Meldungen zur Gesundheitspolitik

Bedarfsplanungs-Richtlinie tritt in Kraft

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Die Bedarfsplanung in der ambulanten Versorgung wird angepasst: Die Veränderungen an der Bedarfsplanungsrichtlinie sehen vor allem eine Neuberechnung der bislang geltenden Verhältniszahlen sowie eine stärkere Berücksichtigung regionaler Besonderheiten vor. Notwendig wurde die Überarbeitung der Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgrund des gesetzlichen Auftrags aus dem GKV-Versorgungs­stärkungs­­gesetz und dem Terminservice- und Versorgungsgesetz. Als Grundlage für eine stärker sektoren­übergreifend ausgerichtete Versorgung fordert die Barmer eine weitgehendere, grundlegende Reform der Bedarfsplanung.

Berlin, 01.07.2019 – Seit heute gilt die neue Bedarfsplanungsrichtlinie für die ambulante vertragsärztliche Versorgung. In Zukunft werden die Verhältniszahlen – also das Verhältnis von Einwohnerzahl zu Arzt –  alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Morbidität der Bevölkerung angepasst. Gleichzeitig kann bei der Planung auf regionaler Ebene erheblich flexibler auf Änderungen etwa der Alters- und Morbiditätsstruktur der Patienten reagiert werden. Aufgrund der Umsetzung des Beschlusses entstehen bundesweit rund 3.500 zusätzliche Arztsitze, diese entfallen auf Hausärzte (ca. 1.500), auf Psychotherapeuten (800), Kinderärzte (400), Nervenärzte (480), Augenärzte (130) und Rheumatologen (100). Damit wird auch weiterhin eine bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung ermöglicht.

Der G-BA legt mit der Bedarfsplanungsrichtlinie eine bundeseinheitliche Planungssystematik fest, nach der dem Versorgungsbedarf entsprechend die Niederlassungsmöglichkeiten für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten geschaffen werden. Ziel ist ein gleichmäßiger und bedarfsgerechter Zugang der gesetzlich Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, die Verhältniszahlen zu überprüfen und in der Folge die Planungsinstrumente weiterzuentwickeln. Diesem Auftrag ist der G-BA nachgekommen, die neue Bedarfsplanungsrichtlinie tritt am heutigen 01.07.2019 in Kraft.

Einen Schritt weiter gehen: Entwicklung einer sektorenübergreifenden Versorgungsplanung

Nach Auffassung der Barmer werden grundlegende strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen benötigt, um die Ressourcen im Gesundheitswesen am Bedarf der Patienten zu orientieren. Dazu müssen die medizinischen Versorgungsstrukturen über die Sektorengrenzen hinweg organisiert werden. Voraussetzung dafür ist eine sektorenübergreifende Versorgungsplanung.

Um die bislang getrennten Planungszuständigkeiten für die ambulante und die stationäre Versorgung zu beenden, sollte der Gesetzgeber Rahmenvorgaben für eine einheitliche Planung vorgeben. Nur so können Fehlanreize vermieden werden, die aus dem Nebeneinander zweier Sektoren entstehen. Im Fokus des Barmer-Konzepts stehen vor allem die Leistungen an der Schnittstelle zwischen allgemeiner fachärztlicher ambulanter Versorgung sowie der Grund- und Regelversorgung im Krankenhaus.