Aktuelle Gesetzgebung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)

Lesedauer unter 4 Minuten

Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

15.10.2020Inkrafttreten
02.10.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Übernahme PCR-Tests und Diagnostik durch Antigen-Tests für GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte. Testungen dürfen nicht Bestandteil der Krankenbehandlung (ambulant, stationär) sein.
  • Testungen für asymptomatische Personen nun auch durch Arztpraxen und Testzentren möglich, Beauftragung durch Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nicht mehr zwingend erforderlich
  • Tests von Beschäftigten, Patienten, Pflegebedürftigen und Besuchern in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Dialyseeinrichtungen möglich; bei SARS-CoV-2 Infektion, Anspruch aller asymptomatischen Personen auf Testung, die in den letzten 10 Tagen vor Ausbruch dort untergebracht, behandelt, tätig oder anwesend waren.
  • Kreis der Kontaktpersonen, die Anspruch auf Testung haben, wird breiter gefasst.
  • Rückkehrer aus Risikogebieten im Ausland haben weiter Anspruch auf Testung (innerhalb von 10 Tagen), Tests für Rückkehrer aus innerdeutschen Risikogebieten auf Veranlassung des ÖGDlaufen zum 08.11.2020 aus.
  • Je eine Million Testungen entstehen Kosten für ärztliche Leistungen in Höhe von 15 Mio. Euro
  • Laborkosten in Höhe von 15 Mio. Euro, sofern eine Antigentestung im Labor, und von 50,5 Mio. Euro, sofern eine PCR-Testung im Labor erfolgt.
  • Für PoC-Antigen-Tests entstehen je nach Leistungserbringer bis zu 7 Mio. Euro je eine Million Testungen. Außerdem 70 Euro je stationärem Pflegeheim für ärztliche Schulung des Personals.

So positioniert sich die Barmer

Vor dem Hintergrund stark ansteigender Infektionszahlen entwickelt das Bundesministerium für Gesundheit die Nationale Teststrategie zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie weiter. Im Fokus stehen dabei Personen, die noch keine Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus zeigen, jedoch als besonders gefährdet für eine Ansteckung gelten. Um schnellere Ergebnisse einer Testung auf eine Coronainfektion zu ermöglichen, setzt das Bundesministerium für Gesundheit mit der inzwischen dritten Änderung der Coronavirus-Testverordnung auf den Einsatz von Antigen-Tests. Da deren Ergebnisse jedoch weniger zuverlässig sind, muss jedes positive Antigen-Testergebnis mit einem PCR-Test bestätigt werden.

Kreis der Kontaktpersonen wird breiter gefasst

Stellt ein Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst fest, dass eine Person in den letzten zehn Tagen Kontakt mit einem Infizierten hatte, so besteht für diese ein Anspruch auf einen Test. Zur Gruppe der Kontaktpersonen gehören ab sofort auch Personen, die durch die räumliche Nähe etwa bei Feiern oder beim Singen zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person höchst wahrscheinlich einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren. Auch wer sich länger als 30 Minuten relativ beengt mit einer infizierten Person in einem Raum aufgehalten hat, zum Beispiel in einer Schulklasse, ist in gleicher Weise Kontaktperson wie jemand, der eine Warnung durch die Corona-Warn-App erhalten hat.

Testungen in Einrichtungen und Unternehmen

Wurde in einer Einrichtung oder einem Unternehmen des Gesundheitswesens nachweislich eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt, so haben alle asymptomatischen Personen einen Testanspruch, die sich in den zehn Tagen vor Ausbruch dort aufgehalten haben. Beschäftigte, Patienten, Pflegebedürftige und ihre Begleit- oder Assistenzpersonen, sowie alle Besucher in pflegerischen und medizinischen Einrichtungen (zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten) haben einen Anspruch auf einen Test.

Ein Anspruch symptomloser Personen auf Tests besteht auch, wenn Einrichtungen oder Unternehmen diese zur Verhütungen einer Verbreitung des Coronavirus verlangen. Dabei entscheiden die Einrichtungen selbst über ihr Testkonzept. Die Anweisung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Durchführung von Tests in Einrichtungen und Unternehmen.

Der Öffentliche Gesundheitsdienst entscheidet über die Anzahl von Antigen-Tests, die Einrichtungen zur Verhütung der Ausbreitung des Coronavirus in eigener Verantwortung beschaffen. Vorgesehen sind etwa bis zu 20 Tests pro Patient monatlich zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Dialyseeinrichtungen.

Tests nach Rückkehr aus einem Risikogebiet

Symptomlose Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland haben anders als im Erstentwurf weiterhin innerhalb von zehn Tagen nach Einreise einen Anspruch auf Corona-Tests. Auch Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Inzidenzwert von über 50 aufgehalten haben, können – allerdings nur auf Veranlassung der Öffentlichen Gesundheitsdienste – getestet werden. Diese Regelung läuft jedoch am 08.11.2020 aus.

Finanzierung

Anspruch auf einen Test zur Überprüfung einer Infektion mit dem Coronavirus haben sowohl gesetzlich Versicherte als auch nicht in der GKV versicherte Personen. Test bei symptomlosen Personen werden in der Regel weiterhin aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert, auch wenn sie in Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt werden. Neu ist dabei, dass auch die Kosten der Zentren für Tests im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung – also für symptomatische Patienten – von der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds übernommen werden. Wird im Rahmen einer Krankenbehandlung getestet, zahlt die jeweilige Krankenkasse.

Position der Barmer:

Die Weiterentwicklung der Teststrategie bei symptomlosen Personen, besonders der Fokus auf medizinische Einrichtungen, ist mit Blick auf die Entwicklung der Pandemie nachvollziehbar. Jedoch stellen die regelmäßige Testmöglichkeit in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die umfassende Ausweitung des Kreises der Kontaktpersonen und die Finanzierung der KV-Testzentren eine noch nicht abschätzbare finanzielle Mehrbelastung für den Gesundheitsfonds dar.

Die Testung symptomloser Personen gehört nicht zu den Aufgaben der GKV, es handelt sich dabei um eine staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Deshalb muss die Finanzierung dieser Testungen durch Steuern finanziert werden. Zudem ist eine Finanzierung der Kosten aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ohne eine Beteiligung der Privaten Krankenversicherung für die Tests privat Versicherter nicht nachvollziehbar.