Aktuelle Gesetzgebung

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Lesedauer unter 5 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

23.05.2020Inkrafttreten
15.05.2020Abschluss Bundesrat
14.05.20202./3. Lesung Bundestag
11.05.2020Anhörung Gesundheitsausschuss
07.05.20201. Lesung Bundestag
29.04.2020Kabinettsbeschluss
20.04.2020Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Neuregelungen zu Tests auf COVID-19 und auf Antikörper, erweiterte Meldepflicht
  • Neuregelungen zur Finanzierung von Tests für symptomfreie Versicherte und nicht gesetzlich Versicherte
  • Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen
  • Einführung des Prüfquotensystems für Krankenhausabrechnungen wird auf das Jahr 2022 verschoben
  • Begrenzung und Klarstellung zum vorläufigen Pflegeentgeltwert
  • Pflegekräfte erhalten „Corona-Prämie“
  • Mindestausgaben der Kassen für Prävention Corona-bedingt aufgehoben
  • Bundesministerium für Gesundheit plant Bundeszuschüsse für GKV und SPV

So positioniert sich die Barmer

Eingeführt wird eine gesetzliche Meldepflicht für COVID-19-Erkrankungen. Diese umfasst auch die Meldung genesener COVID-19 Patienten und negativer Labortests.

Aufgrund einer Verordnungsermächtigung kann das Bundesministerium für Gesundheit bestimmen, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für Tests auf COVID-19 und Antikörpertests für Personen übernimmt, die keine Symptome der COVID-19-Erkrankung zeigen oder die nicht Mitglied der GKV sind. Die bei den Tests für symptomfreie Personen außerhalb der Krankenbehandlung und für nicht gesetzlich Versicherte entstehenden Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.

Weiterhin wird festgelegt, dass die Kosten für Testungen auf eine Corona-Virus-Infektion im Krankenhaus mit einem Zusatzentgelt finanziert werden. Das Zusatzentgelt soll von den Vertragsparteien auf Bundesebene festgelegt werden und kann nur für Patienten abgerechnet werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung ins Krankenhaus aufgenommen wurden.

Position der Barmer:

Bei der Testung von symptomlosen Personen handelt es sich um eine Aufgabe von nationaler Tragweite zum Infektionsschutz der gesamten Bevölkerung. In der Begründung des Änderungsantrages spricht der Gesetzgeber von „versicherungsfremden Leistungsaufwendungen“, die der GKV entstehen, sodass deren Finanzierung vom Staat durch einen Steuerzuschuss getragen werden muss.

Dringend erforderlich ist eine Klärung, welche Personen mit der Formulierung „nicht gesetzlich Versicherte“ gemeint sind und in welcher Form die private Krankenversicherung an der Finanzierung der Tests beteiligt wird.

Im Gesetz ist vorgesehen, dass Krankenhäuser für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 von der Prüfung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) ausgenommen werden, wenn sie in diesem Zeitraum mit SARS-CoV-2 infizierte Patienten (inklusive Verdachtsfälle) behandelt haben. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bestimmt dabei, welche Mindestmerkmale von der Prüfung ausgenommen werden.

Position der Barmer:

Zur Entlastung stark von COVID-19 betroffener Krankenhäuser ist eine Regelung zur Einhaltung bestimmter OPS-Mindestmerkmale nachvollziehbar. Anstatt Prüfungen jedoch pauschal auszusetzen, sollte stattdessen über Möglichkeiten zur vereinfachten Einhaltung bestimmter OPS-Mindestmerkmale nachgedacht werden.

Da die Belastung der Krankenhäuser durch COVID-19-Fälle sehr unterschiedlich ist, muss nach Betroffenheit der Krankenhäuser differenziert werden.

Dauerhaft darf es keine Ausnahmen von Prüfungen geben, da die Mindestanforderungen, etwa zum Personal, vor allem der Patientensicherheit dienen.

Um die Krankenhäuser bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie zu entlasten, soll das geplante Prüfquotensystem für Krankenhausabrechnungen erst im Jahr 2022 eingeführt werden. Aus Sicht des Gesetzgebers ist die ursprünglich für 2021 vorgesehene Einführung wegen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie nicht mehr sachgerecht. Denn die Höhe der Prüfquote wird auf Basis der beanstandeten Rechnungen im Vorjahr, also 2020, bestimmt.

Für das Jahr 2021 wird zunächst eine quartalsbezogene Prüfquote von maximal 12,5 Prozent festgelegt. Damit dürfen Krankenkassen im Jahr 2021 bis zu 12,5 Prozent der bei ihnen je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Behandlung eines Krankenhauses durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, wie es im Gesetzentwurf heißt.

Während potenzielle Aufschlagszahlungen für die Krankenhäuser bei fehlerhafter Rechnungsstellung bereits durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt wurden, sollen die Aufwandspauschalen für die Krankenkassen weiterhin beibehalten werden.

Position der Barmer:

Es ist nachvollziehbar, dass die Einführung des Prüfquotensystems um ein Jahr verschoben wird. Auf Grund der derzeitigen Ausnahmesituation ist es sachgerecht, dass erst das Jahr 2021 Bezugspunkt für den Aufbau des Prüfquotensystems werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch die Festlegung der Prüfquote von 12,5 Prozent als Ausgangswert sinnvoll.

Mit der Einführung von Aufschlagszahlungen sollte erstmals für Krankenhäuser ein Anreiz zur korrekten Krankenhausabrechnung eingeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum diese auch im Jahr 2021 entfallen, die Aufwandspauschalen für Krankenkassen trotz Prüfbeschränkung durch eine Quote dagegen weiter aufrechterhalten werden sollen.

In einem kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachten Änderungsantrag wird klargestellt, dass der erhöhte Pflegeentgeltwert für die Berechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten bis zum Ende dieses Jahres gilt.

So wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 ein Pflegeentgeltwert in Höhe von 185 Euro zugrunde gelegt, wenn noch kein Pflegebudget für 2020 vereinbart wurde oder bereits ein Pflegebudget vereinbart wurde und der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert unterhalb von 185 Euro liegt. Daneben wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2021 ein Pflegeentgeltwert in Höhe von 146,55 Euro zur Anwendung zu bringen ist, wenn noch kein Pflegebudget vereinbart worden ist.

Mit dem Ziel, die Liquidität der Krankenhäuser zu verbessern, war im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz geregelt worden, dass der vorläufige Pflegeentgeltwert ab dem 01.04.2020 von 146,55 Euro auf 185 Euro erhöht wird.

Position der Barmer:

Der Gesetzgeber will eine auskömmliche Finanzierung der Pflege im Krankenhaus sicherstellen und für die Kliniken zusätzliche Planungssicherheit schaffen. Aus diesem Grund ist die Konkretisierung sinnvoll.

Als Anerkennung für die geleistete Arbeit in der aktuellen COVID-19-Pandemie werden mit dem Gesetz Pflegeeinrichtungen zur Zahlung gestaffelter Sonderleistungen in Höhe von einmalig bis zu 1.000 Euro an jeden Beschäftigten verpflichtet. Laut Gesetz sind 28.600 Einrichtungen von der Regelung betroffenen – dazu zählen 14.100 ambulante und 14.500 teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierung soll durch die soziale Pflegeversicherung (870 Mio. Euro) und im ambulanten Bereich durch die GKV (130 Mio. Euro) erfolgen. Die Länder oder die Pflegeeinrichtungen können die im Gesetz festgelegten Höchstbeträge auf bis zu insgesamt 1.500 Euro pro Beschäftigen erhöhen.

Position der Barmer:

Die bessere finanzielle Anerkennung der Arbeit von Pflegekräften ist wichtig und eine gesamtgesellschaftliche Notwendigkeit. Daher muss die Finanzierung über die Länder, den Bund und die Arbeitgeber sichergestellt werden. Das aktuell vorgeschlagene Verfahren lässt auch die private Pflegeversicherung außen vor – diese sollte in Höhe des durch sie versorgten Versichertenanteils an den Gesamtkosten beteiligt werden.