Aktuelle Gesetzgebung

Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-COV-2

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Abgeschlossen und in Kraft getreten

Termine Gesetzgebung

14.05.2020Inkrafttreten
(Rückwirkendes Inkrafttreten, Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 09.06.2020)
27.05.2020Referentenentwurf

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Mit der Verordnung regelt das BMG rückwirkend ab dem 14.05.2020 Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei symptomlosen Personen.
  • Testungen werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) veranlasst; Kosten für die Laborleistungen der vom ÖGD angeordneten und durchgeführten Testungen trägt die GKV für GKV-Versicherte und für nicht GKV-Versicherte.
  • Keine Kostenübernahme, wenn ein Anspruch gegenüber anderen Kostenträger besteht (z. B. im Rahmen ambulanter oder stationärer Krankenbehandlung gegenüber der Krankenkasse).
  • Die Ausgaben werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt und über das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) direkt an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausbezahlt.
  • Kosten für Testungen auf eine Coronavirus-Infektion bei Patienten im Rahmen einer Krankenhausbehandlung werden über ein Zusatzentgelt abgerechnet
  • Dies umfasst Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden

So positioniert sich die Barmer

Anspruch auf die Testungen haben sowohl gesetzlich Versicherte als auch nicht in der GKV versicherte Personen, also auch privat Versicherte. Die Verordnung führt detailliert die verschiedenen Personengruppen auf: Getestet werden sollen Personen, die unmittelbaren Kontakt zu Infizierten hatten, im selben Haushalt mit Infizierten lebten oder im Rahmen von Betreuung, Behandlung oder Pflege unmittelbaren Kontakt zu Infizierten hatten. Personen ohne Symptome können auch getestet werden, wenn sie sich in Einrichtungen oder Unternehmen aufgehalten haben, in denen nachweislich eine Infektion festgestellt wurde. Damit sollen Ausbrüche der Krankheit schneller eingedämmt werden. Um die Verbreitung des Virus zu verhüten, können symptomlose Personen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen getestet werden, wenn sie dort behandelt werden oder darin tätig sind. Stellt das Robert Koch-Institut für ein Gebiet fest, dass die Zahl der neu am Coronoavirus Erkrankten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen beträgt, haben Personen, die sich dort aufhalten oder aufgehalten haben, Anspruch auf einen Test.

Position der Barmer:

Im aktuellen Stadium der COVID-19-Pandemie ist die präventive Testung symptomloser, besonders von einer Ansteckung gefährdeter Personen eine wichtige und sinnvolle Maßnahme. Auf diese Weise kann der unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus entgegengewirkt werden.

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) der Länder wird beauftragt, die Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu veranlassen. Die Stellen des ÖGD können allerdings auch Dritte, nämlich abrechnungsbefugte Leistungserbringer, mit den Tests beauftragen. Die Tests können bei unterschiedlichen Personengruppen einmal, mehrfach oder stichprobenhaft wiederholt werden. Die Kosten für die labordiagnostischen Leistungen müssen von der GKV getragen werden. Das Bundeministerium für Gesundheit kalkuliert in der Verordnung mit 52,50 Euro pro Test, solange der Bewertungsausschuss keine andere Vergütungshöhe im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschließt. Die Stellen des ÖGD rechnen die ihnen entstehenden Kosten mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den KVen den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass bei einer Mio. Tests pro Woche Kosten in Höhe von 1,7 Milliarden Euro bis zum Jahresende entstehen würden. 4,5 Mio. Tests pro Woche würden bis Ende 2020 7,6 Milliarden Euro kosten, das entspräche zusätzlichen 0,5 Beitragssatzpunkten für die Versicherten. Dies beinhaltet noch nicht die Zusatzentgelte für Tests im Krankenhausbereich, für die laut GKV-Spitzenverband im Extremfall bis zu vier Milliarden Euro anfallen könnten.

Position der Barmer:

Die Testung symptomloser Personen fällt nicht in den Aufgabenbereich der GKV, vielmehr handelt es sich um eine staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Dass es sich um versicherungsfremde Leistungen handelt, hat der Gesetzgeber bereits in der Begründung eines Änderungsantrags zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz formuliert. Deshalb muss die Finanzierung der Testungen durch einen Steuerzuschuss getragen werden. Wichtig ist deshalb die erneute Zusicherung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 festzulegen, in welchem Umfang die GKV zusätzliche Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung des Beitragssatzes erhalten soll.

Eine Finanzierung der anfallenden Kosten aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ohne eine Beteiligung der Privaten Krankenversicherung für die Tests privat Versicherter wird abgelehnt.

Im Übrigen sind die Kosten für einen Test viel zu hoch veranschlagt, da inzwischen der zeitliche, personelle und materielle Aufwand viel geringer ist als zu Beginn der Pandemie.

Laut Verordnungsentwurf sollen die Kosten für Testungen auf eine Coronavirus-Infektion bei Patienten im Rahmen einer Krankenhausbehandlung durch die Kostenträger über ein Zusatzentgelt finanziert werden. Dies umfasst laut Verordnung Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden sowie nach Aufnahme voll- oder teilstationär behandelt werden – unabhängig von einer Symptomatik.

Bereits im Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz wurde festgelegt, dass die Höhe des Zusatzentgelts in Verhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft vereinbart wird. Diese Vereinbarung steht bislang noch aus.

Position der Barmer:

Es muss klargestellt werden, dass das geplante Zusatzentgelt nur dann vom Krankenhaus abgerechnet werden kann, wenn die Testungen während einer Krankenhausbehandlung durchgeführt werden. Finden die Testungen hingegen als prophylaktische Maßnahme vor der Aufnahme in ein Krankenhaus statt, so sind sie Teil der Gefahrenabwehr und müssen über Steuern finanziert werden.