Hilfsmittel

Was ist bei der Abrechnung von Hilfsmitteln zu beachten?

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Um Ihnen die Abrechnung von Hilfsmitteln mit der Barmer zu erleichtern, beachten Sie als Leistungserbringer bitte die folgenden Hinweise:

  • Die vertragliche Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung inklusive der rechnungsbegleitenden Unterlagen sowie der Datensätze nach § 300 bzw. § 302 SGB V bei der richtigen Annahmestelle (DDG). Rechnungen, die bei der Barmer eingehen, müssen gesondert an die Adresse des DDG weitergeleitet werden. Hierdurch kann es zu Verzögerungen bei der Bezahlung von Rechnungen kommen. Bitte senden Sie die Rechnungen daher direkt an das DDG:

DDG GmbH
Abrechnungsstelle für die Barmer
Grabenstr. 102
45141 Essen
IK 660 510 336

  • Sofern Sie am Datenaustausch nach § 300 bzw. § 302 SGB V teilnehmen, bitten wir Sie, die Daten ebenfalls direkt an das DDG zu senden. Informationen zum Datenaustausch finden Sie im Internet unter www.ddg-online.de oder unter www.gkv-datenaustausch.de.
  • Um Ihre Abrechnung schnell und einfach einzureichen, nutzen Sie gerne das bundesweit gültige Institutionskennzeichen (IK-Nummer) der Barmer:
    Barmer Krankenkasse: 104 940 005
    Barmer Pflegekasse: 184 940 005
  • Bitte verbinden Sie Originalabrechnungsunterlagen inklusive der rechnungsbegleitenden Unterlagen (z. B. Verordnungen) fest mit der Rechnung (etwa durch Heftung), um eine Trennung zu vermeiden.
  • Viele Absetzungen erfolgen aufgrund fehlerhafter Zuzahlungsberechnung. Der Grund für diese fehlerhafte Berechnung liegt oftmals darin, dass dem abrechnenden Leistungserbringer nicht alle relevanten Informationen vorliegen. Mit der Beachtung der nachfolgenden Hinweise können Sie Ihre Absetzungsquoten beim Thema Zuzahlung künftig deutlich verringern:
    Vertrauensschutz: Bei genehmigten Vorgängen ist der genehmigte Zuzahlungsbetrag auch für die Rechnungsprüfung maßgebend. Das gilt auch dann, wenn sich der Zuzahlungsstatus des Versicherten zwischen dem Zeitraum der Genehmigung und Abrechnung ändert. Das bedeutet für Sie: Geben Sie in der Abrechnung den genehmigten Zuzahlungsbetrag an, sind Rechnungskürzungen ausgeschlossen.
    – Auskunftstool: Für direktabrechnungsfähige Vorgänge nutzen Sie gerne die Online-Auskunftsmöglichkeit über die HMM-Plattform: HMM Deutschland GmbH (Jetzt neu: LEOS.Copay Zuzahlung). Hier können Sie tagesaktuell den Zuzahlungsstatus des betroffenen Patienten abfragen und die Fehlerquote bei Zuzahlungen damit deutlich minimieren.
    – Besonderheit bei mehr als einem zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel im Monat: Die gesetzliche Grenze von zehn Euro Zuzahlung für den Monatsbedarf gilt aufsummiert für sämtliche Verbrauchshilfsmittel des Patienten. Beispiel: Hat der Versicherte für seine Inkontinenzversorgung bereits zehn Euro Zuzahlung geleistet und erhält im gleichen Monat noch zusätzlich enterale Nahrung, fällt für die enterale Nahrung keine Zuzahlung mehr an. Aus diesem Grund kann es z.B. im Rahmen einer von der Barmer ausgestellten Genehmigung auch zu einer Verringerung der von Ihnen beantragen Zuzahlung kommen, wenn eine bereits geleistete Zuzahlung von unter 10,00 Euro für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel in diesem Monat angerechnet wird.

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