Gut abgesichert als Rentner
Barmer Krankenversicherung

Als Rentner erhalten Sie bei der Barmer Leistungen, die weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Rund neun Millionen Versicherte schenken uns ihr Vertrauen und profitieren bereits von einem ausgezeichneten Versicherungsschutz.

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Krankenversicherung für Rentner

  • Sind Sie als Rentner automatisch krankenversichert?

    Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beginnt mit dem Tag Ihres Rentenantrags. Die Versicherungspflicht ist jedoch an verschiedene Bedingungen geknüpft. Sie unterliegen der Versicherungspflicht in der KVdR, wenn Sie einen Rentenanspruch haben, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Vorversicherungszeit erfüllen.
  • Können Sie sich als Rentner auch freiwillig versichern?

    Wenn Sie bei Rentenantrag oder Rentenbezug die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen, können Sie sich auch freiwillig versichern
  • FAQ: Krankenversicherung für Rentner

    Im FAQ finden Sie die wichtigsten Infos zu den Themen Beitrag und Versicherung für Rentner.

Barmer Vorteile für Rentner

Krankenkasse des Jahres

Im großen Kassentest von FOCUS-MONEY (49/2023) erhielt die Barmer das Prädikat "Herausragend" und ist Branchensieger. 

Die Nr. 1 bei den Versicherten

Höchste Weiterempfehlungsrate aller Krankenkassen. Bestnote für den Kundenservice

Rund neun Millionen Menschen vertrauen uns

Eine große und solidarische Gemeinschaft für erstklassigen Versicherungsschutz 

Entdecken Sie noch mehr Vorteile für Rentner

Unser Vorteilsrechner zeigt Ihnen, wie Sie von der Barmer profitieren 

Sie profitieren von einer hochwertigen Versorgung

  • Von Arzneimittel bis Facharztbesuchen im Krankheitsfall ideal geschützt sein
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Und treffen die richtige Wahl für ein gesundes Wohlbefinden

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Fragen zur Krankenversicherung für Rentner

  • Es gilt der Zeitraum ab dem ersten Tag Ihrer Erwerbstätigkeit bis zu Ihrem Rentenantrag.
  • In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen Sie mindestens 9/10 der Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Die Art der Versicherung (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) ist dabei unerheblich.
  • Für jedes Kind rechnen wir Ihnen pauschal drei Jahre Versicherungszeit hinzu. Ausgenommen sind Adoptiv- oder Stiefkinder, die bei der Adoption oder Heirat bereits zu alt für die Familienversicherung waren.

Beispielrechnung Vorversicherungszeit: 

Person A war bis zum Renteneintrittsalter 42 Jahre erwerbstätig. In der zweiten Hälfte des Erwerbsleben war Person A sieben Jahre privat versichert. Person A hat außerdem zwei Kinder. Das bedeutet:

Die zweite Hälfte des Erwerbsleben beträgt 21 Jahre (42:2). 9/10 dieser 21 Jahre sind: 18 Jahre, zehn Monate und 29 Tage.
Der Versicherte hat in der zweiten Hälfte des Erwerbsleben 14 Jahre Versicherungszeiten plus 6 Jahre Versicherungszeit für die zwei Kinder – entspricht 20 Jahre Versicherungszeit.

Person A hat die Versicherungszeit trotz privater Versicherung also erfüllt, da die Versicherungszeit von 20 Jahren die 9/10-Zeit überschreitet.

Gut zu wissen: Bei einer Hinterbliebenenrente ist die KVdR möglich, wenn der Verstorbene die Vorversicherungszeit erfüllt hat oder bereits in der KVdR versichert war. Für Waisenrentner, Vertriebene, Umsiedler und selbstständige Künstler/Publizisten gelten Sonderregelungen, die den Zugang zur KVdR erleichtern.
In den neuen Bundesländern gelten für Zeiten bis zum 31.12.1990 Sonderregelungen.

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der KVdR befreien zu lassen. Stellen Sie dazu innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht wegen Rentenantrag oder Renteneintritt einen Antrag bei der BARMER. Wird die Frist versäumt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beendet gleichzeitig auch die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Befreiung kann auch nicht widerrufen werden.

Das ist der Fall, wenn Sie weiterhin:

  • nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind, beispielsweise weil Sie einer Beschäftigung nachgehen oder Arbeitslosengeld beziehen
  • oder hauptberuflich selbstständig tätig sind.

Außerdem, wenn Sie generell:

  • nicht versicherungspflichtig sind – wenn Sie beispielsweise verbeamtet sind, ein Ruhegehalt empfangen oder mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen
  • oder wenn Sie von der Krankenversicherungspflicht befreit worden sind.
Als Bezieher einer Rente bleiben Sie unabhängig der Versicherungsart (KVdR oder freiwillige Versicherung) Mitglied der BARMER. Soweit Versicherungszeiten bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse zurückgelegt wurden, gelten weitere Besonderheiten. Am besten lassen Sie sich von uns beraten.
Sind Sie bei Rentenantrag oder -bezug Mitglied der Barmer, sind Sie auch automatisch Mitglied der Pflegekasse. Unabhängig davon, ob Sie versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung möglich.

Eine ältere Frau sitzt mit Tablet am Küchentisch und informiert sich über die Krankenversicherung für Rentner.

Rentnerinnen und Rentner bleiben unabhängig der Versicherungsart (Freiwillige Versicherung oder KVdR) weiterhin Mitglied bei der Barmer. 

Was muss ich als Rentnerin oder Rentner für meine Krankenversicherung bei der Barmer bezahlen?

Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags als Rentnerin oder Rentner orientiert sich an der Höhe Ihrer Einkünfte. Entscheidend ist deswegen, ob Sie neben der Rente noch arbeiten oder zusätzliche Versorgungsbezüge haben.

Bereits für die Dauer des Rentenverfahrens haben Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Sobald Ihre Rente bewilligt ist, werden Ihnen die ab Rentenbeginn (frühestens ab Rentenantrag) gezahlten Beiträge erstattet.

Höhe der Beiträge

Als Rentenantragstellerin oder Rentenantragsteller zahlen Sie bei der Barmer einen ermäßigten Beitragssatz von 16,19 Prozent, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Bei ausländischen gesetzlichen Renten gilt ein Beitragssatz von 8,395 Prozent.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Dabei werden fürs Jahr 2024 Mindesteinnahmen von monatlich 1.178,33 Euro zugrunde gelegt. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit gilt ein Beitragssatz von 16,79 Prozent. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt bei 3,4 Prozent. Bei Kinderlosen ist nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag von 0,6 Prozent (2024) zu berücksichtigen; allerdings nur für Mitglieder, die nach dem 01.01.1940 geboren sind. Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.

Keine Beiträge während des Rentenverfahrens zahlen:

  • Witwen/Witwer, wenn die/der Verstorbene eine Rente bezogen hat und in der KVdR versichert war,
  • Waisen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres Rente beantragt haben, sowie
  • Personen, die in der Zeit der Rentenantragstellung dem Grunde nach familienversichert wären.

Die Beitragsfreiheit besteht nicht, wenn Versorgungsbezüge gezahlt werden oder ein Arbeitseinkommen erzielt wird und diese Einnahmen monatlich insgesamt den Betrag von 176,75 Euro (2024) übersteigen.

Als pflichtversicherte Rentnerin oder pflichtversicherter Rentner zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländischen gesetzlichen Renten. Daneben sind auch rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen beitragspflichtig.

Beiträge aus der Rente
Ihr Krankenversicherungsbeitrag aus der deutschen Rente beträgt 16,79 Prozent des monatlichen Zahlbetrages, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitrag zur Pflegeversicherung entspricht 3,4 Prozent (bei Kinderlosen 4,0 Prozent ab 01.07.2023) des monatlichen Zahlbetrages. Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich zur Hälfte an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und behält den Eigenanteil von 8,395 Prozent bei Auszahlung der deutschen Rente bereits ein und führt diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds ab.

Auch aus einer ausländischen gesetzlichen Rente sind Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 8,395 Prozent. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vom Mitglied allein zu tragen.

Beispielrechnung:

Rentenbetrag (brutto) 1.200 €
Krankenversicherungsbeitrag (16,79 %)201,48 € 
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (8,395 %)100,74 € 
Beitragsanteil der Rentnerin/ des Rentners (8,395 %)100,74 € 
Pflegeversicherungsbeitrag (3,4 %)40,80 € 
Beitragsanteil der Rentnerin/des Rentners insgesamt 141,54 €
Auszuzahlender Betrag 1058,46 €

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Zu den Versorgungsbezügen gehören unter anderem:

  • Renten aus der betrieblichen Altersversorgung
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Pensionsbezüge
  • Ruhegehaltsbezüge
  • Kapitalleistungen mit Bezug zum früheren Erwerbsleben.

Beitragspflichtig sind Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur dann zu entrichten, wenn diese Einnahmen insgesamt den Betrag von 176,75 Euro monatlich übersteigen.

Seit 01.01.2020 gilt für Pflichtversicherte unabhängig davon für Betriebsrenten aus betrieblicher Altersvorsorge ein Freibetrag. Dieser beträgt in der Krankenversicherung 176,75 Euro (2024).

Der Krankenversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen beträgt 16,79 Prozent des monatlichen Zahlbetrags, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 3,4 Prozent (bei Kinderlosen 4,0 Prozent ab 01.07. 2023). Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.

Beispiel: 

Sie beziehen eine Altersrente von 1.200 Euro und haben Versorgungsbezüge von 500 Euro. Der Versorgungsbezug ist ebenfalls beitragspflichtig. In der Krankenversicherung sind (500,00 Euro -176,75 Euro =) 323,25 Euro beitragspflichtig, in der Pflegeversicherung sind 500,00 Euro beitragspflichtig. Somit beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung monatlich 54,27 Euro, in der Pflegeversicherung 17,00 Euro (insgesamt also 71,27 Euro).

Beiträge aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden allerdings nicht erhoben, soweit die Einnahmen zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (in 2024 5175,00 Euro monatlich) übersteigen.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bereits von den Versorgungseinrichtungen einbehalten und an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Wir bitten Sie deshalb, die Versorgungseinrichtung über die Mitgliedschaft bei der Barmer zu informieren. Beiträge aus Ihrem Arbeitseinkommen und Ihrer Kapitalleistung zahlen Sie direkt an uns. Zur Beitragsberechnung bitten wir Sie, uns immer den aktuellen Einkommenssteuerbescheid einzureichen.

Beiträge aus einmaligen Kapitalleistungen mit Bezug zum früheren Erwerbsleben

Um für Kapitalleistungen (z. B. einmalig ausbezahlte betriebliche Lebens- oder Rentenversicherungen) einen monatlichen Vergleichsbetrag zu erhalten, werden Kapitalleistungen auf zehn Jahre umgelegt. Das heißt, der erhaltene Betrag wird durch 120 Monate geteilt und der so ermittelte monatliche Wert für zehn Jahre bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Zeitraum von zehn Jahren beginnt mit dem Monat nach der Auszahlung.

Beispiel:

Sie haben am 08.09.2023 eine einmalige Zahlung aus einer betrieblichen Lebensversicherung in Höhe von 24.000,00 Euro erhalten.

24.000,00 Euro ./. 120 Monate = 200,00 Euro monatlich.

Der Betrag von 200,00 Euro wird ab dem 01.10.2023 bei der Beitragsberechnung berücksichtigt – insgesamt bis zum 30.09.2033.

Sollten sich in diesem Zeitraum die Beitragssätze oder Bemessungsgrenzen ändern, wirkt sich dies auch auf Ihren zu zahlenden Beitrag aus.

Sind Sie aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert und erhalten eine Rente oder Versorgungsbezüge? Dann haben Sie neben den Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt auch Beiträge aus der deutschen und ausländischen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zu entrichten.

Die Barmer erstattet zuviel bezahlte Beiträge
Es kann dazu kommen, dass aus dem Arbeitsentgelt zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge berechnet werden, die die Beitragsbemessungsgrenze (2024 € 5175 00) übersteigen. 

Die Barmer informiert Sie, sofern dies auf Sie zutreffen könnte. Neben einem Antrag auf Erstattung, werden die monatlichen Gehaltsabrechnungen des betreffenden Kalenderjahres, sowie ggf. Nachweise über Bezüge aus dem Ausland benötigt. Im Falle von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuerbescheid.

Beispiel 

Arbeitsentgelt
Altersrente
3.350 Euro 
1.875,00 Euro
insgesamt
Beitragsbemessungsgrenze in
der Krankenversicherung
5.225,00 Euro
5.175,00 Euro
monatliche Überschreitung50,00 Euro
Die auf 50 Euro entfallenden Beiträge aus der Rente werden erstattet:
Krankenversicherung (8,395 Prozent von 50,00 Euro) = 4,20 Euro 
Pflegeversicherung (3,4 Prozent von 50,00 Euro) = 1,70 Euro

insgesamt

5,90 Euro

Als freiwillig versicherte Rentnerin oder freiwillig versicherter Rentner werden Sie nach der Höhe Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen versichert. Zu diesen Einnahmen gehören unter anderem: 

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen
  • Renten
  • Versorgungsbezüge
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Als freiwilliges Mitglied können Sie zu Ihrer deutschen Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung beantragen. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Stellen Sie den Antrag möglichst rechtzeitig (zum Beispiel bei Versichertenrenten innerhalb von drei Kalendermonaten nach Rentenbeginn). Der Beitragszuschuss beträgt 8,395 Prozent.

Beschäftigte entrichten aus dem Arbeitsentgelt Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Aus weiteren Einkünften werden daher keine Beiträge berechnet. Allerdings ist der zur deutschen Rente gewährte Beitragszuschuss an die Barmer zu entrichten. 

Haben Sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,7 Prozent (bei Kinderlosen 2,3 Prozent ab 01.07.2023). Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.

Eine junge Frau umarmt einen älteren Herrn

Die Höhe des Krankenkassenbeitrags für Rentner orientiert sich an der Höhe der Einkünfte. 

Sie benötigen weitere Informationen? Wir helfen gerne weiter.