- Arztbesuche
- Berufswelt
- Corona-Test und Kosten
- Hebammenhilfe
- Hilfsmittel
- Impfung gegen Corona
- Impfungen gegen Grippe und Pneumokokken
- Pflege
- Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie
- Studierende: Familienversicherung und Studentische Krankenversicherung
- Versorgungsprogramme
- Vorsorgeuntersuchungen
- Zahngesundheit
Wegen der Coronakrise ergeben sich viele Fragen - auch zu verschiedenen Leistungen, Services und Beiträgen der Barmer. In unserem FAQ finden Sie die wichtigsten Antworten. Die Liste wird ständig erweitert und ergänzt.
Arztbesuche
Berufswelt
Die Infektion mit dem Corona-Virus kann als Arbeitsunfall bewertet werden, wenn: sie tatsächlich auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. Das wäre zum Beispiel im Rahmen der Erwerbsarbeit, Schulbesuch oder Hilfe bei Unglücksfällen so. Der Kontakt zu einer infektiösen Person muss nachweislich stattgefunden haben. Infos zum Nachlesen dazu bietet die Gesetzliche Unfallversicherung. Als BARMER helfen wir Ihnen gerne bei weiteren Fragen.
Klinik, Arztpraxis, Physiotherapiepraxis, Rettungsdienst oder Pflegeheim, wer dort arbeitet, kann sich, trotz aller Rücksicht auf Hygiene, doch mit Corona infizieren, denn diese Berufe lassen sich nicht ohne Kontakt zu Menschen, Patienten ausüben. Infiziert sich ein Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Arbeit mit dem Covid 19-Virus, kann dies, unter bestimmten Voraussetzungen, versicherungsrechtlich als Berufskrankheit anerkannt werden.
Sind Sie davon betroffen? Dann nehmen Sie bitte zuerst Kontakt zu ihrem Arbeitgeber oder ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft auf. Näheres dazu regelt die Gesetzliche Unfallversicherung. Als BARMER helfen wir Ihnen gerne bei weiteren Fragen.
Corona als Berufskrankheit
Corona-Test und Kosten
Wenn Sie Symptome haben, können Ärzte den Test auf Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2durchführen und über die Versichertenkarte abrechnen, wenn sie den Test für medizinisch erforderlich halten. Hierbei sollen sie sich an den jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) orientieren. Ebenfalls müssen die behandelnden Ärzte über die Durchführung von Wiederholungstests entscheiden. Halten sie diese für medizinisch erforderlich, können sie über die Versichertenkarte abgerechnet werden.
Tests im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung (vor oder während der Behandlung) sind – unabhängig von einer Symptomatik – Teil der Krankenhausbehandlung. Die Kosten der Tests werden von den Krankenhäusern über separate Zusatzentgelte direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.
Hebammenhilfe
Wichtig ist, dass Ihnen durch die Wahl einer alternativen Kommunikation mit Ihrer Hebamme keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bei Fragen erreichen Sie uns über unsere Service-Hotline unter 0800 3331010.
Hilfsmittel
Produkte, die im alltäglichen Leben präventiv und allgemein genutzt werden, gelten nicht als Hilfsmittel. Daher können wir uns an den Kosten nicht beteiligen.
Im Rahmen der Pflegeversicherung sind die Kosten für Mundschutz in der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel enthalten. Dieser Mundschutz dient dem Schutz der Pflegeperson, sofern vom Versicherten Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Informationen zu den kostenlosen FFP2-Masken für Risikogruppen finden Sie im nächsten Abschnitt.
Impfung gegen Corona
Die Barmer übernimmt die Kosten für die Impfung, wenn Sie einen Anspruch nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben oder Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Impfung bei Ihnen für medizinisch erforderlich hält.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Impfvereinbarungen geschlossen, nach denen die Arztpraxen die Impfkosten direkt mit den Krankenkassen abrechnen. In seltenen Fällen bekommen Versicherte vom Arzt eine Rechnung, die sie dann bei der Krankenkasse zur Erstattung einreichen können.
Ihnen wurden für Ihre Corona-Impfung oder Auffrischung Kosten in Rechnung gestellt?
Reichen Sie die Rechnung sowie Ihre Bankverbindung ein und erhalten Sie Ihr Geld zurück – am einfachsten geht das mit dem Postfach in Meine Barmer oder der Barmer-App. Alternativ können Sie die Unterlagen auch mit der Post schicken.
Und einen Bonus gibt es on top: Haben Sie den Nachweis über Ihren vollen Impfschutz in der Barmer-App hochgeladen, punkten Sie im Bonusprogramm.
Impfungen gegen Grippe und Pneumokokken
Aufgrund der Lieferengpässe hat die Ständige Impfkommission (STIKO) festgelegt, welche Patienten innerhalb der Risikogruppen vorrangig geimpft werden sollen.
Prevenar® soll ausschließlich für die Grundimmunisierung von Kindern bis 2 Jahren verwendet werden. Sollte Prevenar® nicht verfügbar sein, kann auf Synflorix® ausgewichen werden.
Pneumovax® soll vorrangig für folgende Personengruppen verwendet werden:
- Patienten mit Immundefizienz
- Personen ab 70 Jahren
- Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen
Die STIKO betont, dass bei Lieferengpässen zunächst nur die genannten Risikogruppen mit den genannten Impfstoffen geimpft werden, während von der Impfung anderer Bevölkerungsgruppen abgesehen werden sollte. Da Pneumokokken-Infektionen bei Säuglingen besonders schwere Komplikationen hervorrufen können, muss sichergestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Impfstoffe nicht nur für Erwachsene eingesetzt werden. Daher soll die Anwendung von Prevenar®13 und Synflorix® Kindern vorbehalten sein.
Pflege
Ja. Die Beratung muss allerdings nicht jedes Mal in Form eines Hausbesuchs stattfinden. Bis zum 30.06.2024 kann jede zweite Beratung im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen.
Sollten Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich bitte bei uns über unsere Hotline 0800 3331010. Wir schauen gerne, wie wir Sie unterstützen können.
Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie
Ja, ab 02.11.2020 ist dies wieder möglich. Grundlage hierfür ist eine bundesweite Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Eindämmung und Bewältigung des Infektionsgeschehens.
Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch als Teletherapie (per Video) stattfinden kann, ist dies mit Ihrer vorherigen Einwilligung wieder zulässig.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
- Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten. Die Kosten für eine evtl. erforderliche technische Ausstattung sind keine Kassenleistung.
Teletherapien sind zulässig in den Bereichen:
- Logopädie: Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Schlucktherapie nur bei Diagnosegruppe „SCZ“ - Verordnung durch Zahnarzt)
- Ergotherapie: Keine Einschränkung
- Physiotherapie: Bewegungstherapie, Krankengymnastik und Krankengymnastik bei Mukoviszidose
- Ernährungstherapie: Keine Einschränkung
Die Bestätigung der erbrachten Leistungen kann auch auf elektronischen Wege erfolgen. Diese Sonderregelung ist zeitlich befristet bis 31.01.2021.
Diese Sonderregelung ist zeitlich befristet bis zum 31.01.2021.
Studierende: Familienversicherung und Studentische Krankenversicherung
Bis die Vorlesungen wieder beginnen, wirkt sich eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden nicht aus; es bleibt bei der Versicherung in der KVdS.
Zu Beginn des Sommersemesters 2022 gilt diese Sonderregelung nicht mehr. Beschäftigungen, die an mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt werden, führen in der Regel zur Versicherungspflicht.
Versorgungsprogramme
Vorsorgeuntersuchungen
Die Coronavirus-Sonderregelung, die das Überschreiten der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 möglich machte, gilt nur noch bis zum 30. Juni 2022. Das heißt, bis dahin können Ärztinnen und Ärzte können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch machen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Von Juli 2022 an gelten wieder die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des G-BA und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM. Das bedeutet: Zeiträume und Toleranzzeiten müssen ab Juli von Patienten und Ärzten wieder eingehalten werden.
Die U1 bis U5 waren von dieser Corona-Sonderregel nicht betroffen.
Angesichts der Infektionsgefahr durch das Coronavirus wurde das Mammographie-Screening bis zum 30. April 2020 ausgesetzt. Seit dem 4. Mai 2020 werden wieder Einladungen verschickt. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgesetzte Frist für die Aussetzung des Einladungswesens wird nicht verlängert. Damit können die Screening-Einheiten wieder ihren regulären Betrieb aufnehmen und Mammographie-Aufnahmen unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln erstellen. Auch ausgefallene Früherkennungsuntersuchungen können nachgeholt werden.
Ob die eingeladenen Frauen in der jeweiligen Region untersucht werden können, hängt aber auch von den lokalen Entscheidungen beispielsweise der örtlichen Gesundheitsämter ab.
Alle Frauen, die wegen der Aussetzung keine Einladung bekommen haben oder ihren bereits gesetzten Termin nicht wahrnehmen konnten, behalten ihren Leistungsanspruch. Dies gilt insbesondere für Frauen, die bis zum Ende der Aussetzungsfrist das 70. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig von der Aussetzung erhalten Frauen mit auffälligen Befunden unverändert eine zeitnahe Abklärungsdiagnostik.