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Entscheidung des BSG: Signal für Klärung der Zuständigkeiten bei der Finanzierung der GKV

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Mit seiner gestrigen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) deutlich gemacht, dass Beitragsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) allein zur Finanzierung der Aufgaben dieses Sozialversicherungsträgers eingesetzt werden dürfen. Zahlungen des GKV-Spitzenverbands an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Finanzierung von Gesundheitsförderung und Prävention sieht das BSG deshalb als verfassungswidrig an. Damit wird die Forderung der BARMER an die zukünftige Bundesregierung bekräftigt, die Zuständigkeiten für die Finanzierung der GKV klarzustellen.

Berlin, 19.05.2021 – Die Entscheidung des BSG betrifft eine Regelung aus dem Präventionsgesetz von 2015, nach der der GKV-Spitzenverband gesetzlich verpflichtet ist, die BZgA mit Unterstützungsleistungen im Bereich Prävention zu beauftragen und ihr eine von den Krankenkassen aus Beitragsmitteln aufzubringende pauschale Vergütung zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts ist dies verfassungswidrig, da der Bund die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger, also auch der GKV--gesetzliche Krankenversicherung, wahren muss und seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen darf.

Die gestrige Entscheidung zeigt jedoch ein grundlegendes Problem der GKV auf: Ihre finanziell angespannte Situation resultiert auch aus der mangelnden Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Finanzierung des Systems. Aufgabe der nächsten Bundesregierung muss es sein, zur Konsolidierung des Gesundheitswesens klar zwischen beitrags- und steuerfinanzierten Leistungen zu unterscheiden. So liegt zum Beispiel der Betrag aus Steuermitteln, den die GKV für die Deckung der Ausgaben für ALG II-Bezieher erhalten, seit Jahren unter den tatsächlichen Leistungsausgaben für diese Versichertengruppe. Diskutiert werden muss nicht nur die Finanzierung von Angeboten der BZgA, sondern auch der Einrichtung von Krebsregistern oder von Leistungen, die eindeutig der populationsbezogenen Prävention zuzurechnen sind.

Eine wesentliche Aufgabe der nächsten Bundesregierung wird es sein, die gesetzliche Krankenversicherung finanziell zu konsolidieren. Dazu gehört die klare Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Finanzierung.