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404 Anträge auf Cannabis-­haltige Medikamente in Hessen

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Frankfurt, 29. August 2018 – Bei der Barmer Hessen sind seit Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes am 10. März vergangenen Jahres 404 Anträge auf Kostenübernahme Cannabis-haltiger Arzneimittel eingegangen. „Davon wurden 215 bewilligt“, so Landesgeschäftsführer Norbert Sudhoff. Bundesweit waren es 6.583 Anträge. Davon wurden 4.436 Anträge genehmigt. Das geht aus einer Auswertung der Kasse hervor. Die meisten Anträge auf Kostenübernahme von Cannabis-Präparaten wurden in Bayern mit 1.413 und in Nordrhein-Westfalen mit 1.270 gestellt. Die Bewilligungsquoten schwanken je nach Bundesland zwischen 53 und 76 Prozent.

Der Hype um Cannabis

In Anbetracht der bundesweiten Fallzahlen warnt die Barmer aber vor übertriebenen Erwartungen. Häufig ist der Nutzen von Cannabis nicht erwiesen. „Um Cannabis als Medizin ist ein Hype entstanden, der nur im Einzelfall berechtigt ist. Cannabis-haltige Arzneimittel dürfen seit dem letzten Jahr bei vielen Erkrankungen verordnet werden, auch wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht hinlänglich erwiesen ist. Bei Schmerzen etwa sollte Cannabis möglichst nur als Ergänzung zu bewährten Konzepten wie der multimodalen Schmerztherapie zum Einsatz kommen“, so Dr. Ursula Marschall, leitende Medizinerin bei der Barmer, mit Blick auf Analysen, wonach im Jahr 2017 mehr als die Hälfte der Cannabis-Verordnungen bei Schmerzen ausgestellt worden sei. Es liege kein klarer Nachweis vor, dass Cannabis bei Tumor-, Skelett- und Muskelschmerzen wirke.

Cannabis-Blüten kaum dosierbar und unverhältnismäßig teuer

Laut Auswertung betrugen die Gesamtkosten der Barmer für Cannabis-Präparate rund acht Millionen Euro. Dabei gab es große Kostendifferenzen. Während etwa im Mai 2018 die Ausgaben für Fertigarzneimittel und Rezepturen im Schnitt zwischen 350 und 721 Euro je Cannabis-Patienten betrugen, beliefen sie sich bei Cannabis-Blüten auf 1.708 Euro. „Cannabis-Blüten sind nicht nur unverhältnismäßig teuer, sondern in der Praxis auch kaum dosierbar, da es verschiedene Sorten, Stärken und Verabreichungsformen gibt. Blüten sollten daher nicht zum Einsatz kommen, zumal es alternative Cannabis-Präparate gibt“, sagt Marschall.

Cannabis-Gesetz - eine Bilanz 2018


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