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Kontrollmitteilung: Meldung von steuerfreien Zuschüssen und Erstattungen

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Seit einigen Jahren gilt ein einheitliches Verfahren für die Meldung von steuerfreien Zuschüssen und Erstattungen zu Vorsorgeaufwendungen. Es handelt sich hierbei um eine Kontrollmitteilung, zu deren Übermittlung die Barmer gesetzlich verpflichtet ist.

Welche Beträge werden mit einer Kontrollmitteilung übermittelt?

  • Prämien und Bonuserstattungen, für die im Rahmen der Datenübermittlung zur Finanzamtsbescheinigung keine Einwilligung vorliegt (für die Bescheinigungsjahre 2016 bis 2018)
  • Erstattete Beiträge zur Rentenversicherung
  • Zuschüsse und Rückforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung zur sozialen Sicherung während einer familiären Pflegetätigkeit

Welcher Zeitraum ist für die Übermittlung maßgeblich?

Innerhalb eines Jahres werden alle Erstattungen und Rückforderungen gemeldet, die im Zeitraum 01.01. bis 31.12. erfolgt sind. Der Zeitraum wird aufgrund der zugeordneten Beitragsmonate abgeleitet.

Wie werden die Beiträge dem Finanzamt gemeldet?

  • Die Daten für ein Steuerjahr werden der Finanzverwaltung von der Barmer jeweils bis zum Monatsletzten des Februars des Folgejahres elektronisch übermittelt.
  • Sofern noch keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, wird die Übermittlung der Kontrollmitteilung weiterhin überwacht (maximal 7 Jahre rückwirkend ab Bescheinigungsjahr 2016).

Mehr über Einsparungen bei der Steuererklärung erfahren Sie unter Beiträge und Steuern.