In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet: Jeder Mensch braucht eine Krankenversicherung und ist deshalb zunächst in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert – wie fast 90 Prozent der deutschen Bevölkerung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt diese Versicherungspflicht. Dann können Arbeitnehmende, Rentner und Rentnerinnen sowie andere Personengruppen entweder in eine private Krankenkasse wechseln oder sich als freiwilliges Mitglied weiter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Wahlmöglichkeit wird als „Versicherungsfreiheit“ bezeichnet. Sie bedeutet jedoch nicht, dass keine Krankenversicherung mehr nötig ist.
Gut zu wissen: Sind Sie freiwillig versichert, können Sie Ihre Familienangehörigen in der Regel bei der gleichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichern.
In der freiwilligen Krankenversicherung werden Ihre Beiträge wie bei Pflichtversicherten auf Basis des jeweiligen gesetzlichen Beitragssatzes berechnet: Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, der ermäßigte bei 14,0 Prozent. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der Barmer derzeit 2,19 Prozent beträgt. Die Kosten für die freiwillige Krankenversicherung berechnen sich dann prozentual auf Grundlage Ihres Einkommens. Dabei gibt es eine Unter- und eine Obergrenze:
Gut zu wissen: Die Mindestbemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze werden jedes Jahr neu von der Bundesregierung festgelegt. Sie gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Angestellte und Rentner teilen sich die Beitragskosten mit dem Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger.
Individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen
Mit den Barmer Beitragsrechnern können Sie sich Ihren individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen.
Beitragsrechner Arbeitnehmer Beitragsrechner Selbstständige
Je nach Art Ihres Einkommens und Ihrer Einnahmen werden Ihre Beiträge als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung nach unterschiedlichen Beitragssätzen (allgemein oder ermäßigt) berechnet.
Als betragspflichtige Einnahmen gelten alle Einkommensarten, die Ihnen als Lebensunterhalt dienen. Dazu gehören unter anderem:
Nicht beitragspflichtig sind unter anderem folgende Einkünfte:
Der wesentliche Unterschied ist, dass die Beiträge nach unterschiedlichen Prinzipien berechnet werden:
So werden die Kosten der privaten und der freiwilligen Krankenversicherung berechnet und abgerechnet:
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
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• 2024 beträgt der allgemeine gesetzliche Beitragssatz 14,6 Prozent. Für manche Personengruppen (wie freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld) gilt der ermäßigte gesetzliche Beitragssatz von 14 Prozent. Hinzu kommt in beiden Fällen ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. | • Es gibt keine festen Beitragssätze, da Beiträge individuell berechnet werden. Ihr Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter, Beruf und Gesundheitszustand statt nach Ihrem Einkommen. |
• Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin teilen Sie sich den gesamten Krankenkassenbeitrag mit Ihrem Arbeitgeber. | • Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal 434,45 Euro (Stand 2024). |
• Ihr Arzt oder ihre Ärztin rechnet etwaige Behandlungskosten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab: Sie müssen nicht in Vorleistung treten. | • Für ärztliche Leistungen, die Sie beanspruchen, erhalten Sie eine Rechnung, die Sie kontrollieren, bezahlen und dann bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen. Ihre Krankenhausaufenthalte rechnet die Klinik meist direkt mit Ihrer Privatversicherung ab. |
• In der Familienversicherung können Familienangehörige, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei mitversichert werden. | • Eine Familienversicherung existiert hier nicht: Jedes Familienmitglied muss sich beitragspflichtig versichern lassen. |
Auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung sind Sie in der Regel gleichzeitig pflegeversichert. Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 Prozent und wird zusätzlich auf Basis Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zur Pflegeversicherung außerdem einen gesetzlich festgelegten Zuschlag von 0,6 Prozent. Das heißt, ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt insgesamt 4,0 Prozent.
Für Eltern von mehr als zwei Kindern unter 25 Jahren räumt der Gesetzgeber Abschläge von 0,25 Prozentpunkten ab dem zweiten Kind ein. Das bedeutet beispielsweise, dass Eltern von zwei Kindern unter 25 Jahren einen Beitragssatz von 3,15 Prozent zahlen.
Hier finden Sie alle Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Überblick.
Kinder und Jugendliche können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht familienversichert sein können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie eigene Einkünfte haben, die bestimmte Grenzen überschreiten, oder ein Elternteil privat versichert ist.
Hier finden Sie alle Informationen und Voraussetzungen zur Familienversicherung im Überblick
Waren Sie als Beamter oder Beamtin vor Beginn Ihrer Beamtentätigkeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, nehmen wir Sie gern in die freiwillige Krankenversicherung auf.
Gut zu wissen: In vielen Bundesländern ist es möglich, die sogenannte pauschale Beihilfe zu beantragen. Sie kommt für die Hälfte der Kosten für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung auf – so wie ein Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Angestellten. Natürlich können auch bei der freiwilligen Krankenversicherung für Beamte und Beamtinnen Familienangehörige kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert werden.
Aktuell können Sie in folgenden Bundesländern die pauschale Beihilfe für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wählen: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Sie haben Fragen dazu? Kontaktieren Sie uns gern unter der kostenfreien Rufnummer 0800 333 0333 oder schicken Sie uns eine E-Mail.
Sie können in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, wenn eine dieser Voraussetzung zutrifft:
Zusätzlich ist eine bestimmte Vorversicherungszeit zu erfüllen, in der Sie gesetzlich krankenversichert waren. Diese beträgt