Aktuelle Gesetzgebung

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

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Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung



09.04.2021Inkrafttreten
15.03.2021Referentenentwurf


Wesentliche Inhalte der Verordnung

  • Verlängerung der Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen bis 31.05.2021, Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser wird angepasst
  • Regelungen für einen Ganzjahreserlösausgleich: Erlösrückgänge im Jahr 2021 gegenüber 2019, die Krankenhäuser aufgrund Coronavirus-SARS-CoV-2 entstanden sind, können durch krankenhausindividuelle Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden. Auch krankenhausindividueller Ausgleich von Erlösanstiegen im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 möglich, wenn Erlösanstiege auf den Erhalt von Ausgleichszahlungen zurückzuführen sind.
  • Krankenhaus kann beim Land unterjährige Abschlagszahlungen für Erlösausgleich beantragen
  • Zahlungsfrist von fünf Tagen für Krankenhausabrechnungen wird bis 31.12.2021 verlängert 

So positioniert sich die Barmer

Angesichts der auch weiterhin hohen Coronavirus-Infektionszahlen werden die derzeit bis zum 11.04.2021 befristeten Ausgleichszahlungen für coronabedingte Einnahmeausfälle von Krankenhäusern bis zum 31.05.2021 verlängert. Die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser wird dabei an das sich verändernde Infektionsgeschehen angepasst: So soll die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt als Anspruchskriterium von 70 auf 50 abgesenkt werden.
Ebenfalls bis zum 31.05.2021 verlängert werden die Ausgleichszahlungen für coronabedingte Einnahmeausfälle von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Möglichkeit der akutstationären Behandlung in ermächtigten Vorsorge- und Reha-Kliniken.
Die bereits seit März vergangenen Jahres geltende verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen wird bis zum 31.12.2021 verlängert.

Position der Barmer

Mit Blick auf die unsichere Entwicklung des Infektionsgeschehens ist es richtig, dass die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser und Vorsorge- sowie Reha-Einrichtungen bis Ende Mai verlängert werden. Ebenfalls sinnvoll ist die geplante Absenkung des Inzidenzwerts, damit auch belastete Krankenhäuser in Regionen mit einer Inzidenz knapp unter der bisherigen Schwelle von Ausgleichszahlungen unterstützt werden können.

Beim vorgesehenen Gesamtjahreserlösausgleich für das Jahr 2021 sollen pandemiebedingte Erlösrückgänge und Erlösanstiege gegenüber dem Jahr 2019 ausgeglichen werden können. Erlösanstiege werden nur berücksichtigt, wenn diese auf den Erhalt von Ausgleichszahlungen zurückzuführen sind. Die Liquiditätshilfen in Form von Abschlagszahlungen werden ebenfalls angerechnet. GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft erhalten den Auftrag, bis zum 31.07.2021 die Rahmenbedingungen und Kriterien für diesen Ganzjahresausgleich festzulegen.
Die Verordnung sieht zudem vor, dass Erlöse für das Jahr 2019 auf das Preisniveau für das Jahr 2021 angehoben werden. Ausgleichszahlungen für allgemeine Krankenhausleistungen müssen bei der Ermittlung der Erlöse für 2021 in Höhe von 85 Prozent berücksichtigt werden. Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der ermittelten Erlöse für das Jahr 2019 zugrunde zu legen. Im Referentenentwurf der Verordnung lag diese Größe für das Jahr 2019 bei 95 Prozent.
Die Höhe des Ausgleichssatzes wird auf 85 Prozent (analog des Vorjahres) festgelegt – anders als im Erstentwurf, der noch vorsah, dass die Selbstverwaltungspartner ihn innerhalb eines Korridors von 75 bis 95 Prozent festlegen.

Position der Barmer

Die vorgesehene Erhöhung der Erlösabsenkung von 95 auf 98 Prozent ist nicht sachgerecht. Aufgrund der nachhaltigen Belegungsrückgänge in der stationären Versorgung, ausgelöst durch die Corona-Pandemie, wäre eine Erlösabsenkung um mindestens fünf Prozent zielführender gewesen. Grund für diese Entwicklung ist ein verändertes Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten, die Krankenhausaufenthalte vermeiden und beispielsweise eher ambulante Behandlungsmöglichkeiten wahrnehmen. Der Wegfall des Verhandlungskorridors ist nachvollziehbar und erleichtert die Verhandlungen auf Bundesebene.

Anders als im Verordnungsentwurf sind jetzt zusätzliche Liquiditätshilfen für Krankenhäuser vorgesehen, die im ersten Quartal 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben. Darauf hatten sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin in ihrer Videokonferenz am 22.03.2021 verständigt. Diese Krankenhäuser können vor dem Abschluss des Gesamtjahreserlösausgleichs für das Jahr 2021 bereits unterjährig Abschlagszahlungen in Anspruch nehmen, die über die Krankenhausrechnungen von den Krankenkassen finanziert werden. Neben der Voraussetzung, dass das jeweilige Krankenhaus im ersten Quartal 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten hat, muss es im ersten Quartal 2021 durchschnittlich einen Belegungsrückgang gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2019 verzeichnen. Das Krankenhaus muss die Erhebung des ermittelten Zuschlags bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, welche die Höhe des Zuschlags ohne Beteiligung der Krankenkassen genehmigt.
Durch die Regelung werden vorwiegend kleine Krankenhäuser ohne Teilnahme am Notfallstufenkonzept sowie Psychiatrien/Psychosomatiken erfasst.

Position der Barmer

Die Ausgestaltung der Regelungen zu Abschlagszahlungen ist äußerst komplex, nur bedingt praxistauglich und zeitverzögert. Da die Finanzierung der Pandemiekosten eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, sollte diese von Bund und Ländern sichergestellt werden.

Eine Finanzierung über den Gesundheitsfonds wäre insofern sachgerechter und würde den betroffenen Krankenhäusern schneller zugutekommen. Wenn die Kassen finanzielle Mittel wie vorgesehen bereitstellen, müssen sie jedoch auch in das Verfahren eingebunden werden. Deshalb sollten den Krankenkassen vor Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde die Antragsunterlagen zur Prüfung übermittelt werden. Ebenfalls bedarf es eines eindeutigen Nachweisverfahrens über die Höhe der erhaltenen krankenhausindividuellen Liquiditätshilfen.