Ein Mann sitzt auf einer Fensterbank und nutzt einen Laptop
Coronavirus - Versorgung

Coronavirus - FAQ zu Tests, Masken, Versorgung, Leistungen und Co.

Lesedauer unter 16 Minuten

Wegen der Coronakrise ergeben sich viele Fragen - auch zu verschiedenen Leistungen, Services und Beiträgen der Barmer. In unserem FAQ finden Sie die wichtigsten Antworten. Die Liste wird ständig erweitert und ergänzt.

Arztbesuche

Wenn Sie bei der Arztpraxis bereits als Patient bekannt sind, müssen Sie keine Versichertenkarte oder Behandlungsausweis vorlegen. Dies betrifft zum Beispiel das Ausstellen von Folgeverordnungen von Medikamenten und Heilmitteln oder Überweisungen, oder aber auch, wenn lediglich eine ärztliche Beratung erfolgte.
Nein, das ist nicht möglich. Es gibt aber die Möglichkeit einer Videokonferenz. Besprechen Sie mit Ihrem Therapeuten, ob Sie die Therapie als Videokonferenz durchführen können. 
Zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patienten haben KBV und GKV-Spitzenverband einen Notfallplan für die Zeit der Coronavirus-Pandemie erstellt. Die Versorgung ist somit sichergestellt. 
Ja, Patientinnen oder Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können nach telefonischer Rücksprache bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden.

Berufswelt

Die Infektion mit dem Corona-Virus kann als Arbeitsunfall bewertet werden, wenn: sie tatsächlich auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. Das wäre zum Beispiel im Rahmen der Erwerbsarbeit, Schulbesuch oder Hilfe bei Unglücksfällen so. Der Kontakt zu einer infektiösen Person muss nachweislich stattgefunden haben. Infos zum Nachlesen dazu bietet die Gesetzliche Unfallversicherung. Als BARMER helfen wir Ihnen gerne bei weiteren Fragen.  

Corona als Arbeitsunfall 

Umgang mit dem Coronavirus  

Klinik, Arztpraxis, Physiotherapiepraxis, Rettungsdienst oder Pflegeheim, wer dort arbeitet, kann sich, trotz aller Rücksicht auf Hygiene, doch mit Corona infizieren, denn diese Berufe lassen sich nicht ohne Kontakt zu Menschen, Patienten ausüben. Infiziert sich ein Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Arbeit mit dem Covid 19-Virus, kann dies, unter bestimmten Voraussetzungen, versicherungsrechtlich als Berufskrankheit anerkannt werden. 

Sind Sie davon betroffen? Dann nehmen Sie bitte zuerst Kontakt zu ihrem Arbeitgeber oder ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft auf. Näheres dazu regelt die Gesetzliche Unfallversicherung. Als BARMER helfen wir Ihnen gerne bei weiteren Fragen.
Corona als Berufskrankheit 

Umgang mit dem Coronavirus 
 

Corona-Test und Kosten

Wenn Sie Symptome haben, können Ärzte den Test auf Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2durchführen und über die Versichertenkarte abrechnen, wenn sie den Test für medizinisch erforderlich halten. Hierbei sollen sie sich an den jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) orientieren. Ebenfalls müssen die behandelnden Ärzte über die Durchführung von Wiederholungstests entscheiden. Halten sie diese für medizinisch erforderlich, können sie über die Versichertenkarte abgerechnet werden.

Tests im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung (vor oder während der Behandlung) sind – unabhängig von einer Symptomatik – Teil der Krankenhausbehandlung. Die Kosten der Tests werden von den Krankenhäusern über separate Zusatzentgelte direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.

Hebammenhilfe

Grundsätzlich erfolgt die Hebammenbetreuung persönlich. Hebammen können auch eine alternative Versorgung durchzuführen. Möglich sind zum Beispiel individuelle Vorgespräche über Fragen zu Schwangerschaft und Geburt per Telefon oder Videotelefonat. Fragen Sie einfach in Ihrer Hebammenpraxis nach den Voraussetzungen dafür.
Wichtig ist, dass Ihnen durch die Wahl einer alternativen Kommunikation mit Ihrer Hebamme keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bei Fragen erreichen Sie uns über unsere Service-Hotline unter 0800 3331010.
Ein Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurs von Ihrer Hebamme per Videotelefonie durchgeführt werden. Sprechen Sie Ihre Hebamme an und fragen Sie sie nach den Voraussetzungen dafür.
Bei der Suche nach einer Vertragshebamme, die online-Live-Kurse anbietet, können Sie verschiedene Online-Suchen nutzen. Über die Plattform "Ammely" können Sie zum Beispiel Vertragshebammen finden und die Suche nach Online-Live-Kursen zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung filtern. Alternativ können Sie auch über die Kinderheldin nach einem Online-Live-Kurs anfragen. Die Teilnahme rechnet die zugelassene Hebamme direkt mit der BARMER ab. 

Hilfsmittel

Für Ihre ärztliche Verordnung gilt eine gesetzliche Frist von 28 Tagen.
Sofern Sie erstmalig ein Hilfsmittel benötigen, ist die ärztliche Verordnung erforderlich. Sofern Sie bereits Hilfsmittel nutzen, kann unter Umständen auf eine Verordnung verzichtet werden. Hierfür wenden Sie sich gerne an Ihren Hilfsmittellieferanten. Die Barmer hat alle ihre Vertragspartner über entsprechende Regelungen informiert.
Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel sollen in der aktuellen Situation telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen. Sollte die persönliche Kontaktaufnahme zwingend notwendig sein, können Sie dies mit Ihren Hilfsmittellieferant individuell abstimmen.
Auf die Erbringung von Unterschriften durch Sie (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) wird verzichtet. 
Sie haben die Möglichkeit Mehrmonatslieferungen über Ihren Hilfsmittellieferant zu erhalten. Bitte beachten Sie, der Lieferant muss darauf achten, dass alle Versicherten eine ausreichende Menge zur Verfügung gestellt bekommen! 
Sollte der von Ihnen gewählte Hilfsmittellieferant nicht in der Lage sein Sie zu versorgen, können Sie über die Barmer Vertragspartnersuche nach einem anderen Lieferanten in Ihrer Nähe suchen. 
Ist für Ihr Hilfsmittel eine Reparatur, Änderung oder Wartung erforderlich, wenden Sie sich direkt an Ihren Hilfsmittellieferanten, von dem Sie es erhalten haben – besonders wenn es geliehen ist. Die Reparatur wird dieser dann schnellstmöglich veranlassen.
Ihr Hilfsmittellieferant überprüft die Möglichkeit einer Rückholung unter Berücksichtigung der regional geltenden Kontaktbeschränkungen. Ist eine Rückholung aufgrund von z. B. Zutrittsbeschränkungen, Quarantäne nicht möglich, wird diese unmittelbar nach Ende des Hinderungsgrundes durchgeführt.

Produkte, die im alltäglichen Leben präventiv und allgemein genutzt werden, gelten nicht als Hilfsmittel. Daher können wir uns an den Kosten nicht beteiligen.

Im Rahmen der Pflegeversicherung sind die Kosten für Mundschutz in der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel enthalten. Dieser Mundschutz dient dem Schutz der Pflegeperson, sofern vom Versicherten Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Informationen zu den kostenlosen FFP2-Masken für Risikogruppen finden Sie im nächsten Abschnitt. 

Impfung gegen Corona

Die Barmer übernimmt die Kosten für die Impfung, wenn Sie einen Anspruch nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben oder Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Impfung bei Ihnen für medizinisch erforderlich hält. 

Die gesetzlichen Krankenkassen haben mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Impfvereinbarungen geschlossen, nach denen die Arztpraxen die Impfkosten direkt mit den Krankenkassen abrechnen. In seltenen Fällen bekommen Versicherte vom Arzt eine Rechnung, die sie dann bei der Krankenkasse zur Erstattung einreichen können. 

Ihnen wurden für Ihre Corona-Impfung oder Auffrischung Kosten in Rechnung gestellt?

Reichen Sie die Rechnung sowie Ihre Bankverbindung ein und erhalten Sie Ihr Geld zurück – am einfachsten geht das mit dem Postfach in Meine Barmer oder der Barmer-App. Alternativ können Sie die Unterlagen auch mit der Post schicken

Und einen Bonus gibt es on top: Haben Sie den  Nachweis über Ihren vollen Impfschutz in der Barmer-App hochgeladen, punkten Sie im Bonusprogramm

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite zur Impfung gegen das Coronavirus.

Impfungen gegen Grippe und Pneumokokken

Die Impfung gegen Grippe bietet Menschen mit einem medizinischen Risiko besonderen Schutz. Wir informieren Sie darüber, welche Möglichkeiten Sie haben, sich mit einer Grippeimpfung während der Coronapandemie zu schützen. Möchten Sie mehr über die Grippe erfahren? Viele weitere interessante Informationen über die Grippe finden Sie in unserem Themenspecial Impfen
Die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Impfung gegen Pneumokokken für Risikogruppen. Zu diesen zählen ältere Menschen, Säuglinge und Menschen mit einer Grunderkrankung. Die Impfung kann möglicherweise bei Menschen mit einem medizinischen Risiko eine schwere Lungenentzündung verhindern. Das Immunsystem läuft bei einer Infektion mit Coronaviren auf Hochtouren. Pneumokokken, die bei vielen Menschen im Nasen-Rachenraum vorkommen und normalerweise völlig harmlos sind, können dann für immunschwache Patienten gefährlich werden. Schwere, lebensbedrohliche Lungenentzündungen können die Folge sein. Weitere Infos finden Sie hier.
Für die Pneumokokken-Impfung empfiehlt die Ständige Impfkommission zwei Impfstoffe. Prevenar® wird für die Grundimmunisierung von Kindern bis 2 Jahren verwendet. Säuglinge erhalten drei bis vier Impfungen. Pneumovax® wird für ältere Patienten und für Patienten mit einer Grunderkrankung verwendet. Personen ab 60 Jahren, die keine weiteren medizinischen Risiken haben, wird eine Impfung alle sechs Jahre empfohlen. Patienten mit Grunderkrankungen erhalten in der Regel innerhalb eines Jahres jeweils eine Impfung mit Prevenar® und Pneumovax®, sowie alle sechs Jahre eine Auffrischimpfung mit Pneumovax®.
Ja, aufgrund der Corona-Pandemie ist die Nachfrage enorm gestiegen. Viele Menschen möchten sich weltweit gegen Pneumokokken impfen lassen. Da das biotechnologische Herstellungsverfahren bei Impfstoffen sehr komplex und langwierig ist, können Hersteller den Bedarf nicht ohne Weiteres abdecken.

Aufgrund der Lieferengpässe hat die Ständige Impfkommission (STIKO) festgelegt, welche Patienten innerhalb der Risikogruppen vorrangig geimpft werden sollen.

Prevenar® soll ausschließlich für die Grundimmunisierung von Kindern bis 2 Jahren verwendet werden. Sollte Prevenar® nicht verfügbar sein, kann auf Synflorix® ausgewichen werden.
Pneumovax® soll vorrangig für folgende Personengruppen verwendet werden:

  • Patienten mit Immundefizienz
  • Personen ab 70 Jahren
  • Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen

Die STIKO betont, dass bei Lieferengpässen zunächst nur die genannten Risikogruppen mit den genannten Impfstoffen geimpft werden, während von der Impfung anderer Bevölkerungsgruppen abgesehen werden sollte. Da Pneumokokken-Infektionen bei Säuglingen besonders schwere Komplikationen hervorrufen können, muss sichergestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Impfstoffe nicht nur für Erwachsene eingesetzt werden. Daher soll die Anwendung von Prevenar®13 und Synflorix® Kindern vorbehalten sein.

Pflege

Die Begutachtung findet wieder persönlich bei den pflegebedürftigen Personen zu Hause statt.

Ja. Die Beratung muss allerdings nicht jedes Mal in Form eines Hausbesuchs stattfinden. Bis zum 30.06.2024 kann jede zweite Beratung im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen.

Sollten Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich bitte bei uns über unsere Hotline 0800 3331010. Wir schauen gerne, wie wir Sie unterstützen können. 

Bitte melden Sie sich telefonisch bei uns über unsere Hotline 0800 3331010. Wir beraten Sie gerne zu einer passenden Unterstützungsmöglichkeit und nennen Ihnen gerne entsprechende Kontaktdaten. 
Ja, das ist kein Problem. Teilen Sie uns dabei bitte mit, wer sie versorgt. Somit können wir prüfen, ob wir für diese Person Beiträge zur Rentenversicherung zahlen können. Außerdem benötigen wir die Bankverbindung, auf die das Pflegegeld überwiesen werden soll. Wir bestätigen Ihnen die Umstellung Ihrer Leistungen dann natürlich schriftlich.
Natürlich freuen wir uns, wenn Ihre Angehörigen Sie unterstützen. Leider können wir aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich dafür nicht auszahlen, da dieser nur für anerkannte Angebote genutzt werden darf.
Ja, das ist problemlos möglich. Weitere Absprachen oder eine Genehmigung sind dafür nicht erforderlich. 
Ja, sofern eine persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich ist oder Sie diese nicht wünschen. Die Details können Sie mit dem Leistungserbringer abstimmen.
Ja, die anerkannten Leistungserbringer können auch hauswirtschaftliche Unterstützung und individuelle Hilfen im Alltag anbieten. Es können auch Hilfen ohne unmittelbare Kontaktaufnahme mit Ihnen erbracht werden. Z. B.  Einkaufen, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Lieferung von Speisen.  
Ja, wenn Sie Pflegegrad 1 haben. In diesem Fall können Sie vorübergehend auch Hilfen von Personen mit Qualifikationen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, Angehörigen oder Nachbarn über den Entlastungsbetrag finanzieren. Allerdings dürfen die Personen nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sie können formlos einen Antrag stellen. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 23.05.2020 bis 30.04.2023.
Ja, die Restansprüche aus 2019, 2020 und 2021 sind verfallen. Die Restansprüche aus 2022 verfallen am 30.06.2023.
Ja. Beschäftigte, die die Pflege oder Organisation der Pflege naher Angehöriger übernehmen müssen, können in dem Zeitraum vom 23.05.2020 bis 30.04.2023 sogar bis zu 20 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass bei der pflegebedürftigen Person ein Pflegegrad festgestellt wurde. Außerdem benötigen wir einen schriftlichen Nachweis, dass Sie die Pflege übernehmen müssen. Dies kann eine ärztliche Bestätigung sein, die Bestätigung der Pflegeeinrichtung, die ihr Angebot ganz oder teilweise einstellt, oder die Bestätigung der Pflegeperson, die ausgefallen ist.
Ja, Sie können anstelle von anderen zulässigen Mundschutztypen auch FFP2-Masken im Rahmen des Budgets für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten. Diese Masken dienen ausschließlich dem Schutz der privaten Pflegeperson bei der häuslichen Pflege.
Inzwischen finden wieder Pflegekurse statt. Viele unserer Vertragspartner bieten jedoch ihre Kurse auch weiterhin in Form von Videokonferenzen an. Aktuelle Termine finden Sie hier.
Nein, diese Unterstützung endete am 30.06.2022.

Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie

Ja, ab 02.11.2020 ist dies wieder möglich. Grundlage hierfür ist eine bundesweite Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Eindämmung und Bewältigung des Infektionsgeschehens.

Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch als Teletherapie (per Video) stattfinden kann, ist dies mit Ihrer vorherigen Einwilligung wieder zulässig.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
  • Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten. Die Kosten für eine evtl. erforderliche technische Ausstattung sind keine Kassenleistung.

Teletherapien sind zulässig in den Bereichen:

  • Logopädie: Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Schlucktherapie nur bei Diagnosegruppe „SCZ“ - Verordnung durch Zahnarzt)
  • Ergotherapie: Keine Einschränkung
  • Physiotherapie: Bewegungstherapie, Krankengymnastik und Krankengymnastik bei Mukoviszidose
  • Ernährungstherapie: Keine Einschränkung

Die Bestätigung der erbrachten Leistungen kann auch auf elektronischen Wege erfolgen. Diese Sonderregelung ist zeitlich befristet bis 31.01.2021.

Ja. Dies gilt nur für Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls nach telefonischer Anamnese. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Diese Sonderregelung ist zeitlich befristet bis zum 31.01.2021.
Die Heilmittelverordnung ist bis zu 28 Tage gültig, sofern nicht die Ärztin oder der Arzt einen dringlicheren Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt hat. 
Die Verordnung bleibt weiterhin gültig, auch wenn die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen wird. Grundlage ist die bundesweite Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Eindämmung und Bewältigung des Infektionsgeschehens.
Diese Sonderregelung ist zeitlich befristet bis zum 31.01.2021.
 

Studierende: Familienversicherung und Studentische Krankenversicherung

Wir prüfen dann gerne für Sie, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Wichtig: Lassen Sie unbedingt prüfen, ob Sie Leistungen nach dem BAföG beanspruchen können.

Bis die Vorlesungen wieder beginnen, wirkt sich eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden nicht aus; es bleibt bei der Versicherung in der KVdS. 

Zu Beginn des Sommersemesters 2022 gilt diese Sonderregelung nicht mehr. Beschäftigungen, die an mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt werden, führen in der Regel zur Versicherungspflicht.

Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes ist das nicht möglich, da eine corona-bedingte Verzögerung kein Grund ist, der die KVdS verlängert. 

Versorgungsprogramme

Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung zur Dokumentation im Besser-Leben-Programm vom ersten Quartal 2020 bis zum vierten Quartal 2021 ausgesetzt. Ab dem ersten Quartal 2022 müssen die Dokumentationen im Besser-Leben-Programm wieder erstellt werden. Das heißt, wenn zwei aufeinanderfolgende Dokumentationen ab 2022 fehlen, kommt es auch wieder zur Beendigung der Teilnahme aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Sofern bei Ihnen keine medizinischen Gründe dagegen sprechen und nach Abwägung individueller Risiken gemeinsam mit Ihrer Arztpraxis, sollten die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen im Besser-Leben-Programm wieder wahrgenommen werden.

Vorsorgeuntersuchungen

Die Coronavirus-Sonderregelung, die das Überschreiten der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 möglich machte, gilt nur noch bis zum 30. Juni 2022. Das heißt, bis dahin können Ärztinnen und Ärzte können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch machen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.

Von Juli 2022 an gelten wieder die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des G-BA und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM. Das bedeutet: Zeiträume und Toleranzzeiten müssen ab Juli von Patienten und Ärzten wieder eingehalten werden. 

Die U1 bis U5 waren von dieser Corona-Sonderregel nicht betroffen.

Angesichts der Infektionsgefahr durch das Coronavirus wurde das Mammographie-Screening bis zum 30. April 2020 ausgesetzt. Seit dem 4. Mai 2020 werden wieder Einladungen verschickt. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgesetzte Frist für die Aussetzung des Einladungswesens wird nicht verlängert. Damit können die Screening-Einheiten wieder ihren regulären Betrieb aufnehmen und Mammographie-Aufnahmen unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln erstellen. Auch ausgefallene Früherkennungsuntersuchungen können nachgeholt werden.
Ob die eingeladenen Frauen in der jeweiligen Region untersucht werden können, hängt aber auch von den lokalen Entscheidungen beispielsweise der örtlichen Gesundheitsämter ab.

Alle Frauen, die wegen der Aussetzung keine Einladung bekommen haben oder ihren bereits gesetzten Termin nicht wahrnehmen konnten, behalten ihren Leistungsanspruch. Dies gilt insbesondere für Frauen, die bis zum Ende der Aussetzungsfrist das 70. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig von der Aussetzung erhalten Frauen mit auffälligen Befunden unverändert eine zeitnahe Abklärungsdiagnostik.
 

Zahngesundheit

Nein, die fehlende Zahnvorsorgeuntersuchung in 2020 führt nicht zum Verlust des Bonusanspruches. Der Bonus für das Jahr 2020 ist sicher. Alle Versicherten der Barmer erhalten automatisch den Nachweis für die Vorsorgeuntersuchung – eben weil es für viele wegen der Pandemie schwierig war, den Zahnarzt aufzusuchen.