Patientenrecht

Einwilligungsfähigkeit - eingeschränkt bei Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Grundsätzlich wird bei einer ärztlichen Behandlung davon ausgegangen, dass Sie einwilligungsfähig sind, dass Sie also die Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen können.

Bei minderjährigen Kindern müssen die Eltern einer Behandlung zustimmen. Bei Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft geschäftsunfähig sind, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Einwilligung zur Behandlung). Das betrifft beispielsweise Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer schweren psychischen Erkrankung.

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