Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld während Sie im Mutterschutz sind – sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (1 Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt. Bei Mehrlingen, Frühchen oder einer Behinderung des Kindes, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen (84 Tage).
Berechnen Sie den Zeitraum Ihres Mutterschutzes einfach mit unserem Mutterschutzrechner.
Sie erhalten insgesamt zwei Zahlungen von uns. Eine vor der Geburt und eine weitere nach der Geburt Ihres Kindes. Übrigens: Wenn Sie vor der Geburt noch kein Mutterschaftsgeld beantragt und erhalten haben, bekommen Sie den Betrag für beide Zeiträume nach der Geburt insgesamt ausgezahlt.
Sobald uns der Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vor der Geburt. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes.
Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online über Meine Barmer, in der Barmer-App oder postalisch bei uns ein. Sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat, zahlen wir das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt keine Zahlung beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis ein sowie den ausgefüllten Antrag auf Mutterschaftsgeld. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann insgesamt ausgezahlt, sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat.
Als erste Krankenkasse haben wir diese digitale Innovation entwickelt: Mit der Kompass-Funktion in Meine BARMER sehen sie jederzeit in der App oder im Web, wann das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wurde.
Der Service steht allen Versicherten der Barmer, die einen Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt haben, exklusiv zur Verfügung. Sie benötigen lediglich einen Zugang zu Meine Barmer.
Der Bearbeitungsstatus ist Teil der Funktion Kompass. Sie können diese Funktion über den persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer im Web sowie über die Barmer-App aufrufen.
Stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung gerne schon vor der Geburt mit dem Online-Antrag. Alternativ gibt es das Formular als PDF-Download.
Der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Wir tragen dies ein, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.
Man spricht von einer Frühgeburt, wenn
Der Arzt stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen. Bei einer Frühgeburt erhalten Sie zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Diese muss beim Standesamt angemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Das Beschäftigungsverbot gilt hier nicht absolut. Sie können bereits vor Ablauf des Mutterschutzes – frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung – auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.
Als werdende Mutter dürfen Sie keine schwere körperliche Arbeit, Akkord- oder Fließbandarbeit verrichten. Sie dürfen auch keinen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sein, wie zum Beispiel Strahlen, Gasen, Kälte oder Lärm.
Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter.
Ja, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung erhalten Sie – für die Dauer des Mutterschutzes – von uns Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Die Höhe Ihres Krankengeldes richtet sich nach Ihrem regelmäßigen monatlichen Einkommen. Es beträgt entweder 70 Prozent Ihres Brutto-Gehalts oder 90 Prozent Ihres Netto-Gehalts. Es ist gesetzlich vorgegeben, dass der niedrigere der beiden Werte zur Berechnung Ihres Krankengeldes zu Grunde gelegt wird. Das maximale Mutterschaftsgeld ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Es beträgt 2023 maximal 116,38 Euro täglich.
Auch dann erhalten Sie höchstens 13 Euro täglich von uns.
Ihre Arbeitgeber zahlen anteilig die Differenz zu Ihren jeweiligen Nettogehältern. Sie erhalten dann für Ihre Arbeitgeber eine Bescheinigung von uns, so dass diese den Zuschuss zu Ihrem Nettogehalt berechnen können.
Bitte teilen Sie uns zusätzlich die Anschrift Ihres Arbeitgebers aus der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit.
Es besteht keine grundsätzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Tipp: Es ist wichtig, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Nur dann kann Ihr Arbeitgeber entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen und den Kündigungsschutz beachten, der für werdende Mütter gilt.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig
Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt wusste.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.