Ihre Einrichtung hat eine Person benannt, die die gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz sowie zu deren Koordinierung umsetzt? Die Pflegekassen zahlen hierfür eine Sonderleistung.
Die Landesverbände der Pflegekassen haben ein Verfahren für zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie stationäre Hospize mit Zulassung nach dem SGB XI erarbeitet. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Pflegekassen Ihnen die Sonderleistung für die von Ihnen benannten beschäftigten Person erstatten.
Wer erhält die Sonderleistung?
Die Sonderleistung kann gezahlt werden, wenn Sie gegenüber der Pflegekasse eine beschäftigte Person benennen, die
- die Einhaltung von Hygieneanforderungen sicherstellt,
- sich um Organisations- und Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit dem Impfen und Testen von Bewohnern, von in der Einrichtung oder im Unternehmen tätigen Personen oder von Besuchern kümmert und
- bei der Versorgung mit antiviralen Therapeutika unterstützt
Wie hoch ist die Sonderleistung?
Die Höhe der Sonderleistung richtet sich nach der Größe der Einrichtung. Sie beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat
- bei bis zu 40 Plätzen 500 Euro
- bei 41 bis 80 Plätzen 750 Euro
- bei mehr als 80 Plätzen 1.000 Euro
Ein Anspruch auf die Zahlung der Sonderleistung besteht in den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023.
Zusätzlich erhält die Einrichtung einen monatlichen Förderbetrag in Höhe von 250 Euro.
Wo finde ich weitere Informationen und Antragsformulare?
Der GKV-Spitzenverband hat eine Website "Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus" eingerichtet. Unter dem Reiter "Pflegeversicherung" ist ein Link für alle wichtigen Informationen rund um das Erstattungsverfahren sowie die dafür notwendigen Dokumente hinterlegt.
Wie wird die Sonderleistung ausgezahlt?
Die Pflegeeinrichtungen erhalten die Sonderleistung durch die Pflegekassen. Nach Erhalt zahlen sie die Sonderleistung an die von ihnen benannten Beschäftigten aus, spätestens mit der nächstmöglichen Entgeltzahlung.
Ist die Barmer für mich zuständig?
Die Barmer Pflegekasse übernimmt das Erstattungsverfahren für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Ob wir auch Ihre Einrichtung betreuen, können Sie anhand der Liste feststellen, die ebenfalls auf der Website des GKV-Spitzenverbandes hinterlegt ist.
So beantragen Sie die Sonderleistung
Die Sonderleistung muss bei der zuständigen Pflegekasse bis zum 31.10.2022 beantragt werden.
Für die Beantragung der Sonderleistung und des Förderbetrages ist auf der Website des GKV-Spitzenverbandes ein Link zu dem Muster (Musterformular zur Meldung von Beschäftigten mit Koordinierungsaufgaben in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 35 IfSG i. V. m. § 150c SGB XI) bereitgestellt. Füllen Sie das Musterformular aus und unterzeichnen Sie es. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Oder drucken Sie den Antrag aus und scannen Sie ihn nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein. Da die Überprüfung in einem nachgelagerten Verfahren erfolgt, werden weitere Unterlagen zunächst nicht benötigt.
Senden Sie bitte Ihre Meldung mit dem Betreff „Sonderleistung nach § 150c SGB XI“ an sonderbonus@barmer.de
Wie geht es weiter?
Die erste Auszahlung erfolgt bis zum 15. November 2022. Danach erhalten Sie die Zahlungen jeweils monatlich zum 15. des Monats. Im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 30 Juni 2023 teilen Sie der zuständigen Pflegekasse die Höhe der tatsächlichen Auszahlung an die benannten beschäftigten Personen mit. Dafür wird im Lauf des ersten Quartals 2023 ein Muster bereitgestellt.
Sie haben noch Fragen?
Für Fragen zum Verfahren oder zu Ihrem Antrag steht Ihnen unsere kostenfreie Hotline unter 0800 333004 994060 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung.
Antworten auf die häufigsten Fragen werden in einer FAQ zusammengefasst. Auf der Seite des GKV-Spitzenverbands wird ein Link auf der Seite "Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus" hinterlegt werden.