Ein Rentnerpaar sitzt im Garten
Pflege

Familienpflegezeit: Anspruch und Möglichkeiten

Lesedauer unter 2 Minuten

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Was versteht man unter Familienpflegezeit?

Im Rahmen der Familienpflegezeit (§§ 2 und 3 FPfZG) können Sie die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.

Wie lange kann man Familienpflegezeit nehmen?

Wer die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies seinem Arbeitgeber gegenüber mindestens acht Wochen vorher schriftlich ankündigen. Sofern die Familienpflegezeit im Anschluss an die Pflegezeit genommen werden soll, muss dies drei Monate vorher angekündigt werden. Der Zeitraum der Freistellung ist jedoch bei der Kombination der verschiedenen Möglichkeiten der Freistellung auf insgesamt 24 Monate begrenzt.

Wie wird bei Familienpflegezeit gezahlt? Entgeltaufstockung?

Es kann mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine sogenannte Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens vereinbart werden. Beispielsweise könnte eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit so während der Familienpflegezeit von 100 auf 50 Prozent reduzieren, trotzdem aber 75 Prozent des letzten Bruttogehaltes bekommen. Als Ausgleich dafür müsste sie nach Beendigung der Familienpflegezeit wieder zu 100 Prozent arbeiten und bekäme dafür so lange nur 75 Prozent des Gehalts, bis der Vorschuss nachgearbeitet ist.

Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und zu Hause versorgt wird. Im Falle von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann die Familienpflegezeit ebenfalls in Anspruch genommen werden, wenn diese außerhäuslich (z.B. in einer Spezialklinik) betreut werden oder die Versorgung abwechselnd zu Hause und in einer Einrichtung stattfindet. 

Die bestehende Pflegebedürftigkeit muss in jedem Fall durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen werden.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit?

Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (zur Berufsbildung Beschäftigte nicht mitgerechnet). In kleineren Unternehmen kann ebenfalls Familienpflegezeit beantragt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen darauf zu reagieren. Eine Ablehnung muss begründet werden.

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Welche Rechte auf ein Darlehen während der Familienpflegezeit gibt es?

Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), um den entstehenden Lohnausfall abzufedern. Die Höhe dieses Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls. Der entsprechende Betrag wird monatlich ausgezahlt.

Weitere Informationen und nützliche Formulare finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Literatur

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Herausgeber): Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015. Berlin, 2014.
  • FPfZG – Gesetz über die Familienpflegezeit

Weiterführende Informationen

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