Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)

Lesedauer unter 8 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

01.01.2019Inkrafttreten
23.11.20182. Durchgang Bundesrat
09.11.20182./3. Lesung Bundestag
10.10.2018Anhörung im Gesundheitsausschuss
27.09.20181. Lesung Bundestag
21.09.20181. Durchgang Bundesrat
01.08.2018Kabinettsbeschluss
26.06.2018Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Einführung von Personaluntergrenzen im Krankenhaus
  • Veränderung der Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege
  • Neuordnung der Personalvergütung außerhalb der DRGs
  • Verlängerung und Modifizierung des Krankenhausstrukturfonds
  • Betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte in Krankenhaus und Pflegeeinrichtungen
  • Ausbau der Videosprechstunde als telemedizinische Leistung

So positioniert sich die Barmer:

Nach den Plänen der Bundesregierung werden ab dem Jahr 2020 konkrete Vorgaben zur Personalausstattung in Krankenhäusern gelten. Die Regelungen sollen die Vorschriften der ab 2019 geltenden Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche erweitern.

Mit der Einführung des Gesamthausansatzes verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Pflegepersonalausstattung in den Krankenhäusern zu verbessern sowie die Patientensicherheit in der pflegerischen Versorgung zu erhöhen. Dazu erhält das Institut für Entgeltabrechnung im Krankenhaus (InEK) den Auftrag, ab dem Jahr 2020 für jedes Krankenhaus einen sogenannten Pflegepersonalquotienten zu berechnen. Der Quotient macht deutlich, wie viel Pflegepersonal ein Krankenhaus im Verhältnis zu dem anfallenden Pflegeaufwand einsetzt. Auf Basis der Berechnungen des InEK wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen. Unterschreitet ein Krankenhaus die definierte Untergrenze, drohen ihm Sanktionen in Form von Honorarkürzungen. Die Detailregelungen zu den Sanktionen, zur Festlegung der Untergrenzen und zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser werden in der Rechtsverordnung geregelt, deren Inkrafttreten für spätestens Mitte 2019 geplant ist. Die Vereinbarung über die Sanktionen treffen die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband erstmals für das Budgetjahr 2020.

Position der Barmer:

Das Vorhaben ist ein erster richtiger Schritt zur Festlegung verbindlicher Pflegepersonaluntergrenzen und damit auch zur Steigerung der Patientensicherheit in der stationären Versorgung. Es ist positiv, dass mit der Regelung Transparenz geschaffen wird: Der Pflegequotient wird sichtbar machen, ob ein Krankenhaus mit den erzielten Pflegeerlösen auch tatsächlich eine entsprechende Personalausstattung finanziert oder auf Kosten der Pflege spart. Die konkrete Vorgabe von Sanktionen per Rechtsverordnung ist ebenso sinnvoll, wie die geplante Veröffentlichung der Pflegepersonalquotienten. Problematisch ist, dass gegenwärtig kein bundeseinheitliches Instrument zur Messung der individuellen Pflegebedarfe existiert. Damit fehlt die Datengrundlage, die zur Ermittlung der Anzahl der Pflegekräfte für eine qualitativ hochwertige Versorgung benötigt würde. Hier muss langfristig nachgebessert werden. 

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde beschlossen, die Pflegepersonalkosten im Krankenhaus ab dem Jahr 2020 unabhängig von den DRG-Pauschalen über ein hausindividuelles Pflegebudget zu vergüten. Das Pflegebudget soll auf Ortsebene verhandelt werden und die hausindividuellen Pflegepersonalkosten unter Berücksichtigung des Pflegepersonalbedarfs abbilden. Dabei soll das Budget keiner Obergrenze unterliegen. Bisherige Sonderfinanzierungstatbestände (z. B. Pflegestellen-Förderprogramm) sollen im Pflegebudget berücksichtigt werden. Die vereinbarten Mittel müssen zweckgebunden für Pflegepersonalkosten eingesetzt werden, der Nachweis ist über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen. Flankiert wird diese Regelung durch eine Rückzahlungsverpflichtung bei zweckfremdem Mitteleinsatz.
Aufgabe der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene wird es sein, die in den Fallpauschalen enthaltenen Bewertungsrelationen für Pflegepersonalkosten zu ermitteln und auszugliedern. Dem Institut für Entgeltabrechnung im Krankenhaus (InEK) obliegt die Erarbeitung eines Konzepts, auf dessen Grundlage ein Pflegeerlöskatalog für die ausgegliederten Pflegepersonalkosten entwickelt werden soll, der auf Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag beruht. Damit werden die Pflegepersonalkosten tagesbezogen finanziert.

Position der Barmer:

Eine Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den DRGs lehnt die Barmer ab. Es bedarf anderer Anreize zur Sicherstellung von mehr und besserer Pflege.

Durch die Einführung eines krankenhausindividuellen Pflegebudgets ohne Obergrenze wird das Selbstkostendeckungsprinzip reaktiviert und das Wirtschaftlichkeitsgebot ausgehebelt. Außerdem kann die vollständige Refinanzierung der Pflegepersonalkosten dazu führen, dass über eine Gehaltsspirale ein Wettbewerb um die begrenzte Zahl an Pflegekräften eröffnet wird, ohne dass das Problem des Fachkräftemangels behoben würde.

Die Ausweisung der Bewertungsrelationen für Pflegepersonalkosten ist aus Sicht der Barmer nachvollziehbar. Das gilt auch für die zweckgebundene Mittelverwendung in Verbindung mit der Rückzahlungsverpflichtung bei Nichteinhaltung.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde die bisherige Finanzierungssystematik der medizinischen Behandlungspflege in Einrichtungen der Altenpflege zum Teil verändert: Um die Eigenanteile der Pflegebedürftigen zu begrenzen, werden neue Stellen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gezahlt. Dazu müssen die Krankenkassen einen pauschalen Betrag pro Versicherten leisten. Dieser wird über den GKV-Spitzenverband in den Ausgleichsfonds der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) eingezahlt. Ziel dieser Regelung ist die Schaffung von 13.000 zusätzlichen Pflegestellen in vollstationären Altenpflegeeinrichtungen. Die Bundesregierung sieht dafür insgesamt 640 Mio. Euro vor. Auf Antrag erhalten Pflegeeinrichtungen in einem zweiten Schritt einen Vergütungszuschlag. Voraussetzung dafür ist, dass zusätzliches Pflegepersonal eingestellt wird.

Position der Barmer:

Das politische Ziel, die Pflegebedürftigen nicht weiter durch steigende Eigenanteile zu belasten, ist nachvollziehbar. Die Finanzierung ist jedoch nicht Aufgabe der GKV. Die technische Umsetzung des Vorhabens auf Basis einer pauschalen Finanzierung pro Versicherten ist sinnvoll. Hierbei ist von den Altenpflegeeinrichtungen zwingend nachzuweisen, dass die zusätzlichen Pflegekräfte auch dauerhaft in der Versorgung vor Ort beschäftigt werden.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) werden die Zuschläge für die Teilnahme oder die Abschläge für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung nicht mehr zu einem Absinken oder zu einem Anstieg des Landesbasisfallwertes (LBFW) führen.

Hintergrund der Regelung ist das im April 2018 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Notfallstufenkonzept. Bislang verhandelten die Vertragsparteien auf Bundesebene die relevanten Zu- und Abschläge für die Notfallversorgung. Nach der bislang geltenden Rechtslage waren die Notfallzuschläge für die Kostenträger kostenneutral und führten gegebenenfalls zu einer Absenkung des LBFW. Dies soll mit der Neuregelung verhindert werden. Dadurch entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Mehrkosten in Höhe eines noch nicht verifizierten dreistelligen Millionenbetrages.

Position der Barmer:

Die Streichung der Berücksichtigung der Zu- und Abschläge für die Notfallversorgung bei der Vereinbarung des LBFW lehnt die Barmer ab. Die Regelung führt zu erheblichen Ausgabensteigerungen. Da zukünftig weniger Krankenhäuser an der Notfallversorgung teilnehmen, sollten die bereits hinreichend finanzierten Vorhaltekosten der Notfallversorgung kostenneutral umverteilt werden. Dies könnte zu einer geringen Reduzierung der LBFW führen. 

Mit dem Gesetz weitet die Bundesregierung die Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen in der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) massiv aus. Seit dem 01.01.2019 muss jährlich 1 Euro pro Versicherten in die Prävention für Pflegekräfte in Krankenhäusern und in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen fließen. Damit steigen die verpflichtenden Leistungen der Krankenkassen im Bereich der BGF auf 3,15 Euro je Versicherten. Der Orientierungswert der gesamten Präventionsausgaben der Kranken- und Pflegekassen in Höhe von 7,84 Euro pro Versicherten (Stand 2019) bleibt jedoch unverändert.

Position der Barmer:

Die Stärkung der Betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist ein wichtiges Ziel. Bei der Umsetzung müssen auch die Einrichtungen dafür dauerhaft Ressourcen bereitstellen.  

Zur Gewinnung von zusätzlichem Pflegepersonal können Krankenhäuser Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf mit der Personalvertretung vereinbaren. Die Hälfte der erforderlichen Aufwendungen hierfür sollen Krankenhäuser von 2019 bis 2024 aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet bekommen. Hierzu kann bei den jährlichen Verhandlungen des Erlösbudgets im Jahr 2019 ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 0,1 Prozent des Gesamtbetrages vereinbart werden, in den Jahren 2020 bis 2024 bis zu 0,12 Prozent. Die Finanzierung erfolgt über einen Zuschlag auf die abgerechneten DRGs. Ein Nachweis über die Mittelverwendung verbunden mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei zweckwidrigem Mitteleinsatz ist vorgesehen.

Auch in der Pflegeversicherung werden von 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf bereitgestellt.

Position der Barmer:

Die beschlossenen Maßnahmen können die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern und damit die Attraktivität des Pflegeberufs steigern. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der GKV. Die Finanzierung solcher Maßnahmen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte daher aus Steuermitteln erfolgen.

Die Möglichkeiten zum Einsatz der Videosprechstunde wurden mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) erheblich ausgeweitet: Der Gesetzgeber legt es zukünftig in das Ermessen der Ärzte zu entscheiden, wann eine Videosprechstunde mit Patienten als sachgerecht erscheint. Bedingung ist, dass die Entscheidung ärztlich vertretbar ist und dabei die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird. Die Videosprechstunde soll besonders auch für Pflegebedürftige und in der psychotherapeutischen Versorgung besser genutzt werden können.

Bislang war die Videosprechstunde nur für wenige Krankheitsbilder über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechenbar, es handelte sich dabei im Wesentlichen um Verlaufskontrollen einer Behandlung. Die Patienten mussten der Arztpraxis bereits bekannt sein. Videokonferenzen sollen in Zukunft auch bei Fallkonferenzen im Rahmen der Kooperation von ärztlichem und pflegerischem Personal abgerechnet werden können.

Position der Barmer:

Mit den Neuregelungen zum Ausbau von Videosprechstunden setzt der Gesetzgeber ein richtiges Signal. Durch Videosprechstunden können Engpässe in der Patientenversorgung zum Beispiel in ländlichen Regionen abgemildert werden. Auch für Pflegebedürftige kann die Videosprechstunde ein wichtiges Instrument für eine umfassende Patientenversorgung sein. Wichtig ist jedoch, dass Telemedizin nicht den Arzt-Patienten-Kontakt ersetzt. Videosprechstunden sollen dann zur Anwendung kommen, wenn sie medizinisch sinnvoll sind und dem Patienten einen Nutzen bringen. Die Neuregelung muss den Anforderungen an die Qualität der Versorgung und an die Wirtschaftlichkeit genügen.