Patientenrecht

Wartezeit - Ihre Rechte und Pflichten

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Wenn Sie einen Termin vereinbart haben, darf die Ärztin/der Arzt Sie nicht unnötig lange warten lassen.

Tritt eine Verzögerung von mehr als 30 Minuten ein, können Sie die Praxis ggf. unverrichteter Dinge verlassen, ohne dass die Praxis Ansprüche an Sie stellen kann. Unter Umständen erhalten Sie sogar eine Entschädigung für die vergebliche Wartezeit bei einem nachzuweisenden Verdienstausfall.

Hinzunehmen ist aber, wenn es wegen einer Notfallbehandlung, Komplikationen bei der vorausgegangenen Behandlung eines anderen Patienten oder sonstigen nicht vorhersehbaren Umständen zu einer Terminverzögerung kommt. Ferner kann es den Arzt entlasten, wenn er, gegebenenfalls durch sein Sprechstundenpersonal, seine Patienten über vorhersehbare, voraussichtlich längere Terminverzögerungen informiert hat.

Umgekehrt sollten auch Sie vereinbarte Termine einhalten und möglichst pünktlich sein oder rechtzeitig absagen, wenn Sie verhindert sind. Wenn Sie einen Termin nicht einhalten oder nicht rechtzeitiger absagen, kann die Praxis Ihnen sonst ihrerseits ggf. eine Rechnung in Höhe des erlittenen Verdienstausfalles stellen. Als rechtlich zulässig wird grundsätzlich auch erachtet, wenn die Ärztin oder der Arzt mit Ihnen vor Behandlungsbeginn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung trifft, wonach Sie im Falle der Terminversäumung ein Ausfallhonorar zahlen müssen.

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