Hilfsmittel

Versorgung mit Hörgeräten über den HNO-Arzt

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Es ist gesetzlich geregelt, dass die Barmer die Kosten für Hilfsmittel nur übernehmen darf, wenn der Anbieter unser Vertragspartner ist. Daher hat die Barmer auch für die Versorgung mit Hörgeräten Verträge über einen verkürzten Versorgungsweg abgeschlossen. Die Qualitätsanforderungen sind einheitlich, so dass Sie immer gut versorgt sind – egal, welchen Vertragspartner Sie wählen.

Was sind Hörgeräte?

Hörgeräte sind elektronische Geräte, die eine bestehende Schwerhörigkeit ausgleichen. Es gibt sie in verschiedenen Formen und Größen. Sie funktionieren jedoch alle auf ähnliche Art und Weise, indem sie den Schall verstärken und an das Ohr weiterleiten. 

Was ist der verkürzte Versorgungsweg?

Hierunter versteht man die direkte Versorgung des Versicherten mit Hörgeräten durch den Hals‑Nasen‑Ohren‑Arzt (HNO‑Arzt) in dessen Praxis. Dieser arbeitet eng mit einem Hörakustik‑Meisterbetrieb zusammen und betreut Sie vom ersten Hörtest bis zum Abschluss der Hörgeräteanpassung und während des sechsjährigen Versorgungszeitraumes.

Wie erhalten Sie Hörgeräte im Rahmen des verkürzten Versorgungswegs?

Sie können sich direkt an einen teilnehmenden HNO‑Arzt wenden. Dieser kümmert sich dann um alles Weitere.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl eines Hilfsmittelanbieters bzw. eines HNO‑Arztes. Gerne können Sie uns hierzu auch telefonisch kontaktieren: 0800 333 1010.

Welchen Anspruch haben Sie gegenüber unserem Vertragspartner?

Unsere Verträge umfassen sowohl die Beratung, Auswahl, Anpassung und Lieferung der Hörgeräte, als auch die Einweisung in den Gebrauch sowie die Nachbetreuung durch den HNO‑Arzt. Darüber hinaus werden die Reparaturkosten für sechs Jahre übernommen, sofern der Defekt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Wie werden Sie von dem Vertragspartner beraten?

Aufgabe des HNO‑Arztes ist es, Sie umfassend über die Auswahl zu beraten und in das gewählte Hörgerät einzuweisen. Zu Beginn der Anpassung wird ein Hör‑ und Sprachtest durchgeführt. Nach dessen Auswertung erhalten Sie ein individuell geeignetes Angebot zur Versorgung mit volldigitalen Hörsystemen (digitaler Signalverarbeitung) inklusive der erforderlichen Otoplastik oder einem Hörschlauchsystem.

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt maximal zehn Euro je Hörgerät und ist direkt an den kooperierenden Hörakustik‑Meisterbetrieb zu zahlen.

Fallen neben der Zuzahlung zusätzliche Mehrkosten an?

Der HNO‑Arzt wird Ihnen in Zusammenarbeit mit einem Hörakustik‑Meisterbetrieb mindestens ein Hörgerät mehrkostenfrei zur Erprobung anbieten, das Ihrem medizinischen Bedarf entspricht. Entscheiden Sie sich für eine Versorgung ohne Mehrkosten, entstehen Ihnen außer der gesetzlichen Zuzahlung keine weiteren Kosten im Versorgungszeitraum von sechs Jahren.

Wählen Sie aus Komfortgründen eine höherwertigere Ausstattung (z. B. besonderes Design, diskrete Bauform, angenehme Klangfarbe, Fernbedienung oder Bluetooth Funktion für Zusatzgeräte), tragen Sie die Mehrkosten für das gewählte Hörgerät und für die daraus entstehenden Reparatur‑ und Wartungsleistungen selbst. Für Ihr individuelles Wunschgerät sollten Sie die Preise daher sorgfältig vergleichen.