Patientenrecht

Wahlrechte der Ärztinnen und Ärzte - nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen Sie abgelehnt werden

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Jede Ärztin und jeder Arzt geht mit der Kassenzulassung die Verpflichtung ein, alle gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten zu behandeln.

Die (Weiter-) Behandlung eines Versicherten darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Das ist beispielsweise dann zulässig, wenn eine Patientin bzw. ein Patient die Ärztin bzw. den Arzt beleidigt oder kein Vertrauensverhältnis mehr besteht. 

Neue Patientinnen und Patienten können abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits überlastet ist. Allerdings darf sich eine Ablehnung nicht auf Versicherte einer bestimmten Kassenart beziehen. Hinweise auf ein bereits ausgeschöpftes Praxisbudget oder auf eine Fallzahlbegrenzung berechtigen nicht dazu, die Behandlung von Kassenpatienten abzulehnen. Auch ein überstrapaziertes Arznei- oder Heilmittelbudget rechtfertigt es nicht, eine Behandlung bzw. weitere Verordnungen zu verweigern.

In Notfällen ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, jede Patientin und jeden Patienten zu behandeln.

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