Ein Mädchen bekommt eine Spritze
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Masernschutzgesetz: Fragen und Antworten

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Kinder sollen nur dann einen Platz bei einer Tagesmutter, in einer Kita oder dem Schulhort bekommen, wenn sie vollständig gegen Masern geimpft sind. So sieht es das Masernschutzgesetz vor, das zum 1. März 2020 in Kraft tritt. Mit dem Masernschutzgesetz sollen die Menschen besser vor dieser gefährlichen Infektionskrankheit geschützt und Masern auf Dauer ausgerottet werden.

Impfungen schützen nicht nur die eigenen Kinder oder den Erwachsenen selbst. Sie bieten auch denjenigen Schutz, die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfungen erhalten dürfen. Dazu gehören beispielsweise chronisch Kranke und auch Säuglinge in den ersten Lebenswochen.

Dr. Fabian Magerl, Landesgeschäftsführer der Barmer in Sachsen.

Wie häufig Masern in Deutschland und Sachsen vorkommen, wie die Impfpflicht umgesetzt wird und wie gegen Masern geimpft wird, ist hier zusammengefasst:

Die Anzahl der Masernfälle, die vom Robert Koch-Institut erfasst werden, schwankt von Jahr zu Jahr. Obwohl Maserninfektionen weltweit und europaweit erheblich zugenommen haben, sank in Deutschland zuletzt die Zahl der Infektionen. So wurden für das Jahr 2018 bundesweit 543 Masernfälle (Inzidenz: 5,8 pro 1 Mio. Einwohner) erfasst, im Jahr 2017 waren es dagegen 929 Fälle (Inzidenz: 10,5 pro 1 Mio. Einwohner).
Insgesamt wurden in Sachsen nach Angaben Robert Koch-Institut in den vergangenen 19 Jahren 554 Masern-Infektionen registriert.  
79,7 Prozent der Schulanfänger im Freistaat waren vollständig gegen Masern geimpft. Das ergab der Barmer Arzneimittelreport 2019. Laut Robert Koch-Institut liegt die Masern-Impfquote bei den Schulanfängern bei 92,9 Prozent. Die Zahlen des Robert Koch-Institut basieren jedoch auf Analysen von vorgelegten Impfausweisen. Daten von Kindern, die keinen Impfausweis haben, wurden im Unterschied zur Untersuchung der Barmer nicht berücksichtigt. Erst eine Immunisierungsrate der Bevölkerung von 95 Prozent und mehr sorgt jedoch dafür, dass ein sogenannter "Herdenschutz" greifen kann. Die Impfrate der Schulanfänger liegt in Sachsen deutlich darunter.
Masern werden häufig als „Kinderkrankheit“ unterschätzt. Dabei gehören sie zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Masern können schwere Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringen und bei schwerem Verlauf tödlich enden. Bereits im Jahr 1984 haben die Mitgliedstaaten der europäischen Region und der Weltgesundheitsorganisation beschlossen, Masern schrittweise zu eliminieren und weltweit auszurotten. Zur Prävention von Masern stehen gut verträgliche, hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermitteln. Um die Verbreitung von Masern zu verhindern, ist eine Impfrate von mehr als 95 Prozent erforderlich. Diese wird in Deutschland nicht erreicht. Mit der Einführung der Masernschutzimpfung möchte Deutschland die Menschen vor Masern schützen und das Ziel der Weltgesundheitsorganisation erreichen.

Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen (Kitas, Horte, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulen sowie Gemeinschaftsreinrichtungen und Heimen) betreut werden oder dort tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Impfnachweis vorlegen.
Bei einer Neuaufnahme nach dem 1. März 2020 in eine Einrichtung, müssen die Kinder, Jugendlichen und dort Beschäftigten einen ausreichenden altersentsprechenden Masernschutz nachweisen.
Gleiches gilt für Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut werden oder dort tätig sind. Auch Personen, die in medizinischen Einrichtungen, wie bspw. Krankenhäuser und Arztpraxen tätig sind oder tätig werden, müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.

Die jeweiligen Einrichtungsleitungen überprüfen bei Eintritt in die Einrichtung, ob die entsprechenden Impfungen vorliegen bzw. ob - nachgewiesen durch ein ärztliches Attest - eine Immunität durch eine erlittene Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation besteht.
Die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen sind verpflichtet bei fehlender Impfung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Wird kein Nachweis erbracht, kann ein Bußgeld von 2.500 Euro in Rechnung gestellt werden.

Während Kitas und Tagesmütter ungeimpfte Kinder abweisen sollen, ist das bei Schulen wegen der Schulpflicht nicht möglich. Da Schulpflicht besteht, dürfen Kinder oder Jugendliche auch bei nicht vollständigem Impfschutz nicht abgewiesen werden. Wenn in einer Schule ein ungeimpftes Kind auffällt, wird das Gesundheitsamt informiert, das wiederum in Kontakt mit den Eltern tritt. Als letztes Mittel könnte eine Geldbuße drohen. Dieses kann jedes Schuljahr erneut durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden.
Eine Masernschutzimpfung erfolgt mit abgeschwächten Masernviren, also mit einem Lebendimpfstoff. Sie wird in der Regel als sogenannte MMR-Impfung in Kombination mit der Impfung gegen Mumps, Röteln und Windpocken verabreicht und gut vertragen.
Um die gesetzlichen Vorgaben für die Aufnahme in die Kindertagesbetreuung in Sachsen zu erfüllen, sollte ein Kind vor Vollendung des ersten Lebensjahres die erste, und vor Vollendung des zweiten Lebensjahres die zweite Masernschutzimpfung erhalten. Die Ständige Impfkommission empfiehlt bei Kindern, die in diesem Zeitraum nicht geimpft wurden, die Impfung unbedingt bis zum 18. Lebensjahr nachzuholen. Auch Erwachsene sollten sich gegen Masern impfen lassen, wenn sie nach 1970 geboren wurden und nicht wissen, ob sie in der Kindheit an Masern erkrankt waren oder einen Impfschutz haben.