Damit Sie sich um Ihr
erkranktes Kind kümmern können
Kinderkrankengeld

Das sind Ihre Barmer-Vorteile

Zeit und Kosten sparen

Kinderkrankenschein einfach online hochladen und anschließend Bearbeitungsstand digital verfolgen

Finanziell abgesichert sein

Die Barmer übernimmt einen Großteil Ihres ausgefallenen Nettoeinkommens, damit Sie sich zuhause in Ruhe um Ihr Kind kümmern können 

Flexibel bleiben

Wenn Ihr eigener Anspruch aufgebraucht ist, kann der andere gesetzlich krankenversicherte Elternteil seinen noch offenen Anspruch auf Sie übertragen, sofern Ihr Arbeitgeber zustimmt

Digital zum Arzt gehen

Ist Ihr Kind krank, können Sie den Kinderkrankenschein in der Barmer Teledoktor-App digital ausgestellt bekommen 

Schnell und unkompliziert Kinderkrankengeld beantragen

1. Kinderkrankenschein besorgen
Wenn Ihr Kind krank ist, brauchen Sie ein ärztliches Attest für Kinderkrankengeld. Diese Bescheinigung wird umgangssprachlich auch als „Kinderkrankenschein“ bezeichnet 
2. Antrag direkt online stellen
Kinderkrankenschein mit Meine Barmer per App oder im Web hochladen - den Abschnitt „Antrag des Versicherten“ auf der ärztlichen Bescheinigung müssen Sie vorab nicht ausfüllen
3. Auszahlung erhalten
Sobald der Barmer die Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers vorliegt, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld. In der Regel erfolgt die Übermittlung der Verdienstbescheinigung automatisch mit Abrechnung des Monats, in dem Ihr Kind krank war

Jetzt Kinderkrankengeld beantragen

Fragen und Antworten zum Antrag & Anspruch auf Kinderkrankengeld

Schicken Sie die ärztliche Bescheinigung direkt an die für Ihren Postleitzahlenbereich zuständige Adresse der Barmer. Bitte füllen Sie in dem Fall immer den Abschnitt „Antrag des Versicherten“ auf der ärztlichen Bescheinigung aus. Denken Sie außerdem daran, Ihre aktuelle Bankverbindung anzugeben:

Postleitzahl 00000 – 46999
Barmer
42267 Wuppertal

Postleitzahl 47000 – 99999
Barmer
73520 Schwäbisch Gmünd

Hinweis: Kinderkrankengeld wird immer bei der Krankenkasse des betreuenden Elternteils beantragt. Betreut der andere Elternteil Ihr Kind, wird der Antrag bei der Krankenkasse des anderen Elternteils gestellt.

Um Kinderkrankengeld zu erhalten, gelten folgende Voraussetzungen: 

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert (z. B. als angestellte oder selbstständige Person).
  • Sie können Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen und haben einen Verdienstausfall.
  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
  • Ihr Kind ist unter zwölf Jahre alt. Falls Ihr Kind eine Behinderung hat und Hilfe benötigt, besteht Ihr Anspruch über diese Altersgrenze hinaus.
  • Sie haben ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass Ihr krankes Kind Ihre Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung braucht.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind betreuen.

Ja. Seit dem 18.12.2023 können Ärztinnen und Ärzte den Kinderkrankenschein auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Das Kind ist in der Praxis bekannt
  • Die telefonische Ausstellung ist ärztlich vertretbar
  • Die Bescheinigung wird für maximal 5 Tage ausgestellt

 

Die Regelung gilt vorerst bis zum 30.06.2024.

Gut zu wissen: Die Kosten für den Versand der Bescheinigung werden von der Praxis direkt mit der Barmer abgerechnet.

Ja, unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie seit dem 01.01.2024 auch während einer stationären Mitaufnahme Kinderkrankengeld: 

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert (z. B. als angestellte oder selbstständige Person).
  • Sie können Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen und haben einen Verdienstausfall.
  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
  • Ihr Kind ist unter zwölf Jahre alt. Falls Ihr Kind eine Behinderung hat und Hilfe benötigt, besteht Ihr Anspruch über diese Altersgrenze hinaus.
  • Die Mitaufnahme ist aus medizinischen Gründen notwendig. Wenn Ihr Kind 9 Jahre oder älter ist, muss die Einrichtung die medizinische Notwendigkeit bescheinigen.

Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen stationären Mitaufnahme. Dieser Zeitraum wird daher nicht auf die Anspruchstage für das Kinderkrankengeld bei Betreuung Zuhause angerechnet.

Um Kinderkrankengeld zu beantragen, brauchen Sie eine Bescheinigung der Einrichtung über die stationäre Mitaufnahme. Auf der Bescheinigung muss stehen, welcher Elternteil für welches Kind als Begleitperson mitaufgenommen wurde. Wenn Ihr Kind 9 Jahre oder älter ist, muss die Einrichtung zusätzlich bestätigen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig war. Beantragen Sie das Kinderkrankengeld direkt online und laden Sie die Bescheinigung dabei hoch.

Zum Online-Antrag

Das Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse des mitaufgenommen Elternteils beantragt.

Ja. Wenn Sie selbstständig tätig sind und mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld erhalten. Vorausgesetzt Sie haben aufgrund der Betreuung Ihres kranken Kindes einen Verdienstausfall.

Ja. Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch wenn Sie im Home-Office aufgrund der Betreuung Ihres Kindes nicht arbeiten können.

Nein. Wenn Ihr Kind privat versichert ist, erhalten Sie kein Kinderkrankengeld. Auch nicht, wenn der betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.

Fragen und Antworten zur Dauer & Höhe des Kinderkrankengeldes

 

Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt. 

Anspruch 2024 + 2025: 

 Arbeitstage
Genereller Anspruch für jeden Elternteil 
Anspruch pro Kind15
Maximaler Anspruch35
Alleinerziehende 
Anspruch pro Kind30
Maximaler Anspruch70

Gut zu wissen 

  • Die Anzahl der Tage gilt jeweils pro Kalenderjahr.
  • Werden Sie während einer stationären Behandlung Ihres Kindes als Begleitperson mitaufgenommen, weil es medizinisch notwendig ist, wird dieser Zeitraum nicht auf Ihren Höchstanspruch angerechnet.
  • Erhalten Sie weiterhin Gehalt von Ihrem Arbeitgeber, kann die Barmer Ihnen kein Kinderkrankengeld zahlen.

 

Corona-Sonderregelungen in den Jahren 2021, 2022 und 2023
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2021, 2022 und 2023 erhöht. Jeder Elternteil erhielt pro Kind jeweils 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Elternteile mit mehr als zwei Kindern bekamen maximal 65 Tage.
Alleinerziehende erhielten pro Kind 60 Tage. Falls Alleinerziehende mehr als zwei Kinder haben, konnten sie maximal 130 Kinderkrankentage in Anspruch nehmen.

Ja. Wenn Sie Ihr Kind betreuen, aber Ihr eigener Anspruch aufgebraucht ist, kann der andere gesetzlich krankenversicherte Elternteil seinen noch offenen Anspruch auf Sie übertragen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung zustimmt.

Zum Antrag

Andersherum können auch Sie Ihren noch offenen Anspruch auf den anderen gesetzlich krankenversicherten Elternteil übertragen, wenn dieser den Anspruch aufgebraucht hat und die Betreuung übernehmen muss. Auf die Großeltern des Kindes können keine Ansprüche übertragen werden.

Beschäftigte

Die Höhe Ihres Kinderkrankengeldes richtet sich nach Ihrem Netto-Gehalt: Wir zahlen Ihnen in der Regel 90 Prozent Ihres ausgefallenen Netto-Gehalts. Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten eine Einmalzahlung (wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) erhalten haben, bekommen Sie sogar 100 Prozent Ihres Netto-Gehalts. Die maximale Höhe des Kinderkrankengeldes liegt im Jahr 2024 bei 120,75 Euro pro Tag. 

Sobald der Barmer die Gehaltsdaten Ihres Arbeitgebers vorliegen, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld. In der Regel übermittelt Ihr Arbeitgeber die Daten automatisch mit Abrechnung des Monats, in dem das Kind krank war. Dauert die Krankheit über einen Monatswechsel an (z. B. 30.01.20XX – 02.02.20XX), brauchen wir für jeden Monat eine Verdienstbescheinigung. Dadurch kann sich die zweite Auszahlung verzögern. Sie müssen nichts tun.

Wenn Sie in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sind von Ihrem Kinderkrankengeld noch Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Ihren Beitragsanteil ziehen wir, ähnlich wie bei Ihrem Gehalt, direkt von Ihrem Kinderkrankengeld ab. Wir überweisen ihn zusammen mit unserem Anteil an die jeweiligen Sozialversicherungsträger. Beiträge zur Krankenversicherung müssen Sie von Ihrem Kinderkrankengeld nicht zahlen.

Selbstständige

Die Höhe Ihres Kinderkrankengeldes richtet sich nach Ihrem Arbeitseinkommen: Wir zahlen Ihnen in der Regel 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens, von dem Sie zuletzt vor Beginn der Erkrankung Ihres Kindes Beiträge gezahlt haben. Die maximale Höhe des Kinderkrankengeldes liegt im Jahr 2024 bei 120,75 Euro pro Tag. 

Wenn Sie in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sind von Ihrem Kinderkrankengeld noch Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Ihren Beitragsanteil ziehen wir direkt von Ihrem Kinderkrankengeld ab. Wir überweisen ihn zusammen mit unserem Anteil an die jeweiligen Sozialversicherungsträger. Beiträge zur Krankenversicherung müssen Sie von Ihrem Kinderkrankengeld nicht zahlen.

Nein. In dem Fall erhalten Sie kein Kinderkrankengeld.

Nein. Wenn Ihr Kind krank ist, besteht für Sie als berufstätigen Elternteil ein Anspruch auf Freistellung.

Nein. Wenn Sie Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Sie Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Dadurch reduziert sich Ihr Elterngeld nicht. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher.

Ihr Kinderkrankengeld ist steuerfrei. Wenn Ihr Steuersatz ermittelt wird, wird es allerdings berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). 
Daher muss die Barmer dem Finanzamt bis zum 28.02 des Folgejahres die Höhe und Dauer Ihres Kinderkrankengeldes melden. Wir melden dem Finanzamt immer den Bruttobetrag (Auszahlungsbetrag + eventueller Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).

Nachdem wir die Daten gemeldet haben, erhalten Sie von uns automatisch die sogenannte Finanzamtsbescheinigung. Diese ist wichtig für Ihre Steuererklärung. Bitte geben Sie in der Steuererklärung Ihre bescheinigten Entgeltersatzleistungen wie Kinderkrankengeld an. Die Bescheinigung selbst brauchen Sie dem Finanzamt nicht vorlegen.

Hinweis: Bei der Meldung an das Finanzamt gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Die Zahlungen werden dem Jahr zugeordnet, in dem sie auch tatsächlich geflossen sind. Der Zeitraum, den die Zahlung betrifft ist ohne Bedeutung. Stichtag ist jeweils der 10. Januar für Zahlungen des laufenden Jahres. Alle Zahlungen, die vor dem 10. Januar diesen Jahres gezahlt wurden, werden für das vergangene Jahr beim Finanzamt berücksichtigt.

Volle Transparenz über Ihr Kinderkrankengeld in Meine Barmer

  • Jederzeit mit der Kompass-Funktion den Bearbeitungsstand Ihres Kinderkrankengeldes verfolgen
  • Einsehen, wie viele Kinderkrankentage im laufenden Jahr noch zur Verfügung stehen
  • Wissen wann und wieviel Kinderkrankengeld ausgezahlt wurde

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