Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Form von verbindlichen Richtlinien den Leistungskatalog aller gesetzlichen Krankenversicherungen. Damit legt er fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung (u.a. Diagnose- und Behandlungsverfahren, Medikamente oder Heilmittel) von den Gesetzlichen Krankenversicherungen finanziert werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt sich aus Vertretern der Ärzte und Zahnärzte, den Krankenkassen, der Krankenhausgesellschaft sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zusammen. Patientinnen- und Patientenvertreter haben ein Mitberatungsrecht, d.h. eine beratende Funktion ohne Stimmrecht. Patientinnen- und Patientenvertreter haben eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
Textnachweis
- Autor: Ludwig Janssen, aHa-Texte Köln
- Medizinische Qualitätssicherung: almeda GmbH
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechte und Prävention
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechte in Deutschland. Leitfaden für Patienten und Ärzte
- Bundesministerium für Gesundheit: Glossar Patientenrechte
- Patientenbeauftragter: www.patientenbeauftragter.de
- Patientenportal Bayern: Patientenrechte
- GKV Spitzenverband: Stichwort Patientenrechte
- Institut für Patientensicherheit: www.ifpsbonn.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: www.kbv.de
- Verbraucherschutz Bremen: www.verbraucherschutz.bremen.de
- Aktionsbündnis Patientensicherheit: www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de
- Wolfgang Schuldzinski (Hrsg. Verbraucherzentrale) Ihr gutes Recht als Patient, 2. aktualisierte Auflage 2010
- Wikipedia: Schlagwort Patientenrecht
- Gemeinsamer Bundesausschuss
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