Monatliche Versorgungspauschalen können Sie als Leistungserbringer mit der Barmer abrechnen, wenn Versicherte von Ihnen mindestens einen Tag im jeweiligen Kalendermonat in ihrer Häuslichkeit versorgt wurden.
Bei Unterbrechung der Versorgung für einen gesamten Kalendermonat ist die Versorgungspauschale für diesen Monat nicht abrechnungsfähig.
In welchen Fällen ist die Versorgungspauschale nicht abrechnungsfähig?
Liegt uns zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung bereits die Information vor, dass der oder die Versicherte in diesem Kalendermonat nicht zu Hause war – beispielsweise durch einen langfristigen Krankenhausaufenthalt oder durch Versterben – wird die Rechnung für den Monat abgesetzt. Erreicht uns diese Information erst nach erfolgter Abrechnung, erhalten Sie eine zeitnahe Rückforderung der gezahlten Summe.
Die Regelung gilt für folgende Verträge und Produkte in der Hilfsmittelversorgung:
- Aufsaugende Inkontinenz in der Homecare, in Behinderteneinrichtungen und in Pflegeheimen
- Enterale Ernährung
- Stoma
- Anlagen des Medizintechnikvertrages 2 (Absauggeräte, Beatmung und Tracheostoma)
Was bedeuten die Kürzungsgründe im Fall einer Absetzung?
Liegt ein laufendes Versicherungsverhältnis vor und Versicherte waren einen Monat nicht zu Hause, wird in der Änderungsmitteilung folgender Kürzungsgrund angegeben: „Versicherte/r im abzurechnenden Kalendermonat nicht in der Häuslichkeit“.
Liegt kein laufendes Versicherungsverhältnis vor (z. B. bei Versterben), wird in der Änderungsmitteilung folgender Kürzungsgrund angegeben: „Mit Versicherter/m besteht kein Versicherungsverhältnis“.
Warum erteilt der Kürzungsgrund keine Auskunft darüber, ob Versicherte verstorben oder im Krankenhaus gewesen sind?
Diese Information unterliegt dem Datenschutz. Bitte wenden Sie sich zur Abklärung an die Versicherten oder Hinterbliebenen.
Müssen Leistungserbringer Hilfsmittel nachliefern, wenn Versicherte Hilfsmittel ins Krankenhaus mitgenommen und verbraucht haben?
Ja. Die Versorgung des Versicherten ist sicherzustellen. Um diesen Fall zu vermeiden, sind Versicherte im Zuge der Beratung darüber aufzuklären, dass sie im Falle eines Aufenthaltes alle erforderlichen Hilfsmittel zum Verbrauch vom Krankenhaus gestellt bekommen und eine Mitnahme nicht erforderlich ist.
Können Leistungserbringer den Monat abrechnen, wenn Versicherte nach der Auslieferung nicht in der Häuslichkeit gewesen sind?
Nein. Die Abrechnung einer Versorgungspauschale ist vertraglich ausgeschlossen, wenn Versicherte für einen ganzen Kalendermonat nicht in der Häuslichkeit anwesend waren. Sofern noch ausreichend Hilfsmittel bei den Versicherten vorhanden sind, kann eine Abrechnung der bereits gelieferten Hilfsmittel für Zeiträume nach dem Krankenhausaufenthalt erfolgen.
Wie ist die Zuzahlung von Verbrauchshilfsmitteln geregelt?
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Prozent, höchstens jedoch zehn Euro für den Monatsbedarf. Diese Grenze von zehn Euro Zuzahlung im Monat gilt für sämtliche Verbrauchshilfsmittel der Patienten und Patientinnen.
Hierzu ein Beispiel: Haben Versicherte für ihre Inkontinenzversorgung bereits zehn Euro Zuzahlung geleistet und erhalten im gleichen Monat noch zusätzlich enterale Nahrung, fällt für die enterale Nahrung keine Zuzahlung mehr an. Aus diesem Grund kann es z. B. im Rahmen einer von der Barmer ausgestellten Genehmigung auch zu einer Verringerung der von Ihnen beantragen Zuzahlung kommen, wenn eine bereits geleistete Zuzahlung von unter 10 Euro für zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln in diesem Monat angerechnet wird.
Keine Zuzahlungen haben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und von der Zuzahlung befreite Personen.
An wen können sich Leistungserbringer bei Fragen zur Absetzung wenden?
Nutzen Sie bitte das DDG Online-Servicecenter bzw. wenden sich an die DDG GmbH. Sämtliche Kontaktdaten finden Sie auf der Seite "Über wen werden Hilfsmittel abgerechnet?”