Selbstbestimmung am Lebensende
Bei der Behandlung Sterbender hat die Ärztin/ der Arzt das Selbstbestimmungsrecht und die Würde der Patientin/des Patienten zu beachten.
Jeder hat ein Recht auf eine angemessene Betreuung und schmerzlindernde Behandlung. Sind Sterbende entscheidungsfähig (Einwilligungsfähigkeit), können sie lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen oder einen Behandlungsabbruch verlangen.
Textnachweis
- Autor: Ludwig Janssen, aHa-Texte Köln
- Medizinische Qualitätssicherung: almeda GmbH
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechte und Prävention
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechte in Deutschland. Leitfaden für Patienten und Ärzte
- Bundesministerium für Gesundheit: Glossar Patientenrechte
- Patientenbeauftragter: www.patientenbeauftragter.de
- Patientenportal Bayern: Patientenrechte
- GKV Spitzenverband: Stichwort Patientenrechte
- Institut für Patientensicherheit: www.ifpsbonn.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: www.kbv.de
- Verbraucherschutz Bremen: www.verbraucherschutz.bremen.de
- Aktionsbündnis Patientensicherheit: www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de
- Wolfgang Schuldzinski (Hrsg. Verbraucherzentrale) Ihr gutes Recht als Patient, 2. aktualisierte Auflage 2010
- Wikipedia: Schlagwort Patientenrecht
Bitte lesen Sie auch unseren Rechtshinweis.