Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG)

Lesedauer unter 7 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

29.10.2020Inkrafttreten
09.10.2020Abschluss Bundesrat
18.09.20202./3. Lesung Bundestag
10.09.20201. Lesung Bundestag
02.09.2020Kabinettsbeschluss
06.08.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Umsetzung des beschlossenen Konjunkturpaketes (Juni 2020) zur besseren investiven Ausstattung der Krankenhäuser
  • Einrichtung eines Krankenhauszukunftsfonds, Finanzierung: 3 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt (Liquiditätsreserve) plus bis zu 1,3 Mrd. Euro zahlbar von den Ländern oder Krankenhausträgern
  • Nachweis über zweckentsprechende Fördermittel notwendig
  • Förderschwerpunkte: Anpassung der technischen und informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahmen, Ausbau digitaler Infrastruktur zur besseren internen und sektorenübergreifenden Versorgung, IT-Sicherheit (mindestens 15 Prozent der Fördersumme), gezielte Entwicklung und Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen
  • Fortführung und Anpassung des Krankenhausstrukturfonds
  • Regelungen zum Erlösausgleich für Krankenhäuser durch die Corona-Pandemie

So positioniert sich die Barmer

Pflegekräfte in Krankenhäusern, die aufgrund des Corona-Virus zwischen Januar und Mai 2020 einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, sollen eine einmalige Sonderzahlung als finanzielle Anerkennung erhalten.
Zur Finanzierung der Prämien stellt die gesetzliche Krankenversicherung 93 Mio. Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereit, zusätzlich sollen 7 Mio. Euro durch die Private Krankenversicherung erbracht werden, sodass insgesamt 100 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Vorgesehen ist, dass die Mittel jenen Krankenhäusern zugewiesen werden, die bis zum 30.09.2020 eine bestimmte Mindestzahl von COVID-19-Fällen behandelt haben. Der Gesamtbetrag soll unter den anspruchsberechtigten Krankenhäusern jeweils zur Hälfte nach der Anzahl der Corona-Patienten sowie nach der Zahl des im Jahr 2019 beschäftigten Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung verteilt werden. Die Berechnung zur Verteilung der Fördermittel übernimmt dabei das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).

Die Auswahl der Prämienempfänger und die Bemessung der individuellen Prämienhöhe obliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung. In begründeten Ausnahmefällen können auch andere Beschäftigte mit besonderer Belastung für die Prämienzahlung ausgewählt werden. Die nun vorgesehenen Regelungen orientieren sich an einem Vorschlag, den GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft gemeinsam erarbeitet haben.

Position der Barmer:

Mit den Regelungen für eine Corona-Prämie wird das große Engagement der Krankenhauspflegekräfte bei der Versorgung von Corona-Patienten gewürdigt, nachdem bereits ein entsprechender Bonus für Altenpflegekräfte auf den Weg gebracht worden war. Sinnvoll sind die Begrenzung auf Krankenhäuser, die besonders durch Corona belastet waren, sowie der Rückgriff auf die Daten des InEK zur Verteilung der Mittel.

Mit den Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds sollen auch die Notaufnahmen der Krankenhäuser modernisiert werden. Ziel ist es, die technische und insbesondere die informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen zu verbessern und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen.

Während der Gesetzentwurf keine Voraussetzungen vorsah, um die Modernisierung stationärer Notfallkapazitäten zu fördern, wurde in einem Änderungsantrag geregelt, dass nunmehr ausschließlich Krankenhäuser gefördert werden können, die die Mindestanforderungen des G-BA-Notfallstufensystems erfüllen.

Position der Barmer:

Es ist gut, dass der Gesetzgeber die Förderung von Projekten zur Notfallversorgung auf Krankenhäuser begrenzt, die die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung erfüllen. Damit wird eine zielgerichtete Förderung im Sinne einer qualitätsgesicherten stationären Notfallversorgung sichergestellt.

Ein zentraler Punkt im Gesetzentwurf ist die Anschlussregelung für die Ende September 2020 auslaufenden pauschalen Ausgleichzahlungen für Krankenhäuser. Die Regelung ist vorgesehen für den Fall, dass Krankenhäusern auf Grund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 – nach Abzug der geflossenen Ausgleichszahlungen – gegenüber dem Jahr 2019 Erlösrückgänge entstanden sind. Diese Erlösrückgänge sollen im Rahmen krankenhausindividueller Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden können.

In einem Änderungsantrag wurde dazu geregelt, dass variable Sachkosten – die in Krankenhäusern nur anfallen, wenn Leistungen erbracht werden – im Rahmen des Erlösausgleichs nicht ausgeglichen werden sollen. Für die Jahre 2019 und 2020 müssen sie mindernd berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird das InEK beauftragt, für 2019 und 2020 Entgeltkataloge ohne variable Sachkosten sowie Pflegekostenanteile zu publizieren.

Position der Barmer:

Durch die Regelung wird ein bürokratiearmes Verfahren eingeführt, das den Verhandlungs- und Vereinbarungsaufwand für die Vertragsparteien vor Ort deutlich reduzieren wird. Auch die Beauftragung des InEK ist dabei sinnvoll und hilft, die Vereinbarung der Erlöse durch die Vertragsparteien auf Ortsebene zu erleichtern.

Mit der Einrichtung eines Krankenhauszukunftsfonds sollen folgende Vorhaben finanziert werden: Anpassung der technischen und informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahmen, Ausbau digitaler Infrastruktur zur besseren internen und sektorenübergreifenden Versorgung, IT-Sicherheit (mindestens 15 Prozent der Fördersumme), gezielte Entwicklung und Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen, um diese sowohl für den Normalbetrieb als auch für Krisenzeiten effektiv zu gestalten.

Die Finanzmittel in Höhe von 3 Mrd. Euro werden über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt und durch den Bund refinanziert. Die Länder und/oder Krankenhausträger sind zu einer Ko-Finanzierung von mindestens 30 Prozent verpflichtet. Sofern länderseitig alle Mittel aus dem „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ abgerufen und die hierfür erforderlichen Ko-Finanzierungsmittel ausschließlich durch die Länder erbracht werden, erhöht sich die Fördersumme von 3 Mrd. Euro des Bundes um bis zu 1,3 Mrd. Euro für die Gesamtlaufzeit des Programms. Gleichzeitig werden die Länder verpflichtet, im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds das durchschnittliche Niveau ihrer Investitionsmittel im Referenzzeitraum für die Dauer der Laufzeit des Fonds beizubehalten. Damit soll verhindert werden, dass die Länder ihre eigenen Mittel für die Investitionsförderung im Krankenhausbereich reduzieren.

Weiterhin ist geplant, den Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser in den Jahren 2021 und 2023 zu evaluieren. Ab dem Jahr 2025 erhalten Krankenhäuser einen Abschlag von bis zu 2 Prozent pro stationären Fall, wenn sie die mit Zukunftsprogramm geförderten digitalen Dienste nicht nutzen.

Position der Barmer:

Da die Bundesländer ihren Investitionsverpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nachkommen, unterstützt der Bund diese nun aktiv bei der Investitionsfinanzierung. Gleichzeitig können die Länder ihre Mittel in diesem Bereich nicht weiter reduzieren. Dieser Ansatz ist richtig und notwendig.

Bei der Auswahl der Fördervorhaben sollte darauf geachtet werden, dass zunächst ein bestimmter, mindestens erforderlicher Digitalisierungsgrad für alle bedarfsnotwendigen Krankenhäuser sichergestellt wird. Nur so kann ein einheitlicher Kommunikations- und Versorgungsstatus sowie eine effiziente Ressourcennutzung gewährleistet werden.

Da sich der Krankenhauszukunftsfonds an den Strukturen des Krankenhausstrukturfonds orientiert, sollte ebenso ein verbindliches Mitspracherecht der Krankenkassen bei der Auswahl der Maßnahmen eingeräumt werden.

Um Überschneidungen zwischen dem im Jahr 2016 eingeführten Krankenhausstrukturfonds und dem geplanten Krankenhauszukunftsfonds zu vermeiden, wird ersterer um zwei Jahre (bis 2024) verlängert. Der Förderbetrag erhöht sich dabei nicht. So steht weiterhin ein Gesamtförderbetrag in Höhe von 2 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung, zuzüglich einer fünfzigprozentigen Ko-Finanzierung durch die Bundesländer/Krankenhausträger.

In einem ersten Entwurf des Gesetzes war vorgesehen, dass Vorhaben zur Digitalisierung und Bildung von integrierten Notfallstrukturen nicht mehr über den Krankenhausstrukturfonds, sondern nur noch über den Krankenhauszukunftsfonds gefördert werden sollten. Diese Änderung wurde jedoch wieder zurückgenommen.

Position der Barmer:

Die ursprünglich vorgesehene neue Ausrichtung des Krankenhausstrukturfonds sollte wieder im Gesetzentwurf aufgenommen werden. Denn das Ziel des Krankenhausstrukturfonds muss es sein, die Konzentration und Umwandlung stationärer Einrichtungen anzustoßen sowie den Aufbau von Versorgungsverbünden zu unterstützen, um die Krankenhausstrukturen qualitäts- und bedarfsorientiert weiterzuentwickeln.

Erlösrückgänge, die Krankenhäusern im Jahr 2020 nach Abzug der geflossenen Ausgleichszahlungen gegenüber dem Jahr 2019 auf Grund der Corona-Pandemie entstanden sind, sollen im Rahmen krankenhausindividueller Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden können. Die Regelung soll nur Erlösrückgänge von Krankenhäusern ausgleichen, die noch nicht anderweitig finanziert sind.

Es handelt sich hierbei um eine Anschlussregelung für die am 30.09.2020 auslaufenden pauschalen Ausgleichszahlungen an die Krankenhäuser, diese war mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 eingeführt worden.

Weiterhin ist vorgesehen, dass Krankenhäuser zeitlich befristet Zuschläge für Mehrkosten vereinbaren können, die aufgrund des Coronavirus bei einer Krankenhausbehandlung entstehen. Diese sollen eine zielgenaue, krankenhausindividuelle Finanzierung der Mehrkosten ermöglichen, etwa für den erhöhten Bedarf an persönlichen Schutzausrüstungen, welcher nicht anderweitig finanziert wird. Auch hierbei handelt es sich um eine Anschlussregelung für den Ende September 2020 auslaufenden einheitlichen Zuschlag für persönliche Schutzausrüstung für die Krankenhäuser. 

Position der Barmer:
Es ist sinnvoll, dass der Gesetzgeber eine Anschlussregelung für die notwendigerweise auslaufenden pauschalen Ausgleichzahlungen für Krankenhäuser auf den Weg bringt. Dadurch, dass bei der Gegenüberstellung der Erlöse eine Ganzjahresbetrachtung von 2019 und 2020 erfolgt, kann die ungewisse Leistungsentwicklung im 4. Quartal 2020, in dem keine Ausgleichszahlungen mehr fließen werden, sachgerecht berücksichtigt werden.

Dass Corona-bedingte Mehrkosten der Krankenhäuser für Schutzausrüstung weiter ausgeglichen werden sollen, ist nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Abrechnung des Zuschlags sollten allerdings präzisiert werden, damit keine sachfremden Tatbestände über den Zuschlag abgerechnet werden können. Da es sich bei der Bewältigung der Corona-Pandemie um eine gesamtgesellschaftliche Kraftanstrengung handelt, sollte darüber nachgedacht werden, die Kosten für Schutzausrüstung aus Mitteln des Gesundheitsfonds zu finanzieren.