Einbett- oder Zweibettzimmer
Einbett- oder Zweibettzimmer gehören zu den Wahlleistungen bei der Krankenhausbehandlung. Patientinnen und Patienten mit einer privaten Zusatzversicherung sollten vorher mit dem Versicherer klären, ob die Kosten dafür übernommen werden. Auch ohne private Zusatzversicherung kann z.B. ein Einbettzimmer in Anspruch genommen werden, allerdings müssen die Kosten dafür selbst getragen werden.
Ist ein Einbettzimmer aus medizinischen Gründen für eine ausreichende Behandlung erforderlich, werden die Kosten unmittelbar zwischen dem Krankenhaus und der Barmer abgerechnet. Das kann zum Beispiel bei einem erhöhten spezifischen Ruhebedarf der Fall sein. Derartige Entscheidungen werden von der zuständigen Krankenhausärztin oder dem Krankenhausarzt getroffen.
Textnachweis
- Autor: Ludwig Janssen, aHa-Texte Köln
- Medizinische Qualitätssicherung: almeda GmbH
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechte und Prävention
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechte in Deutschland. Leitfaden für Patienten und Ärzte
- Bundesministerium für Gesundheit: Glossar Patientenrechte
- Patientenbeauftragter: www.patientenbeauftragter.de
- Patientenportal Bayern: Patientenrechte
- GKV Spitzenverband: Stichwort Patientenrechte
- Institut für Patientensicherheit: www.ifpsbonn.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: www.kbv.de
- Verbraucherschutz Bremen: www.verbraucherschutz.bremen.de
- Aktionsbündnis Patientensicherheit: www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de
- Wolfgang Schuldzinski (Hrsg. Verbraucherzentrale) Ihr gutes Recht als Patient, 2. aktualisierte Auflage 2010
- Wikipedia: Schlagwort Patientenrecht
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