Aktuelle Gesetzgebung

Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III)

Lesedauer unter 2 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung 

01.01.2020Inkrafttreten (01.01.2022 Regelungen zum elektronischen Datenaustauschverfahren)
08.11.20192. Durchgang Bundesrat
24.10.20192./3. Lesung Bundestag
21.10.2019Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie
17.10.20191. Lesung Bundestag
11.10.20191. Durchgang Bundesrat
18.09.2019Kabinettsbeschluss
09.09.2019Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zu Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern („elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) ab 2022
  • Erhöhung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nummer 34 EStG für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention von 500 auf 600 Euro je Arbeitnehmer

So positioniert sich die Barmer

Mit dem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) wird ein elektronisches Meldeverfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten der Kassen an die Arbeitgeber eingeführt. Bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde ein verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeits-Daten durch Ärzte an die Krankenkassen eingeführt.

Elektronische Übermittlung der Daten von der Kasse zum Arbeitgeber

Die Kassen stellen den Arbeitgebern demnach ab dem 01.01.2022 auf Abruf elektronisch Informationen über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (AU) der Beschäftigten zur Verfügung. Das Meldeverfahren dient dazu, die Arbeitgeber zeitnah über die Ausstellung einer AU-Bescheinigung und insbesondere die Folgebescheinigung zu informieren. Die Pflicht des behandelnden Arztes, dem Versicherten einen schriftlichen Nachweis über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen, bleibt weiterhin bestehen.

Hierzu ist eine Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches vorgesehen, mit der ab dem 01.01.2021 das Verfahren des Datenaustausches vereinfacht werden soll. Nach Eingang einer AU-Meldung durch den Arzt muss die Krankenkasse dann dem Arbeitgeber den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum und eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung in elektronischer Form zum Abruf bereitstellen.

Position der Barmer:  

Die elektronische Krankmeldung erleichtert das Verfahren besonders auch für die gesetzlich Versicherten und stellt einen wichtigen Schritt hin zu mehr Bürokratieabbau im Gesundheitswesen dar. Die Barmer hat in Pilotprojekten die digitale Übermittlung der AU-Meldung vom Arzt an die Krankenkasse bereits erfolgreich getestet. Es ist positiv, dass der Gesetzgeber nun die rechtlichen Voraussetzungen für einen sicheren Datenaustausch schafft.