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Fünf Pflegegrade werden die Pflegebedürftigkeit abbilden

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Der Bundesrat hat am 18.Dezember 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbundene Verbesserungen für Pflegebedürftige und Pflegepersonen eingeführt.

Am bisherigen Verfahren der Pflegeeinstufung wurde häufig kritisiert, dass die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit vorrangig auf körperlichen Einschränkungen beruhe und damit beispielsweise demenziell erkrankte Personen benachteilige. Mit dem neuen System sollen erstmalig alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Damit wird einer der Geburtsfehler der Pflegeversicherung, die zu enge Definition der Zugangsvoraussetzungen behoben. Dadurch wird es schätzungsweise bundesweit rund 500.000 mehr Anspruchsberechtigte geben und viele der heute bereits Pflegebedürftigen erhalten künftig mehr Leistungen.

Umstellung läuft auch in Hessen auf Hochtouren

Die Pflegestufen werden zum Jahreswechsel 2017 abgelöst durch fünf Pflegegrade. Entscheidend für die Zuordnung zu einem Pflegegrad wird der Grad der Selbstständigkeit sein. Für Personen, die zum Zeitpunkt der Einführung bereits Pflegeleistungen beziehen, greifen gesetzliche Überleitungsregelungen, so dass weder eine erneute Antragstellung noch eine erneute Begutachtung erforderlich werden. Es wird sichergestellt, dass niemand geringere Leistungen erhält als zuvor. Damit eng verbunden ist die Besitzstandsregelung für Pflegebedürftige, die am 31. Dezember 2016 Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.

Die Umstellung wird derzeit durch die Pflegekassen automatisch durchgeführt. Die über 200.000 Pflegebedürftigen in Hessen brauchen also keinen neuen Antrag auf Pflegeleistungen oder Neubegutachtung zu stellen.

Information, Qualifizierung und Softwareanpassung

Gesetzliche Änderungen sind meist verbunden mit aufwendigen Umstellungs– und Anpassungsarbeiten. Zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes lagen jetzt mehr als 12 Monate. Eine lange Zeit – werden manche denken . Aber damit alles reibungslos zum Jahreswechsel funktionieren kann, waren und sind noch viele Vorbereitungsarbeiten zu leisten. Versicherte müssen rechtzeitig informiert, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen, der Medizinischen Dienste, der stationären und ambulanten Einrichtungen geschult und qualifiziert werden. Letztendlich müssen auch die EDV-Systeme für den neuen Datentransfer angepasst sein.

Einheitliche Eigenanteile in der stationären Pflege

Während heute die Eigenanteile bei der Versorgung Pflegebedürftiger in stationären Einrichtungen je nach Pflegestufe unterschiedlich hoch sind, werden zukünftig alle Bewohner eines Pflegeheimes einheitliche Eigenanteile entrichten. Damit soll für die Pflegebedürftigen und ihre Familien eine bessere Planbarkeit der finanziellen Belastung gewährleistet werden. Personen, die zum Zeitpunkt der Umstellung bereits in einem Pflegeheim wohnen und deren Eigenanteil durch diese Neuregelung steigt, erhalten die Differenz von der Pflegekasse als Zuschuss.

Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen

Für Personen, die aus ihrem Beruf aussteigen um die Pflege Angehöriger zu übernehmen, leistet die Pflegekasse zukünftig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

Anhebung des Beitragssatzes

Da aufgrund der Änderungen mehr Menschen als zuvor Anspruch auf Pflegeleistungen haben werden, wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose angehoben.