung auf die neuen Gegebenheiten einstellen kann.

Die Ersatzkassen folgen der Bitte des Bundesgesundheitsministeriums, um eine reibungslose Versorgung zu ermöglichen. Damit gilt, dass Versicherte der Barmer vorerst weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den betreffenden Produkten versorgt werden können. Eine Kostenübernahmeerklärung ist dafür nicht erforderlich.

Bekanntmachung über die Absicht eines Vertragsabschlusses für den Bereich der Adaptions- und Kommunikationshilfen

Die Barmer beabsichtigt, Verträge im Bereich Rehatechnik abzuschließen. Der Vertrag umfasst die Lieferung von Adaptionshilfen (PG 02) und Kommunikationshilfen (PG 16) sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können bis zum 13. Dezember 2024 die Vertragsunterlagen auf dem Ausschreibungsportal der Barmer downloaden.

Hinweise zum Barmer Rehatechnik-Vertrag 2023

Für einen reibungslosen Ablauf Ihrer Genehmigungs- und Abrechnungsprozesse beachten Sie bitte folgende Hinweise:

1. Elektrische Komponenten
Im neuen Vertrag Reha-Technik (RT) 2023 wurde für Elektrorollstühle, welche mit zusätzlichen elektrischen Komponenten ausgestattet werden (elektrische Rückenlehnenverstellung, elektrische Sitzkantelung, elektrisch verstellbare Fußstützen/Beinstützen), die Möglichkeit geschaffen, eine höhere Versorgungspauschale zu beantragen. Unser Vertragscontrolling hat ergeben, dass die höhere Versorgungspauschale jedoch auch dann beantragt wird, wenn keine zusätzlichen elektrischen Komponenten benötigt werden. Wir haben betroffene Vorgänge bereits analysiert und begonnen, entsprechende Rückforderungen an die betroffenen Vertragspartner zu übermitteln. 
Wir bitten zukünftig um einen vertragskonformen Umgang mit dieser Position. Die Beantragung der erhöhten Versorgungspauschale darf ausschließlich dann erfolgen, wenn auch die entsprechenden elektrischen Komponenten erforderlich sind.

2. Geänderte Gewährleistungszeiträume bei den Dusch- und Toilettenrollstühlen
Mit Inkrafttreten des Vertrages RT 2023 erfolgte im Bereich der Dusch-Toilettenrollstühle eine Änderung der Gewährleistungszeiträume. Der Gewährleistungszeitraum der jeweiligen Versorgungspauschale beträgt nun 36 Monate und nicht mehr 60 Monate. Es werden nach wie vor Kostenvoranschläge mit dem alten Gewährleistungszeitraum von 60 Monaten eingereicht. Dies führt zu Rückfragen und Korrekturen, die vermeidbar sind. Bitte beachten Sie daher die geänderten Gewährleistungszeiträume beim Erstellen der elektrischen Kostenvoranschläge.

3. Bearbeitung offener Vorgänge im Bereich Rückholungen / Einlagerungen / HM-Checks (Nachbearbeitungsaufträge)
Im Sinne der Nachhaltigkeit legt die Barmer ihren Fokus unter anderem auf den Wiedereinsatz verfügbarer Hilfsmittel. Alle Vertragspartner (unabhängig von der Teilnahme am Paket 3a) sind verpflichtet, offene Rückholungen, Einlagerungen und HM-Checks umgehend zu bearbeiten. Nur so stehen diese schnellstmöglich im Lager zur Verfügung. Hierbei sind die vertraglichen Fristen zu beachten. Wir bitten daher um dringende Bearbeitung der offenen Vorgänge.

Die Nichteinhaltung der Fristen zur Erledigung der Rückholung, Einlagerungsmeldung und HM-Checks löst Vertragsstrafen aus.

4. Rückkauf
Einige Produkte, z.B. Dusch-Toilettenrollstühle, wurden mit Beginn des Vertrages RT 2023 in das Konzept der Versorgungspauschalen neu aufgenommen. Hilfsmittel, welche

  • sich bereits am Lager des Leistungserbringers befinden,
  • aktuell zurückgeholt werden oder
  • unter der vorstehenden Ziffer 4 „offene Vorgänge“ eingebunden sind,

und neu im Konzept der Versorgungspauschalen vereinbart wurden, werden von der Rückkaufregelung des Vertrages RT 2023 umfasst.

Bitte melden Sie diese Produkte unter unserer E-Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de zum Rückkauf an. Hierbei sind das IK des Leistungserbringers sowie die ZHP-Lager-ID, die ZHP-Vorgangsnummer (BBxxxxxxxx) und die Hilfsmittelpositionsnummer zu benennen. Die gesammelten Vorgänge sind 1 x monatlich zu melden. Die Barmer wird anschließend eine Zahlungsaufforderung per E-Mail übermitteln und das weitere Prozedere erläutern.

Sie sind noch kein Vertragspartner des neuen Vertrages RT 2023 der Barmer?

Die Barmer bietet den Vertrag „RT 2023“ ab sofort zum Online-Beitritt an. Interessierte Leistungserbringer finden auf der Barmer Webiste alle relevanten Informationen und die entsprechenden Zugangs-Links zum Vertragsmanager MIP. Hierüber ist ein Vertragsbeitritt zum Vertrag RT 2023 der Barmer möglich.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie uns diese gerne an unsere Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de unter dem Betreff „RT 2023“.

MIP-Vertragsmanager: Beendigung von Vertragsteilnahmen nicht mehr gültiger IK

Vertragspartner sind dazu verpflichtet, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) hinterlegten Daten ihres Institutionskennzeichens zu pflegen. Diese Daten sind für die Bearbeitung und Abrechnungsbegleichung durch die Barmer verbindlich und müssen stets aktuell gehalten werden. Vor allem dürfen nur gültige IK bei der Versorgung nach Barmer Verträgen eingesetzt werden.

Bei einer Qualitätsprüfung ist aufgefallen, dass im Vertragsmanagement-System der Barmer (MIP) über die Arge-IK beendete IK noch als Vertragsteilnehmer hinterlegt sind. Wir weisen darauf hin, dass wir Verträge bzw. Vertragsteilnahmen abgelaufener IK zum 30.11.2024 in MIP beenden werden.

Auch für die Zukunft werden Verträge bzw. Vertragsteilnahmen von abgelaufenen IK im System der Barmer beendet. Für eine reibungslose Anwendung der Barmer-Verträge bitten wir darauf zu achten, dass durchgängig gültige IK für Verträge bzw. Vertragsteilnahmen hinterlegt sind. Dies gilt auch für Verträge, zu denen Gruppierungen bzw. Verbände die Teilnehmermeldungen an die Barmer übermitteln. Die Barmer stellt hiermit die Qualität und Aktualität ihrer Vertragsdaten sicher. Für Versicherte sind diese Informationen von besonderer Bedeutung, da sie über die Online-Vertragspartnersuche der Barmer eigenständig nach aktuellen Vertragspartner suchen können, um ihre Versorgung zu veranlassen.

Versorgungsprozess beschleunigen? Ausschließlich Verordnungen für Hilfsmittel annehmen, für die eine Vertragspartnerschaft mit der Barmer besteht

Eine schnelle und hochwertige Hilfsmittelversorgung unserer Kunden ist unser gemeinsames Anliegen. Manchmal ist der Weg zu einer schnelleren Versorgung unerwartet einfach.

Unsere Bitte: Nehmen Sie von Ihren Kunden keine Verordnung für Hilfsmittel an, für die Sie keinen Vertrag haben. Geben Sie bitte in diesen Fällen einfach unsere Kontaktdaten für eine persönliche Beratung durch die Barmer weiter. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Bekanntmachung für den Bereich Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination

Die Barmer beabsichtigt, den Bereich der Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination innerhalb des bestehenden Vertrages im Bereich der Medizintechnik neu zu regeln.

Dazu soll dieser Versorgungsbereich aus der Anlage 14 Sauerstoffversorgungen und Atemtherapiegeräte der Produktgruppe 14 herausgelöst und zwei neue Anlagen abgeschlossen werden. Ziel ist es, eine zukunftssichere Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln der Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination sicherzustellen und gleichzeitig eine wirtschaftliche und ausreichende Versorgung nach dem aktuellen Stand der Technik zu ermöglichen.

Die neuen Anlagen umfassen die Lieferung von:

  • Anlage 14A PEP-Mund- und Maskensystem
    Anhang 01 - PEP-Mund- und Maskensystem (14.24.08.0 und 14.24.08.1)
  • Anlage 14B In-/Exsufflatoren und Abklopf- und Vibrationsgeräte
    Anhang 01 - In-/Exsufflatoren (14.24.08.3), Abklopf- und Vibrationsgeräte (14.24.08.4),
    Anhang 01a - Zubehör und Verbrauchsmaterial für die Versorgung mit In-/Exsufflatoren

sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen.

Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können bis zum 15.08.2024 die Vertragsunterlagen in unserem Beschaffungsportal nach erfolgter Registrierung downloaden.

Angebote sind an die E-Mail-Adresse Hilfsmittelmanagement@barmer.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination 2024" zu richten.

  • Für Ihr Angebot nutzen Sie bitte die Datei „Angebotstabelle“.
  • Fragen zu den Vertragsunterlagen stellen Sie bitte ebenfalls per E-Mail an die o. g. E-Mail-Adresse unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination 2024“.

Beim o. g. Eingangsdatum für die Angebote handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist für später eingehende Angebote oder für Vertragsverhandlungen. Auch bei Nichtteilnahme an den Verhandlungen besteht im Anschluss an die Verhandlungen nach heutigem Rechtsstand die Möglichkeit eines Beitrittes nach § 127 Abs. 2 SGB V zu einem Vertrag.

Zufriedenheitsbefragungen zu Bandagen und Kompressionsversorgungen zeigen hohe Zufriedenheit der Versicherten, decken aber auch Defizite bei der Vertragsumsetzung auf

Im Rahmen von mehreren umfangreichen Versichertenbefragungen wurden neben der Zufriedenheit der Versicherten auch die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Standards untersucht. Damit ist die Barmer ihrer Pflicht zur Qualitätssicherung von Verträgen zur Versorgung mit Bandagen und Kompressionshilfsmitteln nachgekommen.

Die Befragungen zur Versorgung mit Bandagen umfassen über 7.000 Rückmeldungen von Versicherten und zeigen mit Blick auf die Kundenzufriedenheit ein überaus positives Bild. So gaben rund 95% der Befragten an, mit der Versorgung durch die Leistungserbringer zufrieden bis vollkommen zufrieden zu sein. Besonders hervorzuheben ist die schnelle Versorgung: Knapp 70% der Versicherten konnten noch am selben Tag mit den benötigten Bandagen versorgt werden.

Trotz der vielen positiven Rückmeldungen gab es auch kritische Feststellungen. Jeder siebte Kunde erhielt keine Beratung, bei über 8% wurden keine Maße genommen und ca. 9% der Bandagen wurden ohne Anprobe abgegeben. Rund ein Drittel der Versicherten mussten Mehrkosten tragen, wobei nur bei knapp 45% gerechtfertigte Gründe für die Erhebung von Mehrkosten vorlagen. Besonders problematisch ist, dass nur sehr wenige Versicherte angaben, mehrere mehrkostenfreie Bandagen zur Auswahl angeboten bekommen zu haben. Das Gesetz gibt vor, dass eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Produkten angeboten werden soll.

Die Befragung zeigte zudem einige allgemeine Auffälligkeiten. So wurden auch „Sportbandagen“ und Wechselversorgungen aus hygienischen Gründen bereitgestellt, obwohl keine Leistungspflicht der Krankenkassen dafür besteht.

Die Umfrageergebnisse zur Versorgung mit Kompressionshilfsmitteln zeigen ein ähnliches Bild. Auch hier sind die Kunden mit den Leistungen unserer Vertragspartner zufrieden. Im Hinblick auf Mehrkosten und Pflichten der Leistungserbringer im Versorgungsprozess lassen sich nochmals Parallelen zu den Bandagen ziehen. Eine besondere Auffälligkeit ist, dass etwa 10% der Versicherten, die eine Versorgung mit Mehrkosten erhalten haben, angaben, diese für die Beratung oder das Anmessen gezahlt zu haben.

Der Versorgungsablauf durch die Leistungserbringer fiel in weiteren Punkten irritierend auf. So wurde von den Kunden häufig berichtet, dass sie keine Beratung erhalten haben. Auch das Maßnehmen der betroffenen Körperregionen und die Anprobe beim Leistungserbringer werden oft weggelassen. Folglich wurde auch die damit verbundene und vorgeschriebene Passformkontrolle durch die Vertragspartner versäumt. Ca. 10% der Versicherten berichteten von Passformmängeln nach der Auslieferung, welche angesichts der aufgeführten Pflichtverletzungen nachvollziehbar sind.

Auch wenn die Befragungen zeigen, dass die Zufriedenheit der Versicherten hoch ist, besteht Verbesserungsbedarf bei der vertragsgemäßen Umsetzung der Versorgungen. Aus diesem Grund werden Themen wie Transparenz bei Mehrkosten, die Auffälligkeiten in der Vertragsumsetzung sowie Optimierungsansätze Themenschwerpunkte der aktuellen Vertragsverhandlung. Die gewonnenen Erkenntnisse schaffen darüber hinaus die Grundlage für Ahndungen von Vertragsverstößen.

Hier können Sie die vollständigen Ergebnisse der Zufriedenheitsbefragungen einsehen.

Neuer Barmer Rehatechnik-Vertrag 2023 – Was ist zu beachten?

Der umfangreiche neue Reha-Technik (RT) Vertrag der BARMER regelt die Versorgung unserer Versicherten für Hilfsmittel der Produktgruppen 04,10,18,19,20,22,26,28,32,33 und 50. Um Ihnen die Umsetzung des Vertrages zu erleichtern, stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen/Änderungen nachfolgend kurz vor:

1. Nutzungserklärung bei Folgepauschalen bei Kostenvoranschlag/Abrechnung verpflichtend

Bei allen Folgepauschalen ist eine Nutzungserklärung (Muster siehe Anhang D im Paket 2) auszufüllen und dem Kostenvoranschlag (bei genehmigungspflichtigen Folgepauschalen) sowie der Abrechnung beizufügen. Entsprechende Kostenvoranschläge können ohne diese Nutzungserklärung nicht genehmigt werden, da der Nachweis der weiteren Notwendigkeit nicht vorliegt. Abrechnungen ohne Nutzungserklärung werden zurückgewiesen. Die Nutzungserklärung kann nicht durch andere Dokumente, wie z. B. eine ärztliche Verordnung, ersetzt werden.

2. Kostenvoranschläge mit geforderten Detailangaben einreichen

Im Kostenvoranschlag sind zum beantragten Hilfsmittel versorgungsrelevante Detailangaben mitzuteilen. Je nach Produkt sind dies z.B. Gewicht, die Maße usw. Bei einer Rollstuhlversorgung sind detaillierte Angaben zur Beschaffenheit des Produktes (Sitzmaße und Zubehörteile) plus Bestellblatt bzw. versorgungsrelevante Angaben aus dem Bestellblatt mit dem Kostenvoranschlag einzureichen.

Bei mobilen Rampen (Produktarten 22.50.01.0xxx/50.45.11.0xxx) ist mit Kostenvoranschlag verpflichtend der Einsatzort (ggf. Grundriss mit Vermaßung), Größe und Gewicht der Rampe anzugeben.

Entsprechende Kostenvoranschläge ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden.

3. Paket 3 a: Vertragsteil für die Rückholung / Einlagerung / Lagerhaltung für Barmer-eigene Hilfsmittel

Anders als bei den bisherigen Verträgen besteht für den Vertragspartner nun die Wahlmöglichkeit, ob er Barmer-eigene Hilfsmittel einlagert. Bisher war diese Lagerhaltung verpflichtend. Sofern Sie Lagerbetrieb werden möchten, ist der Abschluss von Paket 3 a erforderlich.

Um Lagerbetrieb zu werden, müssen Sie bestimmte personelle Anforderungen (Paket 3a, Ziffer 2) sowie die allgemeinen Anforderungen (Paket 3a, Ziffer 3) erfüllen.

Hinweis für Vertragspartner des Pakets 3a bei Einlagerungen von Hilfsmitteln:

Bei der Einlagerung von Hilfsmitteln ist verpflichtend eine Fotodokumentation (Vorder-, Rück- und Seitenansicht) zu erstellen und zusammen mit der Einlagerungsmeldung hochzuladen. Sofern Mängel bestehen, sind diese gesondert zu fotografieren Zudem ist das geschätzte Packmaß und Gewicht für den Versand (im Feld „Besonderheiten“ in der Einlagerungsmeldung) mit anzugeben. Fehlende Angaben lösen Rückfragen von HMM und somit auch Mehraufwände in Ihren Betrieben aus. Eine Einlagerungsmeldung kann nur mit vollständigen Angaben abgeschlossen werden. Wir behalten uns vor, bei einem Zeitverzug im Rahmen der Einlagerung aufgrund fehlender Fotodokumentation Vertragsstrafen auszusprechen.

4. Dringende Bearbeitung offener Vorgänge im Bereich Rückholungen / Einlagerungen / HM-Checks (Nachbearbeitungsaufträge)

Im Sinne der Nachhaltigkeit legt die Barmer ihren Fokus unter anderem auf den Wiedereinsatz verfügbarer Hilfsmittel. Alle Vertragspartner (unabhängig von der Teilnahme am Paket 3a) sind verpflichtet, offene Rückholungen, Einlagerungen und HM-Checks umgehend zu bearbeiten, um diese schnellstmöglich dem Lagerbestand zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind die bestehenden Fristen des eigenen Vertrages RT 2016 oder RT 2023 zu beachten.

Die Nichteinhaltung der Fristen zur Erledigung der Rückholung, Einlagerungsmeldung und HM-Checks löst Vertragsstrafen aus.

5. Rückkauf

Einige Produkte, z.B. Dusch-Toilettenrollstühle, wurden mit Beginn des Vertrages RT 2023 in das Konzept der Versorgungspauschalen neu aufgenommen. Hilfsmittel, welche

  • sich bereits am Lager des Leistungserbringers befinden,
  • aktuell zurückgeholt werden oder
  • unter der vorstehenden Ziffer 4 „offene Vorgänge“ eingebunden sind,

und neu im Konzept der Versorgungspauschalen vereinbart wurden, werden von der Rückkaufregelung des Vertrages RT 2023 umfasst.

Bitte melden Sie diese Produkte unter unserer E-Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de zum Rückkauf an. Hierbei ist Ihre IK-Nummer sowie die ZHP-Lager-ID, die ZHP-Vorgangsnummer (BBxxxxxxxx) und die Hilfsmittelpositionsnummer zu benennen. Die gesammelten Vorgänge sind 1 x monatlich zu melden. Die Barmer wird Ihnen anschließend eine Zahlungsaufforderung per E-Mail übermitteln und das weitere Prozedere erläutern.

6. FAQs zum Vertrag veröffentlicht

Weitere Fragen zur Auslegung einzelner Vertragsinhalte und zur Umsetzung der vertraglichen Anforderungen in der Arbeitspraxis haben wir in unseren FAQs gesammelt. Durch die FAQs erhalten Sie schnell Antworten auf die häufigsten Fragen.

Die eingestellten FAQs zum neuen Rehatechnik-Vertrag 2023 finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik „Welche Möglichkeiten gibt es für eine Vertragspartnerschaft mit der Barmer“. Dann weiter zu der Überschrift „Umsetzungshinweise zu einzelnen Verträgen“.

Hinweis: Die vorgenannten Neuerungen/Änderungen sind nicht abschließend, sondern stellen nur einen Auszug wichtiger Regelungen aus dem neuen Vertrag RT 2023 dar.

Sie sind noch kein Vertragspartner des neuen Vertrages RT 2023 der Barmer?

Interessierte Leistungserbringende finden auf unserer Website alle für Sie relevanten Informationen und die entsprechenden Zugangs-Links zum Vertragsmanager MIP. Hierüber kann ein Vertragsbeitritt zum Vertrag RT 2023 der Barmer beantragt werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie uns diese gerne an unsere Mailadresse hilfsmittelmanagement@barmer.de unter dem Betreff „RT 2023“.

Neue Verträge für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 78 Absatz 1 SGB XI ab dem 01.07.2024

Die bisherigen Verträge für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurden seitens des GKV-Spitzenverbandes zum 30.06.2024 gegenüber allen Leistungserbringern gekündigt (ausgenommen sind Mitglieder des Deutschen Apothekerverbandes DAV und der Leistungserbringergruppierung CURA-SAN, hier greift die Kündigung erst zum 30.09.2024). Somit erlischt zum 01.07.2024 die Versorgungsberechtigung bzw. die direkte Abrechnungsberechtigung der Leistungserbringer auf Basis dieser gekündigten Verträge.

Sie möchten einen Anschlussvertrag? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen:

1. GKV-Spitzenverband bietet beitrittsfähige Verträge

Der GKV-Spitzenverband hat sowohl mit Einzelleistungserbringern als auch mit Leistungserbringerverbänden neue beitrittsfähige Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen verhandelt und geschlossen.

Leistungserbringer können über den GKV- Spitzenverband diesen neu geschlossenen Verträgen beitreten. Einzelleistungserbringer können Verträgen mit anderen Leistungserbringern oder Verträgen mit Verbänden beitreten (Verbände dagegen nur Verbandsverträgen).

2. Sie möchten einem Vertrag beitreten?

Um den Beitritt zu einem der neuen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI zu erklären, nutzen Sie einfach das Online-Formular zur Beitrittserklärung des GKV Spitzenverbandes.

3. Für einen nahtlosen Übergang zum Anschlussvertrag: Weitergeltung des Altvertrages bis zum 31.08.2024

Allen Leistungserbringern, die bisher Vertragspartner waren und ihren Beitritt zu den neuen Verträgen gegenüber dem GKV- Spitzenverband noch nicht erklärt haben, gewährt die Barmer Pflegekasse eine Übergangszeit bis zum 31.08.2024, um eine nahtlose Anschlussversorgung ihrer Versicherten sicherzustellen. Die entsprechenden Abrechnungen werden wir auf Kulanzbasis akzeptieren. Unser Abrechnungszentrum ist entsprechend informiert.

Nach Ablauf der Übergangszeit zum 31.08.2024 erlischt die Versorgungsberechtigung bzw. die direkte Abrechnungsberechtigung zwischen dem Leistungserbringer und der Barmer Pflegekasse endgültig. Das bedeutet für Sie: Soweit bis zum 31.08.2024 kein Beitritt zu einem neuen Vertrag erfolgt ist, müssen Sie Ihre Barmer-Kunden entsprechend informieren.

Neuer Barmer Rehatechnik-Vertrag 2023 – Beitrittsverfahren eröffnet

Die Barmer hat neue Verträge im Bereich Rehatechnik abgeschlossen und nun das Beitrittsverfahren nach § 127 Abs. 2 SGB V eröffnet.

Der Vertrag umfasst die Produktbereiche:

  • PG 04 – Bade- und Duschhilfen (außer Badewannenlifter)
  • PG 10 - Gehhilfen
  • PG 18 - Kranken-/Behindertenfahrzeuge
  • PG 19 - Krankenpflegeartikel
  • PG 20 - Lagerungshilfen
  • PG 22 - Mobilitätshilfen
  • PG 26 - Sitzhilfen
  • PG 28 - Stehhilfen
  • PG 32 - Therapeutische Bewegungsgeräte
  • PG 33 - Toilettenhilfen
  • PG 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

Für Kinderversorgungen und für das Sitzschalenkonzept gilt vorerst weiterhin der Vertrag RT 2016. Sobald die Vertragsverhandlungen in diesen Bereichen abgeschlossen sind, besteht auch hier die Möglichkeit eines neuen Vertragsbeitrittes. Hierüber informieren wir gesondert. Abweichend von den bisherigen Vertragskonditionen des RT 2016 können Leistungserbringer auch für Kinderversorgungen und Sitzschalen die Fahrkostenpauschale und den Stundenverrechnungssatz des Vertrages RT 2023 ansetzen. Diese Regelung gilt für Verordnungen ab Vertragsbeitritt des Leistungserbringers zum neuen Vertrag RT 2023.

Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände finden auf unserer Website alle für Sie relevanten Informationen und die entsprechenden Zugangs-Links zum Vertragsmanager MIP.

Hinweis: Für Vertragspartner, die über das Beitrittsverfahren den Vertrag RT 2016 abgeschlossen haben, gilt dieser Vertrag bis zum Beitritt zum neuen Vertrag RT 2023 weiter, sodass eine lückenlose Vertragspartnerschaft sichergestellt ist. Weitere wichtige Informationen und Hinweise zur Umsetzung des neuen Vertrages entnehmen Sie bitte der in MIP hinterlegten „Zusatzinformation zum Beitrittsverfahren zum Vertrag RT 2023“.

Rückweisung von Hilfsmittel-Abrechnungen auf Basis eines fehlerhaft ausgestellten E-Rezepts für Arzneimittel

Am 1. Januar 2024 wurde das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel bundesweit eingeführt. In Einzelfällen kam es seitdem (z. B. über ein Freitextfeld) zur Verordnung von Hilfsmitteln über das E-Rezept Arzneimittel. Wir haben die Ärzteschaft informiert, dass eine Verordnung von Hilfsmitteln über diesen Weg keine rechtliche Gültigkeit hat. Hilfsmittel können aktuell ausschließlich über die geltenden Verordnungsvordrucke in Papierform verordnet werden.

Wichtig für Sie: Die fehlerhaft ausgestellten E-Rezepte für Hilfsmittel werden im Abrechnungsprozess von der Barmer nicht als gültige Verordnung anerkannt! Eine Vergütung einer Leistung auf dieser Basis kann somit nicht erfolgen.

Werden Hilfsmittel von einem Arzt bzw. einer Ärztin auf dem E-Rezept für Arzneimittel verordnet, sind diese vom Leistungserbringer zurückzuweisen. Die Arztpraxis muss eine gültige Verordnung in Papierform ausstellen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass unseren Versicherten hierdurch entstehende Kosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.

P.S.: Die verpflichtende Einführung der E-Rezepte für Hilfsmittel ist vom Gesetzgeber erst für 2027 vorgesehen. Bereits ab Mitte 2024 wird es aber für alle Leistungserbringer die Möglichkeit geben, sich an einem bundesweiten und krankenkassenübergreifenden Innovationsprojekt eGesundheit Deutschland (eGD) zur digitalen Einlösung von orthopädischen Hilfsmitteln zu beteiligen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website www.egesundheit-deutschland.de.

Neuer Vertrag Elektrostimulation für sonstige Leistungserbringer

Ab sofort bietet die Barmer allen interessierten Leistungserbringern den Beitritt zum neuen Vertrag Elektrostimulation an. Der neue Vertrag beinhaltet die nachfolgenden Anlagen:

  • Monophasische Elektrotherapiegeräte bei Hautfunktionsstörungen
  • Biphasische EMG-getriggerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher
  • Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz & Elektronische Messsysteme der Beckenboden-Muskelaktivität
  • Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zum Behinderungsausgleich
  • Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zur Krankenbehandlung

Der alte Vertrag Elektrostimulation wurde bereits zum 30.09.2015 gekündigt. Die Barmer ließ den alten Vertrag jedoch weiter gegen sich gelten. Der Form halber wird die weitere Anerkennung des Vertrages zum 31.03.2024 widerrufen.

Über den MIP Vertragsmanager können Sie Ihren Beitritt direkt online beantragen. Es besteht die Möglichkeit einzelnen Anlagen beizutreten. Sie haben Fragen zum Beitrittsverfahren oder zum Umgang mit dem MIP-Vertragsmanager? Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Webseite für Hilfsmittelanbieter.