Service
für ambulante
Heilmittelerbringer

Von der Abrechnung und Zusammenarbeit mit der Barmer bis zu den Verträgen auf Bundesebene

Auf unserer Website für Heilmittelerbringer, Therapeuten und Praxisinhaber finden Sie Informationen rund um die Verordnung und Abrechnung von Heilmitteln sowie viele weitere Themen.

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Abrechnung
Häufige Fragen
Richtlinie & Verträge

Abrechnung von Leistungen im Heilmittelbereich

Als Abrechnungsstelle für Heilmittel steht Ihnen als Heilmittel-Leistungserbringer das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DDG) zur Verfügung.

Kontakt zu DDG

DDG GmbH
Abrechnungsstelle für die Barmer
Grabenstr. 102
45141 Essen
IK 660 510 336

Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 07:30 – 17:00 Uhr.

  
Telefon (Hotline/allgemein)0201/8998-620
E-Mail (allgemein)servicemanagement@ddg-online.de
Telefon (Hotline/Datenaustausch § 302 SGB V0201/8998-619
E-Mail (Datenaustausch)dta@ddg-online.de
Fax 0201/8998-600
Internet www.ddg-online.de

Tipps und Infos

Bitte senden Sie Ihre Abrechnungen grundsätzlich an den Dienstleister DDG. Bitte wenden Sie sich auch bei Reklamationen zunächst an die DDG. Geben Sie dabei Ihr Institutionskennzeichen (IK), das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer und möglichst auch die Eingangsbuchnummer der DDG an. Sie helfen damit, Sucharbeiten zu vermeiden und die Antwort zu beschleunigen.

Bei Fragen zur Abrechnung, bei denen Ihnen die DDG nicht weiterhelfen kann, wenden Sie sich bitte an:

  
Telefon 0800 333 0606
Fax 0800 333004 328 - 239
E-Mail abrechnung-dienstleister@barmer.de

Über das DDG Online-Servicecenter für Leistungserbringer stehen Ihnen jederzeit aktuelle Informationen zu Ihrer Abrechnung zur Verfügung, beispielsweise zum Eingang der Rechnung, Bearbeitungsstand oder Zahlungstermine. Auch das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie die Absetzungsschreiben können digital eingesehen werden.

DDG – Online-Servicecenter

Abrechnungsfristen

Nach den neuen Rahmenverträgen gilt für alle Heilmittel-Bereiche die Abrechnungsfrist von neun Kalendermonaten.

Korrekturen und Ergänzungen

Ergänzungen und Korrekturen auf der Vorderseite der Verordnung sind durch die Verordnerin oder den Verordner vorzunehmen. Solche Ergänzungen und Korrekturen erfolgen auf der Vorderseite der Verordnung an der jeweiligen Stelle der fehlenden bzw. falschen Angabe. Änderungen und Ergänzungen einer Verordnerin oder eines Verordners bedürfen einer erneuten Unterschrift der Verordnerin oder des Verordners mit Datumsangabe neben der fehlenden bzw. falschen Angabe. Ein Arztstempel ist nicht erforderlich.

Die Verwendung von Korrekturmitteln ist unzulässig.

Der GKV-Spitzenverband stellt mit dem Internetportal GKV-Datenaustausch umfassende und aktuelle Informationen zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung. Hier finden Sie Informationen zum elektronischen Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen beim Datenaustausch im Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V. Zusätzlich werden Ihnen Informationen über die gemeinsamen Umsetzungsempfehlungen zum Korrekturverfahren im Heilmittelbereich bereitgestellt.

Häufige Fragen zur Heilmittelversorgung

Wie ist der Übergang hinsichtlich der „Zählung im Regelfall“ auf den Verordnungsfall geregelt?

Verordnungen, die ab dem 01.01.2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der HeilM-RL. Die bisherige Zählung der Verordnungsmenge (Erst- und Folgeverordnungen) in der Regelfallsystematik endet zum 31.12.2020.

Was versteht man unter „Verordnungsfall“?

Ein Verordnungsfall umfasst alle verordneten Heilmittel desselben Versicherten aufgrund derselben Diagnose und derselben Diagnosegruppe, bezogen auf den jeweils verordnenden Arzt.

Wann endet ein „Verordnungsfall?

Nach sechs Monaten ohne zwischenzeitliche Verordnung wird der alte Fall nicht mehr fortgeführt, sondern es beginnt ein neuer Verordnungsfall.

Können Verordnungen mit derselben Diagnose, die von unterschiedlichen Ärzten ausgestellt wurden, parallel von einem Leistungserbringer behandelt werden?

Nein, es ist nicht zulässig, dass ein Leistungserbringer Heilmittel für einen Versicherten aufgrund paralleler Verordnungen in derselben Diagnosegruppe zur Erreichung desselben Therapieziels erbringt und abrechnet.

Was versteht man unter dem Begriff „orientierende Behandlungsmenge“?

Die „orientierende Behandlungsmenge“ gibt im Heilmittelkatalog die Menge der Behandlungseinheiten an, mit der in der Regel das Behandlungsziel erreicht wird. Die Ärzte sollen sich bei Ihrer Verordnung daran "orientieren". Die orientierende Behandlungsmenge bezieht sich immer auf den jeweiligen Verordnungsfall.

Können nach Ausschöpfen der orientierenden Behandlungsmenge weitere Verordnungen ausgestellt werden?

Ja, wenn das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht wurde, kann der Arzt darüber hinaus weitere Verordnungen ausstellen. Dabei gelten die Höchstverordnungsmengen je Verordnung laut Heilmittelkatalog weiter.

Ausnahme: Liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf oder ein Besonderer Verordnungsbedarf vor, dann gilt weiterhin der max. Verordnungszeitraum von 12 Wochen.

Betreffen die Änderungen der Heilmittel-Richtlinie zum 01.01.2021 auch den langfristigen Heilmittelbedarf?

Nein, dem Grunde nach nicht. Die Diagnosen der Anlagen 2 der Heilmittel-Richtlinie bleiben unverändert. Es gibt weiterhin den langfristigen Heilmittelbedarf. Lediglich einzelne Diagnosegruppen wurden zusammengefasst.
Die Ärzte können die Behandlungsmenge je Verordnung weiterhin auf bis zu 12 Wochen abhängig von der Frequenz bemessen. Das gilt auch für den Besonderen Verordnungsbedarf.

Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V ist in der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie zu finden. Die dort gelisteten Diagnosen bedingen einen langfristigen Heilmittelbedarf.

In der Diagnoseliste zu den Besonderen Verordnungsbedarfen vereinbaren die KBV und der GKV-Spitzenverband, bei welchen Erkrankungen Patientinnen und Patienten oftmals mehr Heilmittel benötigen und daher einen „besonderen Verordnungsbedarf“ haben.

Wann muss eine Heilmittel-Verordnung begonnen werden?

Grundsätzlich sollen die Physio- und Ergotherapie sowie die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und die Podologie innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen; es sei denn, der Arzt hat einen dringlichen Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt. Dann muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen beginnen. Ansonsten ist die Verordnung nicht mehr gültig.

Dürfen Leistungserbringer die Kennzeichnung eines „dringlichen Behandlungsbedarf“ auf der Verordnung ändern?

Nein, eine Änderung ist nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe möglich (Anlage 3 der HeilM-RL).

Müssen Leistungserbringer die Behandlung unterbrechen, wenn ein Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf abgelehnt wurde?

Nein. Auch im Falle einer Ablehnung hat der Versicherte bei medizinischer Notwendigkeit weiterhin einen Anspruch auf eine Heilmitteltherapie gemäß dem Heilmittelkatalog. Allein der Arzt entscheidet im Rahmen seiner Therapiefreiheit, ob weitere Verordnungen notwendig sind. Die Ablehnung besagt nur, dass ausgestellte Heilmittelverordnungen weiterhin auf die Richtgröße des Arztes angerechnet werden.

Können gleichzeitig zwei vorrangige Heilmittel verordnet werden?

Je nach Heilmittelbereich und Diagnosegruppe können mehrere vorrangige Heilmittel auf der Verordnung in einem Verordnungsfall unter Beachtung der Höchstverordnungsmenge je Verordnung aufgeteilt werden (§ 12 HeilM-RL).

  • Physiotherapie und Ergotherapie: bis zu 3 vorrangige Heilmittel
  • Logopädie: bis zu 3 unterschiedliche Behandlungszeiten
  • Podologie und Ernährungstherapie: keine Aufteilung möglich

Hierzu insgesamt zusätzlich max. ein ergänzendes Heilmittel.

Darf laut der aktuellen HeilM-RL ein ergänzendes Heilmittel (Wärme) allein verordnet werden? 

Die Ultraschall-Wärmetherapie kann auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahme indikationsbezogen als ergänzendes Heilmittel vorsieht. Die Ultraschall-Wärmetherapie gehört zu den sog. Wärmetherapien.

Andere Wärmetherapien, z.B. Moor oder Heißluft, können nicht isoliert verordnet werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten:

Richtlinie & Verträge im Heilmittelbereich

Der GKV-Spitzenverband schließt für die Krankenkassen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel.

Nachfolgend finden Sie die maßgeblichen Rahmenverträge mit Anlagen:

Physiotherapie

Am 01.08.2021 ist der Rahmenvertrag Physiotherapie Ärzte und Zahnärzte in Kraft getreten. Rückwirkend zum 01.04.2022 ist die Änderungsvereinbarung zu den telemedizinischen Leistungen in der Physiotherapie in Kraft getreten.

Ergotherapie

Seit dem 01.01.2022 ist der neue Rahmenvertrag Ergotherapie in Kraft getreten. Die telemedizinischen Leistungen wurden zum 01.10.2022 in den Rahmenvertrag Ergotherapie im neuen § 7a eingefügt. 

Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen

Seit dem 16.03.2021 ist der neue Rahmenvertrag Stimm-, Sprech-, Sprach und Schluckstörungen (SSSST) in Kraft getreten. Es gibt eine Übergangsvereinbarung für telemedizinische Leistungen, die am 01.09.2022 in Kraft getreten ist und bis zur abschließenden Festsetzung durch die Schiedsstelle gilt.

Podologie

Der Rahmenvertrag Podologie ist ab 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Nagelspangenbehandlung wurde als neues Heilmittel in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen. Die Änderungsvereinbarung zu der Nagelspangenbehandlung im Bereich der Podologie ist zum 01.07.2022 in Kraft getreten.

 

Darstellung eines Musters einer Heilmittelverordnung

* Rot umrandete Zahlen sind Pflichtfelder

 Hinweise zum Ausfüllen
A

Zuzahlung: Der Status der Zuzahlungspflicht (zuzahlungspflichtig ja/nein) soll mit einem entsprechend Kreuz angegeben werden. Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Sofern auf der Verordnung die Angabe zum Status fehlt, gilt grundsätzlich die Zuzahlungspflicht. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.

Hinweise: Die Zuzahlung setzt sich zusammen aus einer 10-prozentigen Beteiligung an den Kosten der Therapie und einer zusätzlichen Verordnungsblattgebühr von 10 € je Verordnung.

BUnfallfolgen/BVG: Durch Ankreuzen kann die behandelnde Verordnerin oder der behandelnde Verordner angeben, ob es sich bei der behandlungsbedürftigen Erkrankung um eine Unfallfolge oder um eine Verordnung im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) handelt.
1Personalienfeld: Alle Angaben müssen gemacht sein, damit die Patientin/der Patient eindeutig identifizierbar ist. 
2Heilmittelbereich: Durch Ankreuzen definiert die Verordnerin/der Verordner den Heilmittelbereich, für den die Verordnung ausgestellt wird.
3Ausstellungsdatum: Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Ausstellen der Verordnung beginnen, sonst ist die Verordnung ungültig (vgl. auch Nr. 15). Die Behandlung kann nicht begonnen werden, wenn das Ausstellungsdatum fehlt. 
4ICD-10-Code: Behandlungsrelevante Diagnose(n) ist/ sind als ICD-10-Code anzugeben.
Die Angabe eines zweiten ICD-10-Codes kann notwendig werden, wenn ein besonderer Verordnungsbedarf geltend gemacht werden soll, der die Angabe eines endstelligen ICD-10-Codes erfordert. 
5ICD-10-Freifeld: Ein Freifeld für die Konkretisierung der Diagnose oder Angabe des ICD-10-Klartextes. 
6Diagnosegruppe: Hier muss die zur Diagnose passende Diagnosegruppe gemäß Heilmittelkatalog eingetragen werden. 
7Leitsymptomatik gemäß Heilmittelkatalog: Zusätzlich zur Diagnosegruppe müssen eine oder mehrere Leitsymptomatik(en) angegeben werden. Diese ist entweder als buchstabenkodierte Leitsymptomatik (a,b,c) oder als Klartext anzugeben. Hierbei handelt es sich um indikationsbezogene Regelbeispiele für Schädigungen von Körperfunktionen und –strukturen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind. 
8Patientenindividuelle Leitsymptomatik (alternativ zu 7): Ist keine der vorgegebenen Leitsymptomatiken auf die Patientin/den Patienten zutreffend, kann die Verordnerin/der Verordner hier ein Kreuz setzen und eine individuelle Leitsymptomatik im Freitextfeld ergänzen. Voraussetzung: Die individuelle Leitsymptomatik muss der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden können. 
9Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, vorrangige Heilmittel: Bei der Physio- und Ergotherapie können bis zu drei vorrangige Heilmittel verordnet werden. Bei der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sind verschiedene Behandlungszeiten möglich.
Bitte beachten: Die Höchstmenge je Verordnung wird dann auf die ausgewählten Heilmittel aufgeteilt.
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Anzahl der Behandlungseinheiten: Die Höchstmenge je Verordnung laut Heilmittelkatalog darf pro Verordnung nicht überschritten werden. Bei der Verordnung von mehreren vorrangigen Heilmitteln muss die Behandlungsmenge aufgeteilt werden. Die maximale Verordnungsmenge für ergänzende Heilmittel richtet sich nach dem vorrangigen Heilmittel bzw. der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.

Hinweis: Ist über die orientierende Behandlungsmenge hinaus die Therapie mit Heilmittel indiziert, weil das angestrebte Therapieziel noch nicht erreicht werden konnte, sind weitere Verordnungen möglich. Eine Begründung muss nicht auf der Verordnung angegeben werden, sondern wird in der Patientenakte des Verordners/der Verordnerin vermerkt. 

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Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, ergänzende Heilmittel: Zusätzlich zu den vorrangigen Heilmitteln, kann maximal ein ergänzendes Heilmittel gewählt werden, wenn der Heilmittelkatalog dies vorsieht.

Ausnahme: Elektrotherapie, Elektrostimulation oder Ultraschall-Wärmetherapie können isoliert (ohne ein vorrangiges Heilmittel) verordnet werden. 

12Therapiebericht: Wird das Feld angekreuzt, erhält die Verordnerin/der Verordner einen Behandlungsbericht des Therapeuten. Ist das Feld nicht angekreuzt, entfällt der Therapiebericht.
13Hausbesuch: Die Verordnung eines Hausbesuchs ist nur dann zulässig, wenn die Patientin/der Patient aus medizinischen Gründen die Therapeutin/den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. In diesem Fall kreuzt die Verordnerin/der Verordner das Feld „ja“ an. Andernfalls ist das Feld „nein“ angekreuzt. 
14Therapiefrequenz: Die Angabe ist als Frequenzspanne möglich. Hiervon können die Verordner in medizinisch begründeten Fällen abweichen. 
15Dringlicher Behandlungsbedarf: Durch Ankreuzen legt die Verordnerin/der Verordner fest, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen bereits innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen muss. 
16Gegebenenfalls Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise: Dies ist ein optionales Freitextfeld zur Konkretisierung der Verordnung. Sofern aus Sicht der Verordnerin oder des Verordners ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen eine Durchführung der Heilmittelbehandlung als telemedizinische Leistung spricht, ist das in diesem Feld auszuschließen.
17Stempel und Unterschrift des Verordnenden: Die Verordnung ist ohne Stempel und Unterschrift der Verordnerin/des Verordners ungültig. 
18IK des Leistungserbringers: Abhängig vom jeweiligen Rahmenvertrag ist das Feld vom Leistungserbringer auszufüllen oder nicht. (Auf der Rückseite der Verordnung befindet sich das gleiche Feld).

 

Darstellung des Musters einer Heilmittelempfangsbestätigung

 Hinweise zum Ausfüllen
19Datum: Hier wird das Datum eingetragen, an dem die Leistung erbracht wurde.
20Maßnahme: Das verordnete und durchgeführte Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges wird hier eingetragen. In der ersten Zeile muss der genaue Wortlaut des Heilmittels ausgeschrieben werden, in den nachfolgenden Zeilen können auch Abkürzungen (gemäß Heilmittelkatalog) verwendet werden. Hier sind auch durchgeführte Hausbesuche zu notieren, insofern dies vertraglich vereinbart ist. 
21Leistungserbringer: In diesem Feld wird bei der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie wie auch bei der Podologie und der Ernährungstherapie das Kürzel des Therapeuten, der die Behandlung durchgeführt hat, notiert. Dies gilt nicht für die Ergo- und Physiotherapie. 
22Unterschrift der Patientin/des Patienten: Die Patientin/der Patient bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift am Tag der Leistungserbringung den Erhalt der Maßnahme. In den jeweiligen Rahmenverträgen wird konkretisiert, ob weitere Personen den Erhalt der Maßnahme quittieren dürfen. Bei telemedizinischen Leistungen wird hier die entsprechende Abkürzung laut Vertrag dokumentiert. 
23Rechnungsnummer: Die Rechnungsnummer der Rechnung, mit der die Verordnung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet wird, ist anzugeben. Bei einer Selbstabrechnung trägt der Leistungserbringer die Nummer eigenständig ein. Wird mit dem Fachbereich Abrechnungs- und Versorgungsmanagement abgerechnet, so wird die Zeile in der Regel von dort befüllt. 
24IK des Leistungserbringers: In diesem Feld wird das Institutionskennzeichen (IK) des Leistungserbringers eingetragen.
25Belegnummer: Bei einer Selbstabrechnung wird die Nummer eingetragen, mit der die Verordnung auf der Rechnung angegeben wird. Wird mit dem Fachbereich Abrechnungs- und Versorgungsmanagement abgerechnet, so wird die Zeile in der Regel von dort befüllt.
26Behandlungsabbruch: Bei einem Behandlungsabbruch ist das Datum einzutragen. 
27Rücksprache mit der Verordnerin/dem Verordner: Veränderungen der Frequenz sowie ein Wechsel von Einzel- in Gruppentherapie und umgekehrt werden nach Rücksprache mit der Verordnerin/dem Verordner dokumentiert. Begründungen können unter Punkt 28 notiert werden.
28Begründung: Der Leistungserbringer dokumentiert seine Begründung bei eventuellen Abweichungen/Korrekturen gemäß Anlage 3 Heilmittelrichtlinie. 
29Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers: Die Einhaltung des jeweiligen Rahmenvertrags und die Richtigkeit der angegebenen Informationen werden mit einem Praxisstempel und der Unterschrift des Leistungserbringers bestätigt.

Ein Verordnungsfall bezieht sich immer auf

  • dieselbe Patientin/denselben Patienten
  • zur Behandlung derselben Diagnose (ICD-10-Schlüssel)
  • mit derselben Diagnosegruppe
  • von derselben Verordnerin/demselben Verordner.

Ein Verordnungsfall besteht solange bis das Behandlungsziel erreicht ist und die Behandlung beendet werden kann. Der Verordnungsfall bleibt auch bei einer veränderten Leitsymptomatik bestehen. Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weiteren Verordnungen für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurden.

Im Heilmittelkatalog gibt es für jede Diagnosegruppe eine „orientierende Behandlungsmenge“, in der normalerweise das Behandlungsziel erreicht werden sollte (zum Beispiel 18 Einheiten). Bei medizinischer Notwendigkeit darf davon abgewichen und sowohl weniger als auch mehr verordnet werden. Dafür ist keine Genehmigung der Kasse notwendig.

Wer erteilt Zulassungen bzw. Zusatzzulassungen?

Seit dem 01.09.2019 können sich Leistungserbringer

  • für ihre Zulassung,
  • für Ihre Datenänderungen und
  • Fragen der Abrechnungsbefugnis

an die zentralen Zulassungsstellen der gesetzlichen Krankenversicherung ("ARGEn") wenden. Auf der Website www.zulassung-heilmittel.de finden Sie weitere Informationen und Ansprechpartner.

Benötigen Leistungserbringer eine Zusatzzulassung bei einer standardisierten Verordnung, die nicht spezifiziert ist?

Ja. Grundsätzlich ist eine Zusatzzulassung für Manuelle Therapie und für KG-Gerät erforderlich.

Benötigen Leistungserbringer eine Zusatzzulassung zur Abgabe von Bobath, PNF, Vojta, KG-ZNS, MLD, Chirogymnastik?

Ja, Hinweise finden Sie im Rahmenvertrag "Physiotherapie" unter dem jeweiligen Heilmittel unter dem Punkt "Voraussetzungen". Einzureichen sind die Nachweise bei den jeweiligen ARGEn.

Mit der neuen Heilmittelrichtlinie Ärzte, die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, wird die Verordnung von Heilmitteln vereinfacht. Die Vorgaben sind übersichtlicher gestaltet und vereinheitlicht:

  • Die Regelfallsystematik mit den Verordnungsmöglichkeiten Erst-Verordnung, Folge-Verordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalles entfällt. Hierdurch erübrigt sich auch das Genehmigungsverfahren bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls.
  • Dafür gibt es nun den Verordnungsfall (Definition siehe unten). Dieser bezieht sich auf denselben/dieselbe Patienten/in mit derselben Diagnosegruppe und demselben/derselben behandelnden Verorder/in.
  • Neu im Bereich der Ergotherapie: Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten können ergotherapeutische Verordnungen bei bestimmten psychischen Erkrankungen ausstellen.
  • Zudem ist der Heilmittelkatalog überschaubarer geworden. Die Diagnosegruppen wurden zusammengefasst. Auch entfällt die maximale Gesamtverordnungsmenge. Stattdessen gilt die orientierende Behandlungsmenge Definition siehe unten).
  • Eine weitere Neuerung in der Heilmittelrichtlinie Ärzte ist das einheitliche Verordnungsmuster 13, das für alle Heilmittelbereiche gemeinsam gilt (Siehe unter Muster einer Heilmittelverordnung).

Illustration eines digitalen Ausweises zur Zuzahlungsbefreiung

​​​​Digitale Zuzahlungsbefreiungskarte

Neu: Versicherte der Barmer können Ihre Zuzahlungsbefreiung in der Barmer-App oder über Meine Barmer speichern und per Smartphone bei Leistungserbringern vorlegen. Der Nachweis ist identisch mit der Papierbescheinigung und kann im selben Umfang genutzt werden.

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